Gutachter über "Querulanten"

Gutachter über "Querulanten"

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dieses Thema benötigt eine mehrfach Betrachtung. Natürlich mag es Menschen geben, die wahnhaft sind, auch in Gerichtsverfahren. Jemand der jedoch versucht gut in einem Gerichtsverfahren weiterzukommen, der alles auf seiner Seite abwägt, gute Anwälte hat und Opfer eines Justizverbrechen wird, der wird sich natürlich mit Händen und Füßen wehren.

Beispielsweise Gutachter: Dr. med. Lothar Staud, Am Marktplatz 2, 61118 Bad Vilbel, Tel. 06101-582146. Das Gutachten habe ich gesehen, dort wird dann dem Rechtssuchenden bescheinigt, er wäre an Querulation erkrankt. Mahatma Ghandi und Vaclav Havel waren auch veritable "Querulanten". Dazu möge sich mal ein jeder nachlesen, was zu dieser Diagnose weitere Fachleute schreiben.

Vielen Dank Herr Bert Steffens für die beiden Artikel:

(Zitat)

Kopf- und Fußnoten; Layout: BSt Andernach

Aus Süddeutschen Zeitung v. 16./17.08.80, S. 9 . Auf diesem Aufsatz wird noch im ZPO-Kommentar, Baumbach-Lauterbach, 56. Aufl., Einl III, Rn 67 hingewiesen.

Prof. Dr. iur. Joachim Hellmer war seit 1966 Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Uni Kiel und ab 1971 Direktor des Kriminologischen Instituts dieser Uni (heute: Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie). Joachim Hellmer verstarb 1991 im Ruhestand in Goslar.

40 Jahre lehrte Helmer Strafrecht und schrieb viele excellente und anerkannte Fach-bücher. Sein letztes Buch " Anpassung oder Widerstand" schrieb er für den interes-sierten juristischen Laien und forderte damit zu mehr Zivilcourage im Verhältnis des mündigen Bürgers zum mächtigen Staat auf.

Dieses kleine Taschenbuch ist eine 'Bibel' für jeden echten Bürgerrechtler!

Gutachten als Waffe gegen Querulanten *)

Von Joachim Hellmer

Es gibt eine ausgedehnte Praxis, "Querulanten" und andere unliebsame Personen mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen mundtot zu machen.

Berühmt-berüchtigt sind zum Beispiel die Zwangspensionierungen von Beamten, die den Staat - aus berechtigten oder unberechtigten Gründen - unbequem, vielleicht sogar (wegen des behördeninternen Wissens ) gefährlich geworden sind.

Gehen diese gegen Ihre Entlassung gerichtlich vor, was Ihr gutes Recht ist, rettet sich der Staat vor einer Nachprüfung seiner Entscheidung nicht selten durch Einschaltung eines ärztlichen Gutachters, der entweder Dienstunfähig-keit attestiert oder gar Querulantenwahn diagnostiziert wobei schon Aber-kennung der Prozeßfähigkeit genügt um den Beamten unschädlich zu machen. Es muß Ihm dann ein Pfleger (Anm.: nach heutigen Recht ein Betreuer) bestellt werden der von sich aus entscheidet ob die Klage erhoben oder weiterverfolgt wird.

Vielleicht widerspicht schon das leicht zerbrechliche Institut der Prozeßfähig-keit dem Grundsatz von der Würde des Menschen und der Gleichheit aller vor dem Gesetz.

__________

*) Querulant: (lat.) querulus = klagend, zu klagen geneigt

Das eigentliche Übel liegt aber in der Unkontrollierbarkeit und jedem Miß-brauch zugänglichen Aussage des Sachverständigen. Hier werden unter dem Anschein objektiver Tatsachen oft reine Meinungen geäußert, die zudem nach in der Regel höchst umstritten und beliebig manipulierbar sind.

Am gefährlichsten ist die immer wieder auftauchende Bezeichnung "Queru-lant" (oft in Verbindung mit "progressivem Wahn" oder "Pschychopathie", um dem Meinungsurteil einen wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen).

Querulanz ist weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozeß- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern die hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Mißstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiß oft über-zogen und eskalierend bis zum Exzeß.

"Querulant" war z.B. Michael Kohlhaas, "Querulanten" waren aber auch Luther, Voltaire, Galilei und Giordano Bruno, Fritz Reuter, Heinrich Mann. "Querulan-ten" sind Martin Niemöller, Sacharow und Solchenizyn.

Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer. Das weiß auch unser Staat, der Querulantentum allgemein gewähren läßt, vor allem aber die vielen kleinen, Behörden und Justiz arg belästigenden Querulanten. Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen, seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine Liberalität, sein Rechts-staatsverständnis zu Ende, dann entpuppt er sich plötzlich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates, in dem Querulantentum unter Strafe stand (Preußische Gerichtsordnung von 1795).

Der Begriff "Querulanz" sollte aus dem Vokabular der Sachverständigen ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff in einem Gutachten vorkommt, sollte man gleich wissen, daß gegen den Beurteilten nichts Fundiertes vorzu-bringen ist, daß kein wirklich krankhafter Befund vorliegt, geschweige denn eine Geisteskrankheit, sondern eine gesunde , aber unbequeme Person zum Schweigen gebracht, statt Freiheits- oder Geldstrafe eine "Äußerungsstrafe" verhängt werden soll.

Medizinische Gutachten werden vom Staat auch noch auf anderen Gebieten als Waffe eingesetzt.

Es ist Bekannt, daß er jede Person, die er einzustellen gedenkt, auf Ihre Ge-sundheit untersuchen läßt. Statt der Privatwirtschaft mit gutem Beispiel voran-zugehen, betätigt er sich aber als sozialpolitischer Bremser. Einmal stellt er bei weitem nicht die vorgeschriebene Zahl von Behinderten ein und zahlt lieber die dafür vorgesehene Ausgleichsabgabe (was den öffentlichen Haushalt zusätz-lich belastet), ferner läßt er - mit Hilfe ärztlicher Gutachter - die dennoch Einge-stellten als Widerrufsbeamte oder Angestellte arbeiten, also mit geringerem Kündigungsschutz, niedrigerem Gehalt und geringeren Aufstiegschancen. Sie sind obwohl sie das gleiche tun wie Beamte, Staatsdiener zweiter Klasse und könne auch nichts dagegen unternehmen, weil ja ärztliche Gutachten nicht und nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen korrigierbar sind.

Vor kurzem bot der Staat einem Wissenschaftler nach zwanzigjährigem An-gestelltenstatus schließlich doch noch die Verbeamtung an! Der Gutachter, der bei der Einstellung vorzeitige Dienstunfähigkeit vorausgesagt hatte, war seinem Irrtum unterlegen.

Das ärztliche Gutachten ist - solange diese Praxis nicht allgemein durchschaut ist - eine Waffe, die durch wissenschaftliche Herkunft den Anschein von Unan-fechtbarkeit besitzt.

Sie ist praktisch unanfechtbar, aber nicht durch den Wahrheitsgehalt, sondern durch Fehlen einer unabhängigen Instanz, die dem Sachverständigen - und damit der öffentlichen Gewalt, die sich seiner bedient - auf die Finger klopft.

Die deutschen Gerichte sind - trotz ermutigender Ausnahmen - noch weit davon entfernt eine solche unabhängige Instanz darzustellen.

- Ende -

Autor: Dieter Mydenowitz

Datum 14.02.1999

Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Adresse der Webseite: http://www.gabnet.com/jus/mydeno1.htm

Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland,

den 4. Februar 1999

Zwangspsychiatrisierung in der Bundesrepublik Deutschland

und wie man sie entgegen der Grund- und Menschenrechte ( EMRK ) immer noch betreibt

Wie man in politischen Prozessen- sie darf es im RECHTSSTAAT Bundesrepublik Deutschland offiziell nicht geben - dennoch mittels Verfahrensmanipulationen zum Ziel kommt - hier: Zwangspsychiatrisierung von unbequemen Bürgern die sich gegen Mißstände - z.B. permanente Rechtsbeugung durch die Justiz - wehren, wird an folgendem Beispiel demonstriert.

Einleitung:

S. a. "Gutachten als Waffe gegen Querulanten" in der Süddeutschen Zeitung v. 16./17. August 1980 von Joachim Hellmer, Professor für Strafrecht und Kriminologie an der UNI Kiel, der u. a. feststellt:

" ... Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer. Das weiß auch unser Staat, der Querulanten allgemein gewähren läßt, vor allem die vielen kleinen Behörden und Justiz arg belästigenden Querulanten. Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen, seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine Liberalität, sein "RECHTSSTAATSVER-STÄNDNIS" zu Ende, dann entpuppt er sich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates, in dem Querulantentum unter Strafe stand (Preußische Gerichtsordnung von 1795 ).

QUERULANZ ist WEDER eine GEISTESKRAKHEIT noch ein die Geschäfts-, Prozeß- oder ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT berührender Zustand, sondern hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu - oder Mißstände , meist besonders INTELLIGENTER und sensibler Menschen, gewiß oft überzogen und eskalierend bis zum Exzeß ."

Zitatende.

Daß anläßlich dieses " RECHTSSTAATVERSTÄNDNISSES " Rechtsstaat und Demokratie total liquidiert werden, interessiert offensichtlich absolut niemanden, auch nicht unser Bundesverfassungsgericht.

FALLBEISPIEL , welches die Prozedur offenbart:

Hier : Strafverfahren gegen mich wegen angeblichen Meineids vor dem AG-Pforzheim - Schöffengericht C2 AZ: 100 Ls 179/95, 2 AK 90/95 - (2) 100 Ls 179/95

Der StA Kralowetz ist der einzige als Anklagevertreter in Frage kommende , der eine Anklage gegen mich hätte erheben können.

Er fungierte als Anklagevertreter im Strafverfahren wegen Beleidigung gegen den RA G. Kirchner unter AZ: 7 Cs 532/94 am 28. 9. 95 und 4. 10. 95 vor dem AG-Pforzheim.

Beweis:

Pressebericht in der Pforzheimer Zeitung v. 5. 10. 95, Nr. 320, S. 27 unter der Überschrift "Angeklagter Anwalt will kein Psychogutachten".

Zitat:

"Ganz übel wird es allerdings, wenn es der Angeklagte als Anwalt zuläßt, daß ein früherer Mandant für ihn einen Meineid schwört. Dieser Sache werde ich noch nachgehen, so Kralowetz."

Zitatende.

Tatsache ist, daß StA Kralowetz mit Wirkung l. November 95 nach Leipzig versetzt wurde. Einer der möglichen Gründe dafür : StA Kralowetz teilte nicht die Meinung des Vors. Richters Schubart, daß der Angeklagte völlig schuldunfähig sei.

Beweis:

Zitat aus gleichem Pressebericht: " StA Kralowetz ging in seinem Plädoyer von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat aus. Eine Steuerung bei ihm ist allerdings noch möglich, wenn er sich am Riemen reißt.," so der Staatsanwalt, der 100 Tagessätze zu je 30 DM wegen übler Nachrede beantragte."

- >Zitatende.

Außerdem war StA Kralowetz zu Beginn der Verhandlung Zeuge der Verlesung eines Befangenheitsantrages des angeklagten RA Kirchner gegen den Vors. Richter Schubart, der gleichzeitig Direktor des AG- Pforzheim ist.

Der Antrag wurde u. a. mit folgendem Wortlaut begründet: "Es ist bekannt, daß der vormalige Polizeichef seine minderjährige Tochter an den Direktor des AG-Pforzheim vermittelt hat. Das Vertrauen des Unterzeichners in die Unvoreingenom-menheit des Direktors des AG-Pforzheim Schubart ist durch diese Vorkommnisse und Abhängigkeiten zerstört."

Zitatende.

Der Zeuge StA Kralowetz stellte daraufhin an den Vors. Richter Schubart die Frage: "Was ist an den Beschuldigungen des Angeklagten dran ?"

Antwort des Befragten Schubart: " Die Beschuldigungen sind frei erfunden und entbehren jeglicher Grundlage."

Weiterhin war der StA Kralowetz Zeuge dafür, daß der Vors. Richter Schubart keinerlei Anstalten machte, eine Strafverfolgung wegen öffentlicher übler Nachrede gegen den RA Kirchner einzuleiten. Auch StA Kralowetz machte keine Anstalten , das zu tun.

Somit lag eindeutig Strafvereitelung im Amt vor, begangen durch beide: Richter Schubart hätte nach Stellung des Befangenheitsantrages durch den angeklagten RA Kirchner unter KEINEN UMSTÄNDEN die Verhandlung FORTSETZEN und schon gar nicht URTEILEN dürfen.

Zwischenbemerkung:

Außerdem war der StA Kralowetz vorher bereits "unangenehm" AUFGEFALLEN, weil er nur Monate zuvor ein anderes gegen mich inszeniertes Strafverfahren, welches NICHT hätte eröffnet werden dürfen - wegen Rechtsbeugung des Richters Mengen -AG-Pforzheim- Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der Ermittlungen, entgegen Art. 103 GG - mit seiner Zustimmung hat einstellen lassen.

Mit Datum 29. 11. 95 - AZ: 100 Ls 179/95, 2 AK 90/95 - übermittelt mir der gleiche Richter Mertgen die Anklageschrift in Sachen Meineid, verfaßt vom Ersten StA Hiß - Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - v. 17. 11. 95 - AZ: 100 Js 115/95 folgenden Inhalts: " Ich habe

a) vor Gericht falsch geschworen

b) absichtlich zu vereiteln gesucht, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen werde. Verbrechen : strafbar nach § 154 Abs. l StGB Vergehen :' strafbar nach §§ 258 Abs. IV, 22, 52 StGB.

Als wesentliches Ermittlungsergebnis wird festgestellt, daß ich in einer schriftlichen Stellungnahme an KHK Dürr PD Pforzheim - Kripo - der Polizei und Gericht Rechtsbeugung und Verfahrensmanipulationen vorgeworfen habe.

Anmerkung dazu :

Erstens ist Erster StA Hiß überhaupt nicht anklageberechtigt. Als alleiniger Ankläger kann nur der Anklagevertreter in Frage kommen, welcher auch den Rufmord an mir begangen hat, ich habe
einen Meineid geleistet und er werde dieser Sache noch nachgehen, (s. a. Pressebericht in der Pforzheimer Zeitung v. 5. 10. 95, worauf ich später noch zurückkomme.)

Gleichzeitig bietet mir Richter Mertgen an, Einwendungen lt. § 201 StPO gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Statt diese zu erheben, lehnte ich mit
meinem Schriftsatz v. 11. 12. 95 den Richter
Mertgen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Noch am gleichen Tag erfolgt dienstliche Äußerung des Richters Mertgen mit dem Tenor: "Der Unterzeichner ist nicht befangen."

Bemerkung dazu:

Über Befangenheit kann es nach dem Rechtsstaatsprinzip niemals zulässig sein, daß ein wegen Befangenheit abgelehnter Richter selbst darüber entscheidet, ob
Befangenheit vorliegt, oder nicht. Dieses ist stets von "unabhängiger Stelle" zu entscheiden. Dennoch erfolgt ein Richterwechsel. Mit Schriftsatz v. 3. 8. 96- ACHT MONATE später - teilt mir Richter Manz am AG-Pforzheim mit, daß ich mir binnen l Woche einen Verteidiger meiner Wahl benennen kann, andernfalls müsse er einen Pflichtverteidiger benennen, Eingang des Schriftsatzes 7, 8. 96.

Mit Datum 8. 8. 96 beantrage ich u. a. die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Ich bezweifle u. a. die Qualifikation des Anklägers StA Hiß.

Grund dafür war, daß im SWF-Fernsehen - Abendschau - von einem Sachverständigen und Gutachter die Qualifikation des Herrn Hiß als StA angezweifelt wurde, weil er mit allen Mitteln einen jungen Mann aus dem Enzkreis mit zweifelhaften Argumenten zum Mörder abstempeln wollte, koste es was es wolle. Auch hat dieser Gutachter und Sachverständige die Pforzheimer Polizei überführt, daß sie lügt. Es hat diesbezüglich auch Presseberichte gegeben, weil der als Mörder beschuldigte junge Mann sich an die Öffentlichkeit gewendet hat über die Pforzheimer Zeitung wegen der Ermittlungsmethoden, Vorverurteilung, ohne die Beweise dafür zu haben.

Desweiteren habe ich StA Hiß beschuldigt, daß er unter falscher Identität auftritt und aus der DDR stammt. Ich bat um Einholung einer Auskunft bei der Gauck-Behörde.

Auch das tat ich mit dem Hintergrundwissen, daß bei der Freiburger Justiz etwa zu dem Zeitpunkt 800 Personen bekannt gewesen sein sollen, die in Behörden unter
falscher Identität tätig sind und deswegen geladen und überprüft werden sollten.

Gegenüber Richter Manz AG-Pforzheim meldete sich mit Vollmacht RA Kirchner mit Datum 15. 8. 96 fristgerecht als mein Verteidiger und bittet um Akteneinsicht , die
UNBESCHIEDEN NIE gewährt worden ist. Damit lag Verweigerung des "rechtlichen Gehörs" vor und somit
Rechtsbeugung zum Nachteil meiner Person. Verstoß gegen Art. 103 GG - gegen Art. 6 (l) (2) b) c) d) EMRK v. 4. 11. 50 (BGB1. 1952 II S. 686, 953; 1968 II S. 1116 u. 1120) - gegen Art. 14 (l) (3) b) c) IPbürgR , Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v, 16. 12. 66 (BGB1. 1973 II S. 1534) -

GANZE SIEBEN MONATE später bestätigt mir Richter Manz am 14. 3. 97, daß aufsein diesbezügliches Schreiben v. 5. 8. 96 sich RA Kirchner als Verteidiger unter
Vollmachtsvorlage gemeldet hat - unter AUSDRÜCKLICHER WEGLASSUNG des DATUMS " WANN " - und fährt dann fort - Zitat: " Da das Justizministerium
Baden-Württemberg mit Verfügung v. 24. 2. 97 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von Herrn
RA Kirchner WIDERRUFEN hat und den SOFORTIGEN Vollzug
ANGEORDNET hat, KANN
RA Kirchner Ihre VERTEIDIGUNG NICHT WAHRNEHMEN.

Sie erhalten deshalb erneut Gelegenheit, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Sollten Sie sich innerhalb einer Woche hierzu nicht äußern bzw. einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen, werde ich Ihnen einen Pflichtverteidiger bestellen." - Zitatende.

Per 23. 5. 97 teilt mir Richter Manz mit, daß er per Verfügung den RA Matthias Bürckle, Pforzheim zum Pflichtverteidiger bestellt hat. Wegen vorher erfolgter
Rechtsbeugung zum Nachteil meiner Person durch Richter Manz reagiere ich darauf nicht mehr.

Mit meinem Schriftsatz v. 8. 7. 97 fordere ich den Richter Manz erneut auf, den Eröffnungsbeschluß aufzuheben und die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Ich verweise darauf, daß die Verhandlung gegen RA Kirchner nach Stellung seines Befangenheitsantrages gegen Richter Schubart auf keinen Fall hätte fortgesetzt werden dürfen (s. a. §§ 27 u. 29 StPO).
Ergo waren alle sogenannten Prozeßergebnisse "de jure null und nichtig".Auch weise ich daraufhin, daß für die Weiterverfolgung der Strafsache Meineid gegen mich es offensichtlich absolute Voraussetzung war, daß der
RA Kirchner vorher ausgeschaltet sein mußte. Egal wie.

Beweis :

Die monatelange Verzögerung des Verfahrens durch die Justiz selbst - hier Richter Manz - bis geschildertes Ziel erreicht war.
Auch damit war die Nichteröffnungsfähigkeit des Verfahrens hinreichend begründet.
Inzwischen erfuhr ich aus der Presse, daß Richter
Manz nach Dresden VERSETZT worden ist.

Unvermittelt wird - nach "EINEM JAHR, ELF MONATEN und SECHS TAGEN" - mein Befangenheitsantrag gegen Richter Mertgen v. 11. 12. 95 beantwortet durch einen
Beschluß des Richters Dr. Kuder am AG-Pforzheim v. 17.11. 97, in dem selbiger für "UNBEGRÜNDET" erklärt wird

Zitat:

"Die Ablehnung des Richters ist unbegründet. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn aus der Sicht eines "VERNÜNFTIGEN ANGEKLAGTEN" Umstände vorliegen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, der Richter sei nicht unvoreingenommen. SOLCHE Gründe liegen OFFENSICHTLICH "NICHT" vor. Vielmehr ist davon AUSZUGEHEN, daß der Angeschuldigte mit seinem ABLEHNUNGSANTRAG das VERFAHREN nur VERZÖGERN will. Die Mitwirkung eines Richters in einem vorausgegangenen Verfahrens, das für den Angeklagten negativ ausgegangen ist, ist in der Regel kein Ablehnungsgrund. Abgesehen davon ist festzustellen, daß das Verfahren gegen den Angeschuldigten gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen GERINGER SCHULD eingestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, daß der jetzt abgelehnte Richter in dem damaligen Verfahren sich PROZESSORDNUNGSWIDRIG verhalten habe, liegen NICHT vor,"- Zitatende.

Gegenbeweise:

Genau wegen der Einstellungsgründe - geringe Schuld des Angeschuldigten - wäre das Verfahren niemals eröffnungsfähig gewesen, zumal Richter Mertgen im Vorfeld der Ermittlungen Rechtsbeugung beging, in dem er mir das rechtliche Gehör verweigerte durch Nichtzurkenntnisnahme von entlastendem Beweismaterial und Nichtladung von Entlastungszeugen - unter Verstoß gegen Art. 103 GG - gegen Art. 6 (l) (2) b) c) d) EMRK v. 4. 11. 50 (BGB1. 1952 II S. 686, 953; 1968 II S. 1116 u. 1120) - gegen Art. 14 (l) (3) c) d) IpbürgR, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 16. 12. 66 (BGB1. 1973 II S. 1534)

Die Feststellung, daß ich nur wegen beabsichtigter Verfahrensverzögerung den Befangenheitsantrag gestellt habe entbehrt jeglicher Grundlage. Die JUSTIZ selbst war nachweislich zeitweilig zur VERFOLGUNG EIGENER INTERESSEN an MEINER STRAFVERFOLGUNG NICHT INTERESSIERT.

Folgendes Zitat BELEGT die gezielte HINSTEUERUNG auf meine spätere ZWANGSPSYCHIATRISIERUNG, entnommen aus der Argumentation des Richters Dr. Kuder - AG-Pforzheim - Zitat: " Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn aus der Sicht eines VERNÜNFTIGEN Angeklagten Umstände vorliegen, die die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht unvoreingenommen." -
Zitatende.

Am 2. 12. 97 lege ich gegen den Beschluß des Richters Dr. Kuder am AG-Pforzheim sofortige Beschwerde ein wegen völliger Ignorierung der realen Sachlage. Mit Beschluß des LG- Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim v. 29. l. 98 wird meine sofortige Beschwerde als UNBEGRÜNDET verworfen. Begründung dafür:

"Der angefochtene Beschluß entspricht der Sach- und Rechtslage. Richter am AG-Pforzheim ist aus den in dem angeführten Beschluß genannten Gründen, die auch das Beschwerdevorbringen NICHT entkräftet werden und die sich die Strafkammer nach EIGENER Prüfung vollinhaltlich zu eigen macht, NICHT BEFANGEN.

Unter Umgehung des § 201 StPO - Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen zu können - wurde durch den Richter Mertgen am AG-Pforzheim - Schöffengericht C2 -am 3. 2. 98 dennoch folgender Beschluß erlassen:

"In der Strafsache 100 Ls 179/95 gegen Dieter Mydenowitz wegen des Verdachts des Meineids wird das Hauptverfahren eröffnet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - v. 17. 11. 95 AZ: 100 Js 115/95 - wird zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht C2 Pforzheim zugelassen.

Dieser Beschluß v. 3. 2. 98 des Richters Mertgen ist eindeutig unter Rechtsbeugung ergangen, weil ich am Vorbringen der Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens lt. § 201 StPO GEHINDERT wurde durch VERWEIGERUNG , aus Versehen oder vorsätzlich sei dahingestellt. Er hat wohl gehofft, ich würde darauf nicht kommen. Als Beweis dafür liegen folgende Verstöße wegen Verweigerung des
"rechtlichen Gehörs vor gegen:

Art. 103 GG

Art. 6(1) (2) b) c) d) EMRK v. 4. 11. 50 (BGB1. 1952 II S. 686, 953; 1968 II S. 1116 u. 1120)

Art. 14 (1) (3) c) d) IpbürgR , Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 16. 12. 66 (BGB1. 1973 II S. 1534).

Ergo war dieses Verfahren niemals eröffnungsfähig und somit alle späteren Handlungen auch rechtswidrig.

Mit Datum 10. 2. 98 fechte ich mittels weiterer Beschwerde an das OLG-Karlsruhe den Beschluß des LG-Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim v. 29. l. 98 an. In ihr lege ich nochmals alle Rechtsbeugungen dar, wie auch die Verzögerungstaktik des Verfahrens durch die Justiz selbst und daß ich mich in meiner Verteidigungsmöglichkeit behindert sehe - Zitat: " Abschließend bitte ich um die
ausführliche DARLEGUNGSMÖGLICHKEIT der NICHTERÖFFNUNGSFÄHIGKEIT dieses Strafverfahrens (in Sachen Meineid) gegen mich." - Zitatende..

Am 3. 3. 98 (EINGANG 19. 3. 98) beschließt das OLG-Karlsruhe - l. Strafsenat -: " Eine weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des LG-Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - v. 29. l. 98 wird kostenpflichtig ( § 473 StPO) als UNZULÄSSIG verworfen, weil Beschwerdeentscheidungen des LG -Karlsruhe grundsätzlich nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden können (§310 Abs. 2 StPO) und ein AUSNAHMEFALL nach § 310 Abs. l StPO hier NICHT vorliegt.

Mit Datum 2. 7. 98 ergeht die Ladung meiner Person zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht C2 Pforzheim zum Termin l. 10. 98 und 6. 10. 98 unter der unwahren Behauptung: "Anlage: l Eröffnungsbeschluß". AZ: (2) 100 Ls 179/95

Mit Datum 6. 7. 98 ergeht eine gleiche Ladung ohne Anlage unter AZ: (2) 100 Ls 179/95 . Auch wird nur die Beantragung weiterer Zeugen und Sachverständiger angeboten und die Herbeischaffung anderer Beweismittel unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Als HAUPTBELASTUNGSZEUGE wird der Direktor des AG-Pforzheim - SCHUBART - genannt; außerdem KHK Dürr von der Kripo Pforzheim, der zu dem Vorwurf des Meineides überhaupt nichts aussagen kann, sondern nur dazu, daß ich Polizei und Justiz bezichtigt habe, Rechtsbeugung begangen zu haben.

Anmerkung dazu:

Auch das ist ein sicheres Indiz dafür, daß ich allein wegen der zwar berechtigten Feststellung permanenter Rechtsverletzungen durch Polizei und Justiz

ZWANGSPSYCHIATRISIERT

werden soll.

Inzwischen bin ich auf den Direktor des AG-Pforzheim - Schubart erneut über die Presse aufmerksam geworden.

In der Pforzheimer Zeitung v. 25. 7. 98, Nr. 169, S. 75 war ein Leserbrief einer Frau Eise Metzger abgedruckt, die sich besorgt über den Umgang der Justiz mit überführtem und geständigem Sexualstraftäter befaßt.

Unter der Überschrift - "Irritiert über Richter" - nimmt sie Bezug auf einen Prozeßbericht in der gleichen Zeitung v. 17. 7. 98, Nr. 162, S. 25 unter der Überschrift : - " Bewährung für sexuellen Mißbrauch vor fünf Jahren"-

Darin wird öffentlich über den Direktor des AG-Pforzheim SCHUBART berichtet, daß er als Vors. Richter sowohl "VERFAHRENSBEEINFLUSSUNG" seitens Dritter ZULIESS und dem Sexualstraftäter "MILDERNDE UMSTÄNDE" wegen ARBEITSLOSIGKEIT und KRAKHEIT EINRÄUMTE. Folgedessen kam es zu einer Gefängnisstrafe auf Bewährung, was in diesem Fall nicht zu verantworten sei, wie sie meint.

Zitat als Beweis:

"...Denn nur, weil seither nichts mehr passiert ist und ganz allein deswegen" , so Richter Joachim Schubart in der Urteilsbegründung, "konnte die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden." Das Strafmaß sei nicht ganz ohne Bauchschmerzen zustande gekommen, denn es belaste den Angeklagten massiv , so junge Mädchen zu so intensiven sexuellen Handlungen wie es der Oralverkehr darstelle, verführt zu haben.
Neunmal gab A. zu, habe er die Sechsjährige oral stimuliert. Haftstrafe würde mehr zerstören als erreichen. Denn A. , dessen ARBEITGEBER den RICHTER in einem Brief BAT, GNADE vor RECHT ergehen zu lassen, "weil unersetzlich" , sei beruflich gut integriert. ... Außerdem habe sich A. in einer schweren Situation befunden -KRANK und ARBEITSLOS.

Aber wären da nicht mißtrauische Handwerker gewesen, die Eltern erstatteten nicht Anzeige, wären die Straftaten von A. nicht aufgedeckt worden. Als die Installateure Ende letzten Jahres seine Wohnung betraten, wunderten sie sich über Poster an den Wänden, auf denen nackte Lolitas posierten. Sie informierten die Polizei, die zunächst wegen Kinderpornografie ermittelte. Unter den sichergestellten ASER-VATEN befand sich ein Video-Film, auf dem der Angeklagte den SEXUELLEN MISSBRAUCH an dem SECHSJÄHRIGEN Mädchen FESTGEHALTEN hat. Staatsanwalt Claudius Korch wollte die Straftaten von A. mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten geahndet wissen, "die Frage, ob auf Bewährung stellt sich somit nicht."- Zitatende..

Anmerkung dazu:

Mit der begangenen Strafvereitelung im Amt durch Richter Schubart - einerseits Verzicht auf Strafverfolgung des angeklagten RA Kirchner - der ihn indirekt des möglichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in seinem Befangenheitsantrag bezichtigt hat im Strafverfahren 7 Cs 532/94 - und andererseits mit der Handlungsweise als Vors. Richter im Sexualstrafverfahren gegen A. - Zulassung der Verfahrensbeeinflussung seitens Dritter und Unterschätzung der Gefahr für andere Kinder, indem er den geständigen Angeklagten - der ein sechsjähriges Mädchen neunmal zum Oralverkehr stimuliert hat und davon auch noch Videoaufnahmen gemacht hat, welche man fand, die Tat selbst "VERHARMLOST" hat " durch Zugeständnis MILDERNDER UMSTÄNDE", weil KRANK und ARBEITSLOS - hat sich dieser Richter SCHUBART völlig selbst DISQUALIFIZIERT als VOLLSTREK-

KER des RECHTSSTAATSPRINZIPS , das ER durch beide Handlungen nachweislich UNTERMINIERT hat.

Ich spreche IHM daher mangels URTEILS - und VERANTWORTUNGSFÄHIGKEIT für SEIN TUN jegliches Recht ab, in meiner eigenen Sache als HAUPTBELAS-TUNGSZEUGE überhaupt AUFTRETEN zu dürfen vor dem AG-Pforzheim - Schöffengericht C2 - AZ: 100 Ls 179/95 - 2 AK 90/95 .

ER ist durch sein Verhalten selbst völlig UNGLAUBWÜRDIG.

SEINE MANGELNDE Urteilsfähigkeit, VOREINGENOMMENHEIT und ABHÄNGIGKEIT beweisen folgende Zitate aus dem Urteil v. 4. 10. 95 - AZ: 7 Cs 532/94 gegen RA Kirchner:

" III. Daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung am 21. 5. 94 in der Buchhandlung Gondrom gegenüber dortigen Bediensteten geäußert hat, die Zeugin Gottschalk gehe in der Nordstadt der Prostitution nach, ist durch die übereinstimmenden GLAUBHAFTEN Aussagen der Zeuginnen Feuerstein und Schmid erwiesen. Beide haben aus SICHERER ERINNERUNG heraus ausgesagt, daß der Angeklagte sich in der genannten Weise geäußert hatte. ... Das Gericht erachtet die Aussagen beider Zeuginnen, die sich in ruhiger, sachlicher und bestimmter Weise und ohne BELASTUNGSEIFER ausgesagt haben, für UNEIN-GESCHRÄNKT GLAUBHAFT. Die Zeuginnen Kühn und Sommer und der Zeuge Eiwert konnten zur Sachaufklärung NICHTS WESENTLICHES beitragen, da sie allenfalls Bruchstücke der genannten Unterhaltung mitbekommen haben.

Der vom Angeklagten aufgebotene ZEUGE Mydenowitz HINGEGEN war in HOHEM Maße UNGLAUBWÜRDIG. ... Während des Gesprächs sei mit Sicherheit nicht davon die Rede davon gewesen, daß Frau Gottschalk "ANSCHAFFEN" oder der "PROSTITUTION nachgehen " würde. Weitere Angaben darüber, was denn während der immerhin 8-10 Minuten gesprochen worden sein soll, vermochte der Zeuge nicht zu machen. Diese AUSSAGE ist nach der ÜBERZEUGUNG des Gerichts UNWAHR. Der Zeuge Mydenowitz ist nach MEINUNG des Gerichts überhaupt nicht am fraglichen Tage in der Buchhandlung Gondrom gewesen.

...Im übrigen wies die AUSSAGE des ZEUGEN Mydenowitz die KLASSISCHE STRUKTUR EINER FALSCHAUSSAGE auf, da sie sich inhaltlich nur auf den Punkt beschränkte, den der Angeklagte behauptet hatte, daß er nämlich nicht gesagt habe, die Zeugin Gottschalk gehe anschaffen, im übrigen aber keinerlei Details enthielt." - Zitatende.

Anmerkung dazu :

Daß die Zeuginnen Kühn und Sommer und der Zeuge Eiwert nichts wesentliches zur Sachaufklärung beitragen konnten, entspricht schon deswegen nicht der Tatsache, weil der Zeuge Eiwert der HAUPTGESPRÄCHSPRTNER des RA Kirchner war. Der Zeuge Eiwert hat auf ausdrückliches Befragen dem Richter Schubart gezielt geantwortet: "Das Wort ANSCHAFFEN kann ich nicht bezeugen". Diese seine Aussage war für mich absolut ENTLASTEND . Für die RICHTIGKEIT der GEGENTEILIGEN AUSSAGEN der zwei Zeuginnen Feuerstein und Schmid GAB und GIBT es KEINERLEI GARANTIE für WAHRHEIT. Zweifelsfrei brauchte man diese Aussagen in der Form fiir das ohnehin rechtswidrig eröffnete Verfahren, daß ausschließlich auf GERÜCHTEN basierte, da die VORGESCHOBENE KLÄGERIN Frau Gottschalk an diesem Tage überhaupt NICHT SELBST ANWESEND war. Über diese LEGENDISIERUNG von angeblich begangenen Straftaten hat RA Kirchner selbst lange vorher das Justizministerium Baden-Württemberg informiert.

Wegen meines sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes , verursacht durch ein AUSGESETZTSEIN der totalen JUSTIZWLLKÜR unter ABERKENNUNG der ELEMENTARSTEN GRUND- und MENSCHENRECHTE habe ich ein ärztliches Attest meines langjährigen Hausarztes Dr. med. H. Kütemeyer v. 25. 9. 98 zusammen mit meinem Anschreiben v. 27. 9. 98 beim AG-Pforzheim eingereicht. (Eingangsstempel 28. 9. 98). Dieses Attest dokumentiert meine Verhandlungsun-fähigkeit. In meinem Anschreiben bat ich um Terminverschiebung bis nach meiner Genesung.

Diesem, meinem Antrag wurde mit Schriftsatz des AG-Pforzheim v. 29. 9. 98 unter AZ: (2) Ls 100 179/95 -stattgegeben. Mir wurde mitgeteilt, daß der Termin aufgehoben wurde und ich deshalb nicht erscheinen brauche. Kein Wort zur gewünschten Terminverschiebung aus Gesundheitsgründen.

In einer anderen Einlassung des Richters Mertgen gleichen Datums - 29. 9. 98 - (Eingang 2. 10. 98) - heißt es dann unter ABERMALS GEÄNDERTEM AZ: 100 Ls 179/95 - 2 AK 90/95 - ohne RÜCKSICHT auf meinen ATTESTIERTEN Gesundheitszustand und unter IGNORIERUNG meines WUNSCHES nach TERMINVERSCHIEBUNG

Zitat:

"Strafsache gegen Sie wegen Meineids

Sehr geehrter Herr Mydenowitz;

Die Hauptverhandlungstermine v. l. u. 6. 10. 98 hat das Gericht nach reiflicher Überlegung aufgehoben wegen der derzeit geltend gemachten akuten Erkrankung. Dem anliegenden Beschluß können Sie entnehmen, daß das Gericht IHRE MEDIZINISCHE und PSYCHIATRISCHE EXPLORATION angeordnet hat. Seitens des Gerichts wird angeregt, daß Sie freiwillig an einer psychiatrischen Exploration mitwirken und insoweit Gespräche mit dem beauftragten Sachverständigen führen, in denen Sie Ihren Standpunkt darlegen. Die Feststellung der Schuldfähigkeit vor Durchführung einer Hauptverhandlung kann nicht nur im Aufklärungsinteresse des Gerichts, sondern auch in Ihrem Interesse hegen. Mit der psychiatrischen Exploration habe ich heute Dr. Splitthoff, Leiter des PLK Wiesloch - beauftragt. Gleichzeitig wird mit diesem Schreiben angefragt, ob Sie bereit sind, den Sie behandelnden Arzt Dr. Kütemeyer von der Schweigepflicht zu entbinden, damit der Sachverständige und der beauftragte Amtsarzt von diesem Erkenntnisse über Ihre Erkrankung erhalten können.

Um diesbezüglicher Antwort wäre ich dankbar."

Zitatende

Anliegend ist noch eine Beschwerdebelehrung.
Unter gleichem Datum 29. 9. 98 ergeht folgender Beschluß - Zitat:

"In der Strafsache gegen den am 27. 10. 36 geborenen Dieter Mydenowitz wegen Verdachts des Meineids werden

1. die körperliche Untersuchung des Angeklagten zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit bzw. Unfähigkeit des Angeklagten durch einen Amtsarzt beim Gesundheitsamt Pforzheim

2. hiermit für den Fall der Weigerung des Angeklagten, beim Amtsarzt zu erscheinen oder unentschuldigten Fernbleibens zum durch den Amtsarzt angesetzten Untersuchungstermin die zwangsweise polizeiliche Vorführung zur ärztlichen Untersuchung

3. die psychiatrische Untersuchung des Angeklagten durch einen qualifizierten Sachverständigen mit dem Ziel. Erkenntnisse über die Verhandlungs- und SCHULDFÄHIGKEIT und STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT des Dieter Mydenowitz aus PSYCHIATRISCHER SICHT zu erlangen angeordnet.

Gründe:
Dieter Mydenowitz ist vor dem AG-Pforzheim - Schöffengericht C2 - wegen Verdachts des Meineides damit gem. § 154 StGB eines Verbrechens angeklagt;

1. Am 25. 9. 98 ließ er durch seinen behandelnden Arzt Dr. med. H. Kütenmeyer mitteilen, daß sich der Angeklagte in einer langjährigen -Betreuung befindet .Dr. Kütemeyer attestierte, der Angeklagte leide seit Jahren an einer chronischen Gastroduodenitis. In den letzten Wochen sei es zu einer deutlichen Verschlechterung dieser Krankheit gekommen. Gleichzeitig seien Tachycarde Herzbeschwerden mit Palpilationen, Angstgefühlen und Hyperhydrosis aufgetreten. Bei der Kontrolle am 25. 9. 98 lag eine Ruhetachycardie (F: 117/min) und Hypotension (RR 95/60 mmHg), sowie akute abdominelle Beschwerden mit DS im medialen Epigastrium, Tremor der oberen Extremitäten und deutliche Zeichen einer Störung der normalen Wahmehmungsfunktionen (zeitlich und örtlich desorientiert), bei normalen Eigen - und Fremdreflexstatus auf. Die seitens des Arztes eingeleitete medikamentöse Therapie zusammen mit den oben genannten Befunden würden den Angeklagten in einem Krankheitszustand erscheinen lassen, in dem er aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage wäre einer Gerichtsverhandlung zu folgen und aufprägen und Sachverhalte gezielt oder kohärent zu reagieren.

Unter diesen Prämissen bestehen seitens des Gerichts Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der augenärztlichen Untersuchung war zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit unabdingbar und zur SICHERUNG des STRAFVER-FAHRENS UNERLÄSSLICH. Die ANORDNUNG der MASSNAHME steht im VERHÄLTNIS zum bestehenden TATVERDACHT.

2. Im Falle der Weigerung des Angeklagten, den amtsärztlichen Untersuchungstermin wahrzunehmen bzw. bei unentschuldigtem Fernbleiben war zur SICHERUNG des STRAFVERFAHRENS und zur SICHERSTELLUNG der ERZIELUNG der erforderlichen Erkenntnisse die ZWAGSWEISE POLIZEILICHE VORFÜHRUNG des Angeklagten ANZUORDNEN. Auch diese ZWANGSMASSNAHME steht im VERHÄLTNIS zum bestehenden Tatverdacht und der SCHWERE des dem Angeklagten vorgeworfenen VERBRECHENS.

3. Aufgrund der Eingaben des Angeklagten Dieter Mydenowitz im Verfahren 100 Ls 179/95 vor dem Schöffengericht Pforzheim v. 18. 12. 19995, 10. 8. 1996, 22. 3. 1997 und 10. 2. 19998 sind bei dem Gericht ERHEBLICHE ZWEIFEL an der SCHULDFÄHIGKEIT des Angeklagten AUFGEKOMMEN . Die SCHRIFTSÄTZE des Angeklagten lassen sämtlich ERKENNEN, daß er sich von der Pforzheimer Justiz, die seinen früher ihn verteidigenden Rechtsanwalt Kirchner zu Fall gebracht haben soll, WILLKÜRLICH verfolgt fühlt und daher WAHLLOS jeweils die GESETZLICHEN RICHTER und zur Entscheidung BERUFENEN RICHTER wegen BEFANGENHEIT im SINNE EINES KOMPLOTTES gegen IHN und seinen früheren Verteidiger ABLEHNT. Nachdem die in den Schriftsätzen zum Ausdruck kommende HALTUNG des Angeklagten auf ein PATHOLOGISCHES GRUNDMUSTER ZURÜCKZUFÜHREN SEIN KÖNNTE, kann die Schuldfahigkeit des Angeklagten heute und zum Tatzeitpunkt - MÖGLICHER MEINEID im Verfahren gegen den gesondert verfolgten früheren Rechtsanwalt Gerhard Kirchner - NICHT OHNE WEITERES UNTERSTELLT werden. Die Erkenntnisse über die VERHANDLUNGS- und SCHULDFÄHIGKEIT des Angeklagten sind daher VOR und BEI Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Dieter Mydenowitz UNERLÄSSLICH. Die ANORDNUNG der PSYCHIATRISCHEN EXPLORATION steht im VERHÄLTNIS zum BESTEHENDEN Tatverdacht gegen den Angeklagten und der SCHWERE des ihm vorgeworfenen VERBRECHENS." - Zitatende.

Mertgen Richter am Amtsgericht

Anmerkung dazu:

So handelt ein Richter, der im Vorfeld der Ermittlungen mir das rechtliche Gehör verweigert hat unter Verstoß gegen Art. 103 GG- Art. 6 (l) (2)b) c) d) EMRK v. 4, 11.50 (BGB1. 1952 II S. 686, 953; 1968 n S. 1116 u. 1120) - Art. 14 (l) (3) c) d) IpbürgR, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 16. 12. 66 (BGB1. 1973 II S. 1534)

Der Verstoß liegt vor, weil er mir bis heute das lt. § 201 StPO zustehende Recht "auf VORTRAG von EINWENDUNGEN gegen die ERÖFFNUNG des Hauptverfahrens VERWEIGERT hat. Sonst würde er wissen, daß der Tatbestand des Meineides NICHT EXISTIERT und AUSSER StA KRALOWETZ KEIN ANDERER ANKLAGEBERECHTIGT sein kann, weil er in das Verfahren um das es hier geht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht involviert war.

Anklageberechtigt war allein StA Kralowetz, der als Anklagevertreter fungierte. Den aber hat man aus Eigeninteressen, die allein bei der Staatsanwaltschaft zu suchen sind AUSGEBOOTET. (Ich ging bereits vorher darauf detailliert ein).

Kommt hinzu, daß sämtliche von Richter Mertgen unter 3. zitierten Schriftsätze an die Justiz v. 18. 12. 95, 10. 8. 96, 22. 3. 97 und 10. 2. 98 mit dem EIGENTLICHEN Anklagevorwurf ÜBERHAUPT NICHTS zu tun haben. Vielmehr ist das der Beweis dafür, daß die von der Staatsanwaltschaft INSZENIERTE ANKLAGE wegen
angeblichen MEINEIDS nur als ALIBIFUNKTION zu dienen hat unter VORTÄUSCHUNG einer entsprechend SCHWEREN Straftat, um all den RECHTSWIDRIG ergangenen ANORDNUNGEN auf AMTSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN den ANSCHEIN der RECHTMÄSSIGKEIT zu geben. MEINE ZITIERTEN SCHRIFTSÄTZE BEINHALTEN ausschließlich BERECHTIGTE und damit BEGRÜNDETE BESCHWERDEN über
RECHTSBEUGUNG generell, die HINZUNEHMEN ich nicht bereit bin.

Schon gar nicht bin ich bereit, eine ZWANGSPSYCHIATRISIERUNG über mich ergehen zulassen, welche das RECHTSSTAATPRINZIP - gegen DAS hier PERMANENT VERSTOSSEN wird - nicht hergibt, schon
gar nicht die auch von mir beanspruchten MENSCHENRECHTE lt. EMRK.

Wegen all dieser nachweislich begangenen Rechtsbeugunge n des Richters Mertgen reiche ich einen unter dem Datum 28. 9. 98 verfaßten neuerlichen ABLEHNUNGSANTRAG zum Strafverfahren - AZ: (2) 100 Ls 179/95 beim AG-Pforzheim ein mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Her Mertgen.

Nach Überprüfung meiner Verteidigungsmöglichkeiten komme ich zu der Auffas- sung , daß hier nicht UNERHEBLICHE RECHTSMÄNGEL zu dem ANGESETZTEN Strafverfahren VORLIEGEN.

Zunächst erlaube ich mir, ohne Sie beleidigen zu wollen, auf folgende Grund- und Leitsätze, die zum Allgemeinwissen eines Richters gehören, hinzuweisen.
BGH IStR 376/96 - 05. 12. 96 Verletzte Norm: StGB § 336, Leitsatz:

a) Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht dann in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft.

b) Eine solche Gefahr kann bestehen, wenn der Richter gegen Bestimmungen über die Zuständigkeit oder die Anhörung Verfahrensbeteiligter verstößt, um den zuständigen Richter oder die Staatsanwaltschaft von der Mitwirkung auszuschließen und auf diesem Wege zu einem seinen Intensionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre."

In Ergänzung obiger Ausführungen zitiere ich: BGH St 10, 298, Leitsatz Beck'sche Kurzkommentare heißt es zur Rechtsbeugung - Zitat: ,,3)... Auch die Verletzung
prozessualer Normen kann genügen. Denn schon in der Leitung des Verfahrens kann die Rechtsstellung einer Partei verbessert oder verschlechtert werden; dadurch ist die
Tat vollendet, E 57, 31. Auch durch Unterlassen, z. B. von Fragen (E 57, 31), kann die Tat begangen werden; auch durch das Vorenthalten notwendiger Verteidigung" -
Zitatende.

Das bisherige Verhalten kann ich zu meinem allergrößten Bedauern nur mit folgender Fundstelle vergleichen:

"Es sollen Mißbräuche im gerichtlichen Verfahren, wie sie unter dem national-sozialistischen Regime vorgekommen sind, unmöglich gemacht werden und das Vertrauen des Volkes in eine unparteiische Rechtspflege wiederhergestellt werden ( BverfGE 9, 95; 31, 391 )..."

In meinen nachfolgenden Ausführungen sehe ich mich gezwungen noch folgendes aus dem "Taschenbuch des Strafverteidigers", Hans Dahs zu zitieren:

"Ein Fehlverhalten von Richtern zur richterlichen Aufgabe liegt bereits dann vor, wenn sie sich verhalten wie vom Staat besoldete Rechtssprechungsbeamte, statt sich eher als vom Staat unabhängige und zur Kontrolle der öffentlichen Gewalt und zum Schutz der Freiheitsrechte des Bürgers berufenen Souveräne zu fühlen (s. a. Handbuch 19, Rz 123)"

Zitatende.

Wie oben ausgeführt, es liegt mir fern Sie zu beleidigen und begründe meinen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit erneut.

Begründung:

Erstens bleibt festzustellen, daß sich nach Aktenlage, der Verfahrensentwicklung und jetzigem Sachstand das gesamte als politischer Prozeß und auf Weisung zum
Täterschutz entwickelt hat. Der Hintergrund ist einzig und allein dem Täterschutz mutmaßlicher Sexualstraftäter zuzurechnen, da meine bisherigen Anzeigen vorsätzlich erfolglos bleiben sollen. Das offensichtlich erklärte Ziel ist es, daß auf politische Weisung einigen der Angeschuldigten Sonderrechte eingeräumt werden sollen. Die Praxis jedoch hat unter Beweis gestellt, daß alle Personen, die Anzeige erstattet haben, egal ob als Beschwerde oder Eingabe anschließend mit schwerwiegenden REPRESSIONEN VERFOLGT wurden . In Fortsetzung derer ist dieses Verfahren zu bewerten.

Beweis:

Die Justiz muß sich vorhalten lassen , daß sie als Rechtspflegeorgan bislang mit einem geisteskranken Anwalt vom Studium bis zur gezielten Existenzvernichtung Gerichtsverfahren gestaltet hat, an denen Sie Herr Mertgen, amtshaftend u. U. beteiligt waren.

Auffallend ist, daß ab dem Zeitpunkt der massiven Anschuldigungen des angeklagten RA Kirchner gegen den den Vorsitz führenden Richter - Direktor des AG-Pforzheim - der Angeklagte nicht der Strafverfolgung ausgesetzt wurde, sondern man sich auf rechtswidrige Psychiatrisierung des angeklagten RA verlegte. Offensichtlich konnte man nur so die notwendigen Ermittlungen gegen den beschuldigten Richter Schubart verhindern.

Für jedermann erkennbar soll ich mit den gleichen Verfahrensprozeduren - Psychiatrisierung - überzogen werden.

Als diese Vorgänge dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg vorgelegt wurden, sowohl durch den ehemaligen Verteidiger und mich dem Angeklagten, begannen nach Abschluß der Fallbewertung gezielte Versuche der Zwangspsychiatrisierung unter falschem Vorwand gegen RA Kirchner, unter Umgehung der Bestimmungen BRAO, § 117; hier unter Außerachtlassung des besonderen Schutzes des Berufsstandes. Hervorzuheben ist die einschlägige Kommentierung des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen).

Im Fall meines Verteidigers ist der Erfolg eingetreten, daß dieser aus dem LKH Hirsau Gerüchten zu Folge in das Ausland geflohen ist. Dadurch ist es mir nicht möglich, wegen Unkenntnis über den Verbleib der entsprechenden Akten, eine wirkungsvolle Verteidigung aufzubauen. Vgl.: OLG Koblenz l Ss 91/90 :

"Angeklagte müssen alle Beweise kennen...; vorher darf kein Urteil gefällt werden,..."

In Anbetracht der Tatsache, daß Sie begründete Einwendungen gegen die Eröffnungsfähigkeit eines Strafverfahrens - hier: Strafverfahren wegen angeblichen Mißbrauch von Kindern unter AZ: 63 Ls 141/94, 2 AK 66/94 - rechtswidrig ignoriert haben, einschließlich Kenntnisnahme von Entlastungsmaterial und der Verweigerung zur Ladung von Entlastungszeugen, hatte mein Befangenheitsantrag gegen Sie (Herr Richter Mertgen ) v. 11. 12. 95 absoluten Vorrang vor der Beantwortung Ihres Angebotes v. 29. 11. 95, diese Einwendungen zu erheben binnen Wochenfrist. Dieses stellt eine nicht unerhebliche Behinderung meiner Verteidigungsabsicht durch Rechtsbeugung dar.

Auffällig bei der Justiz wurde mein damaliger Anwalt mit seinen Beschuldigungen in seinem Befangenheitsantrag, den er wie folgt begründete

Zitat:

"Es ist bekannt, daß der vormalige Polizeichef seine minderjährige Tochter an den Direktor des AG-Pforzheim (Zeuge : AG- Direktor Schubart) vermittelt hat. Das Vertrauen des Unterzeichners in die Unvoreingenommenheit des Direktors des AG-Pforzheim ist durch diese Vorgehensweise und Abhängigkeiten zerstört."

Da bei Abfassung dieses Befangenheitsantrag es weder ich als Mandant, noch andere Mandanten, die Presse, sowie die Spruchkörper aller Instanzen des OLG-Bezirks Karlsruhe von der unterstellten Geisteskrankheit Kenntnis hatten, die Feststellungen jedoch später als amtsärztlicher Ersatz durch die Presse erfolgten und beweisbar mit Schreiben v. 10. 10. 95 AZ: E 3170 des Zeugen Schubart an den Präsidenten Bückert, LG-Karlsruhe die schriftliche Bestätigung erfolgte.

Damit erfolgte die Ermittlungsarbeit in der Öffentlichkeit per Presse , anstatt in den vorgeschriebenen Gerichtsverhandlungen. Dieses kommt einer unzulässigen Vorverurteilung durch Rufmord gleich. Aus diesem Grund ist die Befangenheit hinreichend begründet, da eindeutig Rechtsverletzungen zu meinem Nachteil erkennbar sind. Schon mein damaliger Verteidiger wies wiederholt daraufhin, daß sich daraus ggf. Revisionsgründe ergeben.

Vorsorglich weise ich daraufhin, daß ich den Rechtsweg konsequent ausschöpfen werde, allein schon wegen der Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Vgl.: NJW-Wochenspiegel Heft 20 , 1998, XLI

Neuer Wiederaufnahmegrund für die StPO:

Die in der StPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten sollen nunmehr ergänzt werden. Der Bundestag hat einstimmig eine Empfehlung des Rechtsausschusses angenommen, eine Wiederaufnahme auch dann zuzulassen, wenn der EGMR eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.". (Quelle: wib 6/98 - 1/250 v. 8. 4. 1998)

Ihre Verfahrenseröffnung, sowie bisherige Praxis ergeben für mich ausreichend Grundlage mich an den EGMR zu wenden und dort wegen der Rechtsverletzungen Beschwerde zu führen.

Außer den Abfindungen bei Konventionsverletzungen würden Ansprüche aus § 839 (2) BGB - Art. 34 GG gegen Sie erwachsen. Meine Ansprüche werde ich vor Abschluß des Verfahrens begründen.

Zum Geschehen der bisherigen Rufmordkampagne in der Presse: die Anträge die Öffentlichkeit auszuschließen waren begründet.

Beweis:

Allenet de Ribenoet./. Frankreich v. 10. 2. 95 in der EuGRZ 1996, Nr. 4 , S. 396.

Anträge :

I. Ich bitte Sie, gemäß § 48 ZPO Selbstablehnung wegen Befangenheit zu üben, als Möglichkeit, das Gesicht zu wahren.

II. Den Ablehnungsantrag gegen den Zeugen Direktor des AG-Pforzheim Schubart vom 18. 12. 95 erneut zu prüfen und als Zeuge in eigener Sache des Ehrschutzes und als mutmaßlichen Straftäter wegen MANGELNDER GLAUBWÜRDIGKEIT aus dem Verfahren zu entlassen.

Begründung:

Die Presseartikel, Leserbriefe, sein internes Schreiben v. 10. 10. 95 mit der Aussage zur vermuteten vorliegenden GEISTESKRANKHEIT des RA Kirchner dienen hier als Grundlage.

Auch hier trifft der Fall Allenet de Ribeoet:/. Frankreich v. 10. 2. 1995 in der EuGRZ 1996 , Nr. 4, Seite 396 vollinhaltlich zu, dieses unter dem Verdacht, daß durch Wiederholung und seiner Zeugenaussage zu meinem Nachteil AMTSMISSBRAUCH betrieben wird.

Ich werde in der öffentlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen und die Einschaltung eines Gutachters beantragen, vor dem Hintergrund der europaweiten Kinderschänderprozesse, daß ein polygraphisches Gutachten erstellt wird.

III. Ich beantrage vor Hergabe des Beschlusses das rechtliche Gehör zu meiner Stellungnahme Ihre dienstliche Einlassung mit einer Erwiderungsfrist von 4 Wochen. Ihre Einlassung: Ich fühle mich nicht befangen, weise ich vorsorglich zurück.

Vgl. Münchener Kommentierung zu §§ 42 ff ZPO. Die dienstliche Einlassung kann entfallen . wenn Sie gemäß § 48 ZPO eine begründete Selbstablehnung vollziehen.

IV. Die Anklageschrift des OstA Hiß v. 29, 11. 95 hat ebenfalls nicht unerhebliche Rechtsmängel. Ich fordere Sie auf, die StA anzuweisen, saubere Beweismittel vorzulegen, da hier beweisbare Rechtsverletzungen erkennbar sind, die eine AMTSHAFTUNGSPFLICHT auslösen werden. Vgl. MDR 7/94,633-638.

A. Der öffentliche Bericht in der "PZ" v. 13. 2. 97 (Anlage) beweist EINZIGES ZIEL und ZWECK war die PSYCHIATRISIERUNG von RA Kirchner, nicht die Strafverfolgung der Beleidigung selbst. Zitat "PZ": " Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein - nicht, weil sie das Urteil nicht billigte, sondern um von einem Gutachter die LAIENEINSCHÄTZUNG des GERICHTS (Herrn SCHUBART ) ZEMENTIEREN zu lassen. OstA Hiß: Sonst hat die Sache vor einem Obergericht keinen Bestand."

B. Mit dieser Aussage ist eindeutig bewiesen, daß die EHRENRETTUNG des AG Direktors Schubart ABSOLUTEN VORRANG hat/hatte VOR seiner STRAFVER-FOLGUNG; die FORTSETZUNG des Verfahrens gegen MICH nur dem GLEICHEN ZWECK dienen soll und zwar zu TÄTERSELBSTSCHUTZ, um eventuelle Haftungsansprüche auszuschließen.

Keine Instanz hat sich jemals der Mühe unterzögen, diesen Hintergrund mutmaß-licher Sexualstraftaten mit den neuesten Methoden zu untersuchen. Hier sei besonders auf die Mainzer Prozesse und deren Ergebnisse hingewiesen.

Wenn Herr Schubart eine LUPENREINE ÖFFENTLICHE EHRENRETTUNG betreiben würde, anstatt seine Kollegen zu VERFAHRENSRECHTLICHEN TRICKSEREIEN zu MISSBRAUCHEN, die Presse zum RUFMORD zu nutzen und sich einem Polygraphentest bei Prof. Undeutsch, Köln freiwillig unterziehen würde, dann wäre die JUSTIZ wieder GLAUBWÜRDIG. Solange er jedoch in seinem HANDELN gefördert und KOLLEGIAL bestätigt wird, kann dem GESAMTEN PROZESSGEBAHREN KEINERLEI GLAUBWÜRDIGKEIT abgewonnen werden.

Sollte sich dieses beweisen lassen, so ist der daraus entstandene Schaden irreparabel. Vgl. : Fall Allenet de Ribenoet ./. Frankreich v. 10. 2. 1995 in derEuGRZ 1996, Nr. 4, Seite 396.

Für RA Kirchner würde dieses einen Schaden in Millionenhöhe bedeuten. Die Konsequenzen daraus zu erläutern erspare ich mir. Ihre Intelligenz voraussetzend.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Mydenowitz

- Zitatende.

Anmerkung dazu:

Mit dem Einsatz und ZULASSUNG des OstA Hiß als Anklagevertreter dürfte der letzte Beweis erbracht sein, daß hier wie gehabt verfahren werden soll. Erst werden in beleidigendem und verleumderischen Ton von Richter Mertgen LAIENHAFTE EINSCHÄTZUNGEN, die auch noch UNWAHR sind in die Welt gesetzt, um sie - wie gehabt durch "QUALIFIZIERTE GUTACHTEN ZEMENTIEREN zu lassen."

Zur Erinnerung nochmals das Zitat des Professors für Strafrecht und Kriminologie an der UNI Kiel:

" Querulanz ist weder eine GEISTESKRANKHEIT, noch ein die Geschäfts-, Prozeß- oder ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT berührender Zustand, sondern hartnäckige KRITIK und furchtloser WIDERSPRUCH gegen irgendwelche MISSSTÄNDE, meist besonders INTELLIGENTER und sensibler Menschen... - Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen , seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine LIBERALITÄT sein RECHTSSTAATS VERSTÄNDNIS zu Ende, dann entpuppt er sich plötzlich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates , in dem Querulantentum unter Strafe stand. (Preußische Gerichtsordnung von 1795).

Der Begriff Querulanz sollte aus dem Vokabular ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff vorkommt, sollte man gleich wissen, daß gegen den Beurteilten NICHTS FUNDIERTES vorzubringen ist Daß kein wirklich KRANKHAFTER Befund vorliegt, geschweige denn eine GEISTESKRANKHEIT, sondern eine gesunde aber UNBEQUEME PERSON zum SCHWEIGEN GEBRACHT werden soll. ... Das ärztliche Gutachten ist, so lange diese Praxis nicht allgemein durchschaut ist - eine Waffe, die durch wissenschaftliche Herkunft den Anschein von Unanfechtbarkeit besitzt. Sie ist auch praktisch unanfechtbar, aber nicht durch WAHRHEITSGEHALT, sondern durch FEHLEN einer UNABHÄNGIGEN INSTANZ. die dem SACHVERSTÄNDIGEN - und damit der ÖFFENTLICHEN GEWALT, die sich SEINER bedient • auf die FINGER KLOPFT. Die DEUTSCHEN GERICHTE sind - trotz ermutigender Ausnahmen - noch weit davon entfernt eine solche UNABHÄNGIGE INSTANZ darzustellen."

Zitatende.

Anmerkung dazu:

Richter Mertgen handelt hier als Erfüllungsgehilfe der staatlichen Willkür, anstatt mich davor auftragsgemäß -soweit möglich - in Schutz zu nehmen. S. a. Hans Dahs in seinem "Taschenbuch des Strafverteidigers"

Zitat:

"Ein Fehlverhalten von Richtern zu ihrer richterlichen Aufgabe liegt bereits vor, wenn sie sich verhalten wie vom Staat besoldete Rechtsprechungsbeamte, statt sich eher als vom Staat UNAB-HÄNGIGE und zu KONTROLLE der ÖFFENTLICHEN GEWALT und zum Schutz der Freiheitsrechte des Bürgers berufene SOUVERÄNE zu fühlen. S. a. Handbuch 19, Rz 123)"

Zitatende.

Damit waren und sind alle Ablehnungsgründe gegen den Richter Mertgen am AG-Pforzheim -Schöffengericht C2 - von mir zu Recht erhoben worden BERECHTIGT - dies ohne wenn und aber.

Eventuell schriftlich anberaumte Termine zu amtsärztlicher Untersuchung oder Einbestellung in die Psychiatrie bin ich nicht nachgekommen, weil die Gründe dafür nur VORGETÄUSCHT wurden vom Richter Mertgen.

Begründung :

Seit Zuspitzung der Situation und dem Wissen, daß ich einer Justizwillkür schutzlos ausgeliefert bin, leide ich an psychisch bedingten Speiseröhrenverschlüssen, die
medikamentös nicht behandelbar sind. Als Folge dessen habe ich eine starke Gewichtsabnahme von über 12 kg zu verzeichnen, weil ich mich an vielen Tagen nicht ausreichend ernähren kann und leide zusätzlich unter massiven Schlafstörungen . Mein Hausarzt hat mir bescheinigt, daß ich aufgrund des wegen permanenter Strafverfolgung entstandenen Stresses JEDERZEIT einem HERZINFARKT zum OPFER fallen kann, was ich nicht verantworten kann wegen meiner Unterhaltspflicht für meine minderjährige Tochter und zum anderen nicht wegen der eindeutigen gesamten und realen Rechtslage nach Rechtsstaatsprinzip.

Abschlußbemerkung:

Mit der von der Pforzheimer Justiz betriebenen Zwangspsychiatrisierung rückt sie sich selbst in bedenkliche Nähe des Stallgegruchs des NS-Regimes und verhöhnt das GRUNDGESETZ und die MENSCHENRECHTE lt. EMRK .

Bei Weiterbetreiben meiner Strafverfolgung - z. B. Suche nach mir mit Haftbefehl - müßten sämtliche Aufrufe des Bundespräsidenten und anderer Politiker an die nachwachsende Generation - zur WACHSAMKEIT und zum Kampf und WIDER-STAND gegen erkanntes UNRECHT anzutreten - als Aufforderung "STRAFTATEN ZU BEGEHEN" - verstanden werden . Zu diesem Urteil komme ich, weil Bestehen auf Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips mit Zwangspsychiatrisierung geahndet wird in meinem Fall.

Rechtsstaat ade ! - der wir lt. Grundgesetz zu sein haben im Unterschied zum NS-Regime und der ehemaligen DDR.

Gezeichnet: Dieter Mydenowitz

Querulant

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Querulant (von lateinisch querulus „gern klagend“) bezeichnet einen Menschen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert. Starrsinnig und unbeeinflussbar durch maßgebende Belehrung versucht er, sein vermeintliches oder tatsächliches Recht zu erreichen. Sein Verhalten steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Situation. Eine treffende Beschreibung für einen Querulanten ist: Er ist von Beruf dagegen, weil selbst ein Einschwenken auf die vom Querulanten geäußerte Meinung ihn nicht befriedigt. Der Querulantenwahn ist ein seelisches Leiden, das zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne führen kann.

Speziell Personen, die bei Behörden oder vor Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Mit der Begründung, die Gerichte würden übermäßig belastet, ist es zulässig, solchen Anträgen gar nicht nachzugehen. Diese Anträge beinhalten vor allem Beschwerden über Bagatelldelikte.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel schuf 1967 eine Definition des Begriffs Querulant, in der ausdrücklich gesagt wird, dass ein Querulant partiell prozessunfähig sein kann und dass diese Prozessunfähigkeit ausnahmsweise ohne Zuziehung eines Psychiaters vom Gericht festgestellt werden kann.

So verständlich diese Rechtspraxis sein mag, kann sie doch auch missbraucht werden. So wird es Querdenkern und Dissidenten erschwert oder unmöglich gemacht, ihr Recht vor Gericht durchzusetzen. Mit einem angeblichen Querulantentum als Begründung wurden Dissidenten z.B. in den Staaten des ehemaligen Ostblocks mundtot gemacht.

Und

Querulantenwahn

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Querulantenwahn ( paranoid halluzinatorische Psychose ICD 10 F22.8) ist eine Sonderform des Wahns. Es handelt sich dabei um eine ernsthafte psychopathologische Symptomatik. Betroffene verlieren wahntypisch ihre Einsichtsfähigkeit.

Personen, die unter Querulantenwahn leiden, sind der Überzeugung, dass sich alle öffentlichen Instanzen und andere Beteiligte - beispielsweise die eigenen Anwälte - gegen sie verschworen haben und suchen deshalb Abhilfe im ständigen Anrufen weiterer Gerichte, Behörden und Institutionen. Niederlagen beispielsweise vor Gericht können auf Grund des Wahns nicht objektiven Umständen zugeordnet werden; der Kranke lebt in der Gewissheit, im Recht zu sein und dieses auch gegen alle Widerstände durchsetzen zu müssen. Die Schuldfähigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches kann bei an Querulantenwahn erkrankten Personen eingeschränkt oder ganz aufgehoben sein.