Wahlkampfunterstützung von Bert Steffens

Wahlen 2009 - Wahlzettel und OSZE Wahlbeobachter

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Aktion

‚Stimmzettel-Aufkleber’

zur Bundestagswahl am 27.09.2009

Liebe mündige

Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Wie können Sie bei der Bundestagswahl am 27.09.2009 Ihre politische Macht als Mitglied des Volkes klar zum Ausdruck bringen - gegenüber Parteien und BT-Kandidaten, die allesamt, teilweise schon seit Jahrzehnten, gezeigt haben, dass der Wähler mit diesen keinen „Staat machen“ kann, zumindest keinen, der dem Grundgesetz entspricht und in dem das Volk, der einzige Souverän im Mittelpunkt steht?

Es gibt d r e i Möglichkeiten Ihren politischen Willen auszudrücken:

1. Sie gehen zur Wahl und machen den Stimmzettel ungültig, indem Sie diesen mit einem der unten stehenden Aufkleber versehen (selbst herstellen: ausdrucken oder abschreiben und in Wahlkabine, samt Klebemittel mitnehmen!):

Variante a)

Aufkleber für Stimmzettel

Bundestagswahl 2009

NEIN – ich wähle weder

eine Erststimme, noch eine Zweitstimme!

Ich wähle nur noch solche,

die Artikel 20 Abs. 1 – 3 des Grundgesetzes zu ihrem politischen Programm gemacht haben.

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“

(Hauptsatz der Demokratie aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG)

Variante b)

Aufkleber für Stimmzettel

Bundestagswahl 2009

NEIN – ich wähle keinen

der hier genannten.

Wir sind das Volk aus

Artikel 20 Abs. 2 GG !

2. Sie gehen zur Wahl (nutzen Briefwahl) und machen den Stimmzettel durch

einen Querstrich ungültig.

3. Sie gehen n i c h t zur Wahl und zeigen damit auf die einfachste Art, was

Sie von den Parteien und ihren Kandidaten halten.

Wenn die Wahlbeteiligung, inklusive der ungültigen Stimmen, unter 50 Prozent gesunken ist, dann endlich ist Platz für neue, wirklich demokratische Parteien, die sowohl das Grundgesetz achten und die Menschenrechte – und dazu gehört u. a. auch eine entsprechende Wirtschafts- und Außenpolitik, sowie Justizpolitik und Exekutive. Bei weniger als 50 Prozent gültiger Wählerstimmen fehlt den Parteien die demokratische Legitimation eine Regierung zu bilden selbst dann, wenn alle Parteien miteinander koalieren würden.

Bitte beachten: Alle bisherigen Berechnungen der Wahlergebnisse sind falsch, weil in irrealer Weise der Anteil der sogenannten ‚Nichtwähler’ unterschlagen wurde. Denn auch die ‚Nichtwähler’ haben gewählt: Sie haben NEIN gesagt!

Die bisherige irreale Art der Berechnung prozentualer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse gibt es selbst im Bundestag nicht. Dort werden auch die Stimmenthaltungen in die prozentuale Berechnung des Ergebnisses mit einbezogen.

Warum also auch nicht bei Wahlen, in denen viele Millionen Bürger entscheiden?

DEMOKRATIE ist der Ausdruck der Selbstbestimmtheit eines jeden Einzelnen in einem Volk. DEMOKRATIE muss ein Volk nicht erbitten – von wem auch? Das Volk muss sie w o l l e n , darum:

Die Aktion will keine Unterstützung durch irgendwelche Radikale, noch durch Politikphantasten, auch nicht durch solche, die um „mehr Demokratie“ oder „repräsentative Demokratie“ bitten oder von „mehr Demokratie wagen“ faseln oder gar Demokratie als Selbstbedienungsladen begreifen.

Mündige Bürgerinnen und Bürger w o l l e n einfach DEMOKRATIE, nicht mehr und nicht weniger, so wie es Art. 20 Abs. 2 GG vorsieht.

Idee: Bert Steffens, Andernach E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

12.06.2009

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BERT STEFFENS - A. d. Jaugel 5 - D-56626 Andernach

OSCE / Office for Democratic Institutions

and Human Rights

Att. of Mr.

Thomas Rymer

Acting Spokesman

Aleje Ujazdowskie 19

PL-00-557 Warsaw

Poland

Faxbrief : 09082307

Empfänger-

Fax : +48 -22 520 06.05

Tel. : .00

mobile: +48 - 609 522 266

E-mail : --

Seite : 01/16

zgl. Anlagen : --

Betr.: Andernach, den 23.08.2009

Verletzung von Maßstabsnormen der Demokratie vor und nach der Wahl zum Deutschen Bundestag 2009:

1. Verfälschende prozentuale Berechnung des Wahlergebnisses;

2. Verletzung Art. 3, 1. ZP der EMRK;

2.1 Verletzung des Art. 25 S. b) IPbürgR;

3. Verletzung der in Deutschland geltenden Garantien des

Grundgesetzes, u. a. zur Gleichbehandlung und zum Wahlrecht.

Sehr geehrter Herr Rymer,

den Medien konnte ich entnehmen, dass die OSZE zur Beobachtung der Wahlen zum Deutschen Bundestag zwölf (12) Beobachter entsendet, bzw. bereits entsendet hat. Ich begrüße dies außerordentlich und wende mich anlässlich dieser Wahlbeobachtung vertrauensvoll an Sie.

In der KSZE-Charta von 1990 heißt es u. a.:

„Wir verpflichten uns, die Demokratie als die einzige Regierungsform unserer Nationen aufzubauen, zu festigen und zu stärken.“

Weiter heißt es dort zur den Menschenrechten, Grundfreiheiten und dem Volkswillen:

„Ihre Einhaltung und uneingeschränkte Ausübung bilden die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden.

Demokratische Regierung gründet sich auf dem Volkswillen, der seinen Ausdruck in regelmäßigen, freien Wahlen findet.“

Diese Feststellungen sind der Grund, warum ich mich nunmehr als deutscher, wahlberechtigter Staatsbürger – im Weiteren Beschwerdeführer (Kürzel: Bf) genannt – an Sie wende und Sie bitte, die nachstehend dargestellten Verletzungen der Maßstabsnormen der Demokratie zu prüfen. Die Rede ist im Wesentlichen von der Verfälschung von Wahlergebnissen unter Verletzung des Mehrheitsprinzips und von Verletzungen der Garantien zur Gleichbehandlung und des Rechts auf allgemeine und freie Wahlen und zudem der Verletzung der Garantien aus Art. 3, 1. ZP der EMRK und Art. 25 S. b) IPbürgR.

Der Kern der Rechtsverletzung besteht darin, dass den wahlberechtigten Bürgern bei deren Wahlen strikt das Mehrheitsprinzip verweigert, dies aber den Abgeordneten des Deutschen Bundestags bei deren Wahlen und Abstimmungen zugestanden wird.

Ich bitte Sie daher, im Rahmen Ihrer institutionellen Möglichkeiten bei der Bundregierung auf Abschaffung nachstehend beschriebenen Mängel – der Verletzung der nachstehend genannten Maßstabsnormen der Demokratie - zu drängen.

Verletzte Maßstabsnormen der Demokratie

Art. 3 des 1. ZP der EMRK i.V.m. Art. 25 GG (Recht zur freien Äußerung des Wählerwillens bei der Wahl gesetzgebender Organe)

Art. 25 S. b) der IPbürgR (freie Äußerung des Wählerwillens)

Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (Unantastbarkeit der

Menschenwürde)

Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz)

Art. 3 Abs. 3 GG (Verbot einer Benachteiligung oder

Bevorzugung, auch nicht wegen

politischer Anschauungen)

Art. 20 Abs. 2 GG (Verfassungsgrundsätze)

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG (Demokratieprinzip; aktives

Wahlrecht)

A.

Verletzung der Garantien aus

Art. 3, 1. ZP der EMRK und des

Art. 25 S. b) IPbürgR

Mangelhafte Stimmzettel

1. Verletzung europäisches Rechts:

1.1 Das von Deutschland am 13.02.1957 ratifizierte 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) legt mit dem dortigen Art. 3 die Verpflichtung der vertragsschließenden Parteien fest:

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen -

„Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.“

1.2 Zusätzlich garantiert der ‚Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte’ (IPbürgR) – unter Ausschluss von unangemessenen Einschränkungen -, das Recht für jeden Staatsbürger

Artikel 25 Satz b) - freie Äußerung des Wählerwillens -

„bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;“

Der IPbürgR wurde am 17.12.1973 ratifiziert und trat am 23.03.1976 (mit Ausnahme Art. 41) in Kraft (BGBl 1973 II S. 1553).

Beide Verträge sind gemäß Art. 25 GG geltendes Bundesrecht, gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte (und Pflichten) für jeden Bundesbürger.

Eine Verletzung dieser Verträge verletzt also auch das Grundgesetz

2. Der bisher (nicht nur) bei Bundestagswahlen jedem Wahlberechtigten zur Verfügung stehende amtliche Stimmzettel verletzt die vorgenannten Garantien, weil dieser dem Wahlberechtigten nicht die Möglichkeit bietet an einer dafür vorgesehenen Stelle kenntlich zu machen – beispielsweise durch ein anzukreuzendes NEIN -, dass

er keiner der sich bewerbenden Erst- und Zweitstimmen sein Vertrauen schenken kann und will.

Die Folge dieses Mangels an einer Möglichkeit zur freien Äußerung des Wählerwillens auf Grund der Ausgestaltung des Stimmzettels ist, dass ein derartiger Wahlberechtigter nur zwei Möglichkeiten hat, seinen politische Willen und damit seine Wahlentscheidung zu den Bewerbern und Landeslisten zum Ausdruck zu bringen:

2.1 Er benutzt den Stimmzettel nicht, im dem er der Wahlurne fernbleibt oder

2.2 er macht den Stimmzettel ungültig.

3. Gleich ob er sich gemäß Ziff. 2.1 oder 2.2 entscheidet, wird er bei der prozentualen Berechnung der Stimmen so behandelt, als ob er als Wahlberechtigter nicht existent wäre.

Wie immer er hier auch vorgeht, werden seine elementaren Rechte verletzt,

3.1 einerseits auf Grund der mangelhaften Ausgestaltung des Stimmzettels

und - unabhängig davon –

3.2 andererseits auf Grund einer generellen Unterschlagung seiner Existenz als

wahlberechtigter Bürger bei der Berechnung der prozentualen Wahlergebnisse.

4. Der vorgeschilderte Sachverhalt verletzt grob die o. g. Maßstabsnormen europäischen und deutschen Rechts zum Schaden des Bf und seiner Mitbürger, denn:

„Wahlrecht“ bedeutet stets,

4.1 zwischen politischen Bewerbern eine Wahl zu treffen und dies auf dem Stimmzettel zu dokumentieren oder

4.2 keinen der Bewerber zu wählen und dies ebenso auf dem Stimmzettel zu dokumentieren oder – mangels solcher Möglichkeit - in anderer Weise, z. B. über den Prozentsatz der Nichtwähler, beachtet zu sehen,

denn es besteht keine Pflicht auf jeden Fall einen der Bewerber wählen zu müssen. Ein NEIN des Wahlberechtigten zu allen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerbern und Landeslisten (Erst- und Zweitstimmen) ist demnach a u c h eine politische Äußerung.

Daher ist die Dokumentation eines NEIN ebenso auf dem Stimmzettel zu ermöglichen, damit dieses NEIN bei der prozentualen Berechnung als eines der Wahlergebnisse unbestreitbar mit einbezogen werden kann.

4.3 Aber selbst unter den derzeitigen Verhältnissen, d. h. mit dem derzeitigen mangelhaften Stimmzettel, müssten diejenigen Wahlberechtigten, die nicht zur Wahlurne gegangen sind – die Gründe können hier keine Rolle spielen – bei der prozentualen Berechnung der Stimmen berücksichtigt werden, denn:

Nur a l l e Wahlberechtigten können jene der Wahlberechnung zu Grunde liegenden 100 Prozent darstellen.

5. Seit mindestens 52 (!) Jahren, d. h. seit der auch von Deutschland vollzogenen Ratifikation des o. g. Zusatzprotokolls der EMRK und rund 36 Jahre nach Ratifizierung des IPbürgR, ist jedem deutschen wahlberechtigten Bürger garantiert, bei einer Wahl der gesetzgebenden Organe seinen politischen Willen frei ausdrücken zu können.

Tatsächlich wird dies aber in Deutschland regelmäßig einem zunehmenden Teil der Wahlberechtigten verwehrt.

5.1 Die politisch Verantwortlichen sind im Wesentlichen einerseits die jetzige Bundesregierung und die bisherigen, die es versäumt haben, die einschlägigen deutschen Gesetze der EMRK und dem IPbürgR anzupassen und andererseits das Bundesverfassungsgericht, das die einschlägigen gesetzlichen Garantien des deutschen und europäischen Wahlrechts regelmäßig dann missachtet, wenn die Macht etablierter Parteien gefährdet ist.

5.1.1 Bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen des Wahlrechts beginnt das Bundesverfassungsgericht ein Procedere, das jedem demokratischen Rechtsstaat spottet:

In aller Regel versucht zunächst die Verwaltung des Bundesverfassungsgericht – nicht etwa ein Richter (!) - die Beschwerdeführer von der Weiterverfolgung ihrer Beschwerde abzuhalten und argumentiert u.a. auch mit der Behauptung, die bemängelten Wahlgesetze seien schon länger als ein Jahr in Kraft, was eine Verfassungsbeschwerde unmöglich mache.

Wäre diese Argumentation haltbar, hätten viele Beschwerdeführer schon in früher Kindheit entsprechende Verfassungsbeschwerde einreichen müssen.

Dass ein solches Verhalten des Bundesverfassungsgerichts u. a. den eindeutigen Art. 19 Abs. 4 (Rechtsweggarantie) und 93 Abs. 1 S. 4a GG, wie auch die hier genannten europäischen Garantien verletzt, das interessiert das Bundesverfassungsgericht nicht. Es sieht sich offensichtlich verpflichtet, die Interessen der etablierten Parteien zu schützen, statt pflichtgemäß dem Grundgesetz zu entsprechen.

Dieses Verhalten des Bundesverfassungsgerichts verwundert nicht, sind die dortigen Richter und Richterinnen doch im Wesentlichen durch die Interessen von Parteien bestimmt: Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt (§ 5 BVerfGG). Sie gelangen also von politischen Interessen bestimmt zu ihren Richterämtern – entgegen Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG!

Besteht der Beschwerdeführer, trotz vorangegangener Abwimmelungsversuche der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts, auf einer richterlichen Entscheidung, erhält er ein Aktenzeichen des Verfahrensregisters, was das bisherige Aktenzeichen der Verwaltung ablöst. Anschließend erhält der Beschwerdeführer einen regelmäßig unbegründeten Beschluss des Gerichts mit dem Kernwortlaut:

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung an genommen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.“

So auch die Verfassungsbeschwerden des Bf

vom 23.05.2006, Az.: 2 BvR 153/06, betreffend der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz 2006 und

vom 12.06.2009, Az.: 2 BvR 1593/09, betreffend der bevorstehenden Bundestagswahl 2009.

B.

Verfälschende prozentuale Berechnung der Wahlergebnisse

Regelmäßige Nichtbeachtung der Stimmrechte von Wahlberechtigten,

die NEIN sagen wollen

1. Zusätzliche zu den vorgeschilderten erhebliche Rechtsverletzung, führt die derzeitige Art der prozentualen Berechnung der Wahlen zu einem Ergebnis mit unhaltbaren, völlig demokratiefernen Zuständen im Staate, denn:

1.1 Selbst bei einer Wahlbeteiligung von nur – beispielhaft – 30 Prozent, werden diese in die prozentuale Berechnung so mit einbezogen, als ob damit a l l e Wahlberechtigten repräsentieren wären.

Dies hat im hier gewählten Beispiel zur Folge, dass der politische Wille der NEIN-Stimmen, also von 70 Prozent der Wahlberechtigten unterschlagen wird, sei es, weil diese ihr NEIN nicht auf dem Stimmzettel haben zum Ausdruck bringen können oder weil sie deshalb erst gar nicht zur Wahl gegangen sind.

Im hier beispielhaften Falle können Parteien – selbst bei einer Koalition aller Parteien - eine politische Legitimation zur Regierungsbildung behaupten, obwohl eine demokratische Legitimation von der Mehrheit, hier also von 70 Prozent der wahlberechtigten Bürger, n i c h t erteilt wurde.

2. Solch Haarsträubendes, welches an den Roman des Literatur-Nobelpreisträgers José Saramago „Die Stadt der Sehenden“ erinnert, ist bereits in Deutschland zumindest in einem der Bundesländer Realität.

Am 18.05.2006 wurde bei der rheinland-pfälzischen Landtagswahl Kurt Becks Partei – die SPD - von real nur 26,6 Prozent der Wahlberechtigten gewählt. Trotzdem hatte Beck eine „absolute Mehrheit“ behauptet und allein die Landesregierung gebildet.

2.1 Wie war dies möglich?

Zuvor hatte die Landtagswahl, bei einer Wahlbeteiligung von 58,2 Prozent, jene Ergebnisse gebracht, die in der nachstehenden Tabelle 1 für die ersten 6 Parteien in Spalte (1) und (2) wiedergegeben werden. Die Zahlen der Spalte (2) sind irreal zu Stande gekommen. Sie werden jenen aus Spalte (3) gegenüber gestellt.

Die Irrealität der vom Wahlleiter genannten prozentualen „Wahlergebnisse“ hat ihre Ursache in einer verfälschenden „Berechnungstechnik“ derselben: Die irreal behaupteten Stimmenanteile nach Spalte (2) beruhen n u r auf jenen Wahlberechtigten, die eine der Parteien für vertrauenswürdig gehalten, sprich gewählt haben und die der Wahlleiter dann als 100 Prozent seiner Wahlberechnung zugrunde legt, hingegen den realen Zahlen nach Spalte (3) die Anzahl a l l e r Wahlberechtigten zugrunde liegen. (Ungültige Stimmen zwecks Vereinfachung nicht gesondert berücksichtigt):

Tabelle 1

Wahl zum 15. Landtag

von RLP, 26.03.2006

Wahlbeteiligung 58,2 %

_______________________

(1) (2) (3)

Parteien irreal real

% %___ %____

SPD 45,6 26,54

CDU 32,8 19,09

FDP 8,0 4,66

Bü90/Grüne 4,6 2,68

WASG 2,5 1,46

REP 1,7 0,99

Die in obiger Spalte (2) ersichtlichen Zahlen sind aus den vom Landeswahlleiters am 06.04.2006 genannten Zahlen zum Wahlergebnis zu entnehmen.

2.2 Zur Verdeutlichung der Folgen solch irrealer prozentualen Berechnung von Wahlergebnissen, seien in der Tabelle 2 die traditionell irreal errechneten Wahlergebnisse, hier einer fiktiven Partei, in Höhe von ebenso fiktiv stets 35 Prozent jedoch bei sinkender Wahlbeteiligung, den dann jeweils realen Wahlergebnissen gegenüber gestellt:

Tabelle 2

Wahlbeteiligung und Folgen

für die realen Wahlergebnisse

_________________________

(1) (2) (3)

Wahlbe- irreal real

teiligung

% % %_________

90 35 31,5

70 35 24,5

50 35 17,5

40 35 14,0

30 35 10,5

20 35 7,0

10 35 3,5

5 35 1,75

Die Tabelle 2 macht deutlich, dass - unabhängig von der Wahlbeteiligung nach Spalte (1) - die irrealen Werte der Spalte (2) stets gleich bleiben. So ist es für die Kandidaten (und die Parteien), trotz sinkender Realwerte nach Spalte (3), völlig ohne Bedeutung, ob sie von insgesamt 90 Prozent oder auch nur von 5 Prozent der Wahlberechtigten „legitimiert“ wurden, im Parlament an der Sitzverteilung teilzuhaben, die schließlich durch eine Partei oder durch eine Koalition von Parteien zur Regierungsbildung führt.

Die Tabelle 2 lässt leicht erkennen, dass solche irrealen Berechnungen nicht zur Bildung eines demokratisch legitimierten Parlaments herangezogen werden können.

Trotzdem ist solches in der Bundesrepublik Deutschland politische Realität!

Die irreale Berechnungsmethode auf einer künstlich verkleinerten Bezugsbasis, erzeugt nicht nur zwangsläufig irreale prozentuale Wahlergebnisse, sie verletzt mit sinkender Wahlbeteiligung auch in zunehmenden Maße den Willen der Wahlberechtigten und damit des Volkes, von dem alle Staatsgewalt ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG). Sie beseitigt das Mehrheitsprinzip.

2.3 Die rheinland-pfälzische SPD behauptete öffentlich und mehrmals nach der Wahl unzutreffend für sich eine „absoluten Mehrheit“.

Tatsächlich zeigen die Zahlen der Tabelle1 jedoch folgendes:

2.3.1 Das nach demokratischen Maßstäben reale prozentuale Ergebnis (Spalte 3) beträgt für die SPD (Zahlen stets gerundet) nur 26,54 Prozent der möglichen Stimmen, also deutlich unter 50 Prozent.

2.3.2 Das nach demokratischen Maßstäben irreale Ergebnis (Spalte 2) behauptet für die SPD 45,6 Prozent der Stimmen und selbst dieser behauptete Anteil liegt deutlich unter 50 Prozent.

2.3.3 Selbst eine Addition der realen Prozentwerte von SPD und CDU ergibt weniger als 50 Prozent, nämlich 45,63 Prozent der Wahlberechtigten, so dass auch eine (denkbare) Koalition nicht dem jetzigen Missstand abgeholfen hätte.

2.3.4 Wird der reale Prozentsatz des SPD-Wahlergebnisses von 26,54 Prozent von den 100 Prozent der Stimmen der Wahlberechtigten subtrahiert, bleibt ein Prozentsatz von immerhin 73,46 Prozent, der Wahlberechtigten, welche die SPD nicht gewählt haben. Auch der hiesige Bf hatte die SPD nicht gewählt.

3. Fazit für die zurückliegende Landtagswahl in Rheinland-Pfalz:

3.1 Die am 18.05.2006 im Landtag von Mainz gebildete Landesregierung stützt sich nicht auf eine Mehrheit der Stimmen von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern.

Damit fehlt der rheinland-pfälzischen Landesregierung eine demokratische Legitimation.

3.2 Der Bf und seine Mitbürger wird durch öffentliche Gewalt in den breits genannten Grundrechten, wie auch in seiner Menschenwürde verletzt, weil durch die am 18.04.2006 auf der Basis irrealer Prozentrechnung gebildete Landesregierung nur von einer Minderheit der Wahlberechtigten des Landes legitimiert ist mit der Folge, dass

diese Minderheit von 26,54 Prozent einer Mehrheit von 73,46 Prozent ihren Willen aufzwingt.

Das Mehrheitsprinzip, eines der tragenden Grundsätze der Demokratie (BVerfGE 1, 299 (315); BVerfGE 5, 85; BVerfGE 29, 154), das bei Wahlen und Abstimmungen der Abgeordneten im Bundestage (und in den Landtagen) ganz selbstverständlich Geltung hat, wurde bei Wahlen der Bürger missachtet.

4. Zu erwartendes Ergebnis für die Bundestagswahlen 2009:

4.1 Das Vorbeschriebene ist in einem Staate, der sich als demokratischer Staat bezeichnet (Art. 20 Abs. 1 GG) und der beispielsweise in Afghanistan mit hohem Kostenaufwand demokratische Wahlen zu schützen behauptet, unerträglich, denn: Die derzeitigen, hier dargestellten Sachverhalte

4.1.1 werden auch in der anstehenden Bundestagwahl 2009 europäische und nationale Rechtsgarantien, d. h. demokratische Grundsätze grob verletzten, der gemäß bei Wahlen die Möglichkeit einer Äußerung des Wählerwillens zu gewährleisten ist.

Verletzt werden so auch Art. 20 Abs. 1 S. 1 GG - der HAUPTSATZ DER DEMOKRATIE, der besagt.

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“

Dieser Artikel ist eindeutig, denn es heißt dort n i c h t

„Alle Staatsgewalt geht nur von den Wahlurnengängern aus“

oder auch n i c h t

„Alle Staatsgewalt geht nur von jenen aus, die eine der Parteien oder Kandidaten gewählt haben“.

4.2 Eine weitere beachtenswerte, weil demokratiezerstörende Folge der derzeitigen irrealen Wahlberechnung ist, dass auch rechtsradikale Parteien, die selbsternannte Feinde der Demokratie und der Menschenrechte sind, in den Bundestag (und Landesparlamente) einziehen können, obwohl sie bei realer Wahlberechnung unter die Fünf-Prozent-Grenze fallen würden.

So fördert eine irreale Wahlberechnung auch noch den politischen Einfluss von radikalen, demokratiefeindlichen Parteien und führt diesen auf Grund der Regeln zur Parteienfinanzierung auch noch Steuergelder zu.

C.

Weitere Rechtsausführungen -

Nochmals: Die Verletzung des Mehrheitsprinzip

1. Normsetzend sind hier zunächst Art. 3, 1. ZP der EMRK und der Menschenwürdebegriff aus Art. 1 Abs. 1 GG, sowie die Verfassungsgrundsätze aus Art. 20 Abs. 2 GG.

1.1 Verletzt wird aber auch das, was „Menschenwürde“ genannt wird.

Wenngleich auch dieser Begriff ein „unbestimmter Rechtsbegriff“ ist (BVerfGE 30, 25), so ist doch unbestritten, dass er u.a. die Selbstbestimmtheit des Menschen zum Inhalt hat.

Daher wird weiter unbestritten bleiben, dass

1.1.1 auf Grund der Selbstbestimmtheit von allen in der Gemeinschaft wahlberechtigten Menschen – hier als Volk im Staate begriffen –, alle Staatsgewalt ausgeht und folglich nur diese eine Legitimation den in den Organgewalten tätigen Mitbürgern geben können;

1.1.2 auf Grund der Selbstbestimmtheit auch der in Deutschland lebenden (wahlberechtigten) Menschen, diese gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 GG jene Mitmenschen aus ihre Mitte durch Wahl bestimmen, die den „Staat machen“, d. h. in einer der drei Organgewalten tätig sein sollen;

1.1.3 wenn sich die Gewählten in unterschiedlichen politischen Interessengruppen (Parteien) zusammengefügt haben, diejenige Gruppe, welche die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, die Regierung bildet oder - bei fehlender Mehrheit - mehrere (Parteien) koalieren um so die Mehrheit der möglichen Stimmen wiederzuspiegeln;

1.1.4 gerade in einer Demokratie, die Berechnung der Mehrheit nur auf der Basis der Anzahl a l l e r Wahlberechtigten vorgenommen werden kann.

1.2 Vorstehendes auf das Wesentliche zusammengefasst:

Die Selbstbestimmtheit jedes Menschen ist Ursache und Grundlage der Demokratie und eines deren Grundelemente ist das Mehrheitsprinzip.

2. Diesem vorstehenden Gedankengebäude folgend, heißt es auch im Grundgesetz für den Bundestag und die Bundesversammlung:

Art. 121 GG - Begriff „Mehrheit der Mitglieder“ -

„Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.“

2.1 Das bedeutet: Bei Abstimmungen wird der prozentualen Berechnung stets die Gesamtzahl der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages oder der Bundesversammlung zu Grunde gelegt. Stimmenthaltungen werden nicht von dieser Berechnungsbasis (100 Prozent) abgezogen, vielmehr wird stets „in allen Fällen [...] die gesetzliche Mitgliederzahl zugrunde gelegt“ (Seifert/Hömig, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Nomos).

2.2 Auch bei der Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag - zuvor vorgeschlagen vom Bundespräsidenten -, sieht es nicht anders aus: Im Grundgesetz heißt es klar und schlicht:

Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG - Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers -

„Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder

des Bundestages auf sich vereinigt.“

„Mehrheit” heißt also – gleichgültig ob von Wahl oder Abstimmung die Rede ist -, dass mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Abstimmungs- oder Wahlberechtigten mit JA oder NEIN zu einer Sache oder zu einem zu Wählenden gestimmt haben.

Anderes zu versuchen hieße – wie schon dargestellt -, dass

eine Minderheit einer Mehrheit ihren Willen aufzwingen dürfte.

2.3 Art. 42 Abs. 2 GG bestimmt betreffend des Mehrheitsprinzips prinzipiell nichts anderes als die vorgenannten Artikel.

2.4 Zudem - wie bereits unter Abschnitt B. Ziff. 3.2 dargelegt - rechnet das Bundesverfassungsgericht selbst das Mehrheitsprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG zu den fundamentalen Grundsätzen der Demokratie (BVerfGE 1, 299 (315); BVerfGE 5, 85; BVerfGE 29, 154) und: Eine nach einer Wahl neu gebildete Regierung - als Einparteien-Regierung oder aus einer Koalition von Parteien - muss den Willen der Mehrheit der Wahlberechtigten abbilden (BVerfGE 80, 188 (222)).

Dieses Prinzip wird ebenso bei der Bildung z. B. eines Vermittlungsausschusses angewandt: So muss der „gleiche Anteil jedes Abgeordneten an der Repräsentanz des Volkes auch bei kleineren Gremien gewahrt werden“ (Dr. Joachim lang, M. E. S. Berlin: „Spiegelbildlichkeit versus Mehrheitsprinzip“, NJW 4/2005, S. 189 – 191).

3. Kein Demokrat wird bestreiten wollen, dass die Rechte (und Pflichten) des Volkes und damit jeder Bürgerin und jedes Bürgers aus Art. 20 Abs. 2 GG, grundlegende Säulen jener Staatform sind, die wir „Demokratie“ nennen. Art. 20 Abs. 2 GG ist daher ein Grundrecht, wenn es auch in nicht nachvollziehbarer Weise stets bestritten wird.

Richtig ist auch, dass gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a. GG eine Verletzung des Art. 20 Abs. 2 GG allein einer Verfassungsbeschwerde nicht zugänglich ist. Dieser grundlegende Mangel der erst am 29.01.1969 erfolgten Einfügung des Art. 93 Abs. 1 S. 4a. ins Grundgesetz, soll hier aber nicht Gegenstand der Beschwerde sein. Gleichwohl wird eine Verletzung des Art. 20 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Art. 3 GG wirksam und damit einer Verfassungsbeschwerde zugänglich, zumal Art. 20 Abs. 2 GG – ebenso Art. 1 GG – insgesamt gemäß Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) in ihren Grundsätzen nicht berührt werden dürfen.

Nicht „berührt werden“ heißt auch, dass die Art. 1 und 20 GG nicht missachtet werden dürfen.

Aber genau dies ist durch die am 18.04.2006 gebildete Landesregierung von Rheinland-Pfalz geschehen, auch zum Nachteil des Bf und wird auch wieder bei der anstehenden Bundestagswahl 2009 geschehen.

3.1 Den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG bedenkend, formulierte Peter Badura zum Begriff „Mehrheitsprinzip“ in seinem Buch „Staatsrecht“, (Beck Verlag München, 2. Auflage, 1996), dort D 9, Rn.8:

„Das Mehrheitsprinzip ist Konsequenz aus dem Gleichheitsgrundsatz, der in der Demokratie jedem den gleich bemessenen Anteil an der politischen Willensbildung gibt.“

4. Zum Mehrheitsprinzip kann daher aus Vorstehendem zutreffend formuliert werden:

Was bereits gemäß einfacher Denkgesetze – gründend auf der Selbstbestimmtheit aller Menschen - zu Recht gilt und so auch u. a. gemäß Art. 121 GG für den Bundestag Geltung hat, dessen Mitglieder auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 GG durch den Volkssouverän, also die Wahlberechtigten, in Wahlen bestimmt werden, muss dies zu Recht auch für jede Wahl durch Mitglieder des Volkssouveräns gelten, in der über eine Mitgliedschaft von Bürgern in einem Parlament entschieden wird. Gleiches gilt auch für die Wahl wesentlicher Mitglieder der beiden anderen Staatsorgane.

5. Diese wie vor geschilderte Unfreiheit erzeugt zwangsläufig eine unfreie Wahl, indem das Recht des Wählers zur freien politischen Willensbildung bei Wahlen verletzt wird.

6. Weiter wird der Wähler - den Bf mit eingeschlossen - der bei Wahlen seinen politischen Willen nicht zum Ausdruck bringen kann, auch in seinem Recht aus

6.1 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil er gegenüber den anderen Wählern vor dem Gesetz ungleich behandelt wird;

6.2 Art. 3 Abs. 3 GG verletzt, weil er wegen anderer politischer Anschauung benachteiligt wird;

6.3 Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG verletzt, weil er nicht nur n i c h t frei und gleich wählen, sondern überhaupt keinen demokratischen Einfluss mehr auf die Zusammensetzung des Parlaments nehmen kann.

Mit Interesse erwarte ich Ihre Nachricht darüber, wie und in welchem Umfange Sie vorgehen wollen.

Sollten Sie von mir sachdienliche Unterlagen oder Hinweise wünschen, stelle ich diese gerne im Rahmen meiner Möglichkeiten zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Bert Steffens