Bert Steffens - Tätigkeit Jugendamt

Bert Steffens - Tätigkeite Jugendamt

Tätigkeit der deutschen Jugendämter und der Familiengerichte

BERT STEFFENS Andernach
16.05.2007
Bewertung der Tätigkeit der deutschen Jugendämter und der Familiengerichte, unter der besonderen Berücksichtigung des Grundgesetzes, des Beamtenrechts und der damit verbundenen Pflicht zur Staatsaufsicht über Jugendämter.

Aus dem Inhalt:
Die in Deutschland geübte Rechtspraxis der „halben Dienstherrngewalt“ aus nicht vorhandener Fachaufsicht gegenüber Beamten der Jugendämter, verstößt gegen das Grundgesetz, das BRRG und damit auch gegen das (jeweilige) LBG.

Unter „halber Dienstherrngewalt“ sind Bescheide und ein weiteres Handeln von Beamten der Jugendämter in ihrer rechtlichen Wirkung nichtig, weil grob gesetzeswidrig: Solches Tun findet außerhalb des Grundgesetzes und der Beamtengesetze statt.

Wirkt bei Beamten zu einem wesentlichen Teil keine Dienstherrngewalt, fehlt es überhaupt an einem Dienstherrn i. S. d. BRRG oder eines LBG; dies auch dann, wenn der Dienstherr dies ausdrücklich duldet.

Die oberste Dienstbehörde haftet (siehe § 839 BGB und neueste Rechtsprechung des EuGH) für Schäden und Rechtsverletzungen, die aus solch grundgesetzwidrigen und gegen Beamtengesetze verstoßenden Handlungen ihrer Beamten, wie auch der sonstigen Mitarbeiter entstanden sind.

Alle Tätigkeiten von Richtern, die vom Art. 92 S. 1 GG abweichen, wie auch die entsprechenden gesetzlichen Normen oder Geflogenheiten, sind grundgesetzwidrig, also nichtig.

Ein Verfahrenspfleger, sei es ein Psychologe oder Sozialpädagoge, ersetzt vor Gericht keinen speziellen, unabhängigen Kindesanwalt.




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Bewertung der Tätigkeit der deutschen Jugendämter

und der Familiengerichte,

unter der besonderen Berücksichtigung des Grundgesetzes,

des Beamtenrechts und der damit verbundenen Pflicht

zur Staatsaufsicht über Jugendämter.

von

BERT STEFFENS

Andernach

16.05.2007

Betrachtungen zu den Schreiben

(A) vom 07.05.07, Regierungspräsidiums Darmstadt, vertreten durch eine Frau P. Schmitt, Az. I 11 - 7h 04 - P 83, gerichtet an Herr P. in I.

und

(B) vom 05.04.07, Pof. Dr. Dr. Reinhard Wiesner, Leiter des Referats 511 im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; gerichtet an Herrn RA Alberti, Delbrück.

I.

Zu den erwähnten Schreiben

1. Schreiben A)

Das Regierungspräsidium (RegPrä) sah sich im Rahmen des § 3 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung (Hessen) verpflichtet, die Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn P. gegen den Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises zu überprüfen. Man habe keine Dienstverletzungen feststellen können, nachdem zuvor auch die Dienstaufsichtsbeschwerde von einem Dienstvorgesetzten des Jugendamts zurückgewiesen worden war. Gegenstand dieser Beschwerde war im Wesentlichen das Verhalten einer Mitarbeiterin des Jugendamts des Rheingau-Taunus-Kreises.

Hier werden gekürzt, sinngemäß und soweit hier von Interesse, die Auffassungen des RegPrä wiedergegeben:

A1) „Eine Fachaufsicht über die Jugendämter kann es auf Grund unserer Verfassung nicht geben.

[...]

A2) Der Bereich der kommunalen Selbstverwaltung ist in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantiert.

Die Einführung einer Fachaufsicht über die Jugendämter würde daher eine Grundgesetzänderung voraussetzen."

Weiter führt das RegPrä aus,

A3) „...dass sich die staatliche Aufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt."

A4) „Mit einer Dienstaufsichtbeschwerde kann das persönliche Verhalten der Bediensteten einer Behörde beanstandet werden."

Solches sei zu prüfen.

Soweit das o.e. Schreiben des RegPrä.

2. Schreiben B)

Herr Wiesner reagierte auf ein Schreiben Albertis an die Bundeskanzlerin, dem auch eine Kopie einer Petition Albertis über die „Rolle der deutschen Jugendämter", gerichtet an den Petitionsausschuss der EU-Parlaments, beigefügt war.

Hier werden gekürzt, sinngemäß und soweit hier von Interesse, die Auffassungen Wiesners wiedergegeben (eckige Klammer vom Unterzeichner):

B1) Die Eigenständigkeit der Jugendämter habe ihren Urspruch im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922.

B2) Die Jugendämter führten ihre Aufgabe nicht als Auftragsangelegenheit [einer vorgeordneten Dienststelle] aus, sondern im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung. Die Entscheidung der Aufgabenwahrnehmung obliege nicht dem Bund, sondern den Ländern.

B3) Die staatliche Aufsicht sei auf die Rechtsaufsicht beschränkt (Kontrolle der Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns).

B4) Zur „Kontrolle der Tätigkeit des Jugendamts" wird auf den Rechtsweg verwiesen, der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert sei.

B5) Soweit das Jugendamt als Vormund tätige sei, stünde es in solchen Vormundschaftsangelegenheiten unter der Aufsicht eines Vormundschaftsgerichts.

B6) Äußerungen des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht seien nur für die Rechtsfindung des Gerichts von Bedeutung; solche Äußerungen seien also keine "rechtswirksame Entscheidungen" des Jugendamts und somit nicht durch Rechtsmittel angreifbar.

B7) Es werden anschließend die möglichen Rechtsmittel gegenüber dem Jugendamt im Einzelnen aufgeführt und kurz erläutert.

II.

Aspekte aus dem Beamtenrecht

Nachstehendem liegen im Wesentlichen folgende Fragestellungen zu Grunde:

a) Darf ein Handeln von Beamten - hier solchen von Jugendämtern -, ganz oder in einem wesentlichen Bereich, nicht der Dienstherrngewalt i. S. des BRRG oder des LBG unterliegen?

b) Wirkt gegenüber einem Beamten bei einem wesentlichen Teil seines Handelns keine Dienstherrngewalt, fehlt es dann überhaupt an einem Dienstherrn i. S. d. BRRG ( Rahmengesetz zu Vereinheitlichung des Beamtenrechts, kurz „Beamtenrechtsrahmengesetz" genannt) oder eines LBG (Landesbeamtengesetz)?

c) Sind Handlungen, Bescheide u. ä von Beamten, denen es an einem Dienstherrn i. S. des BRRG und des LBG fehlt, grundgesetz- und gesetzeswidrig, bzw. nichtig?

d) Haftet (siehe § 839 BGB) der oberste Dienstbehörde für Schäden, die solche Beamte verantworten?

1. Zur Klärung der o. g. Fragestellungen sind das Grundgesetz, das BRRG und das (jeweilige) LBG heranzuziehen.

Andere, die Beamten betreffenden Gesetze, sind bezüglich der Fragestellungen nicht von Interesse.

1.1 Generell berühren die Fragen der Staatsaufsicht über die Jugendämter die Fragen nachfolgend im Wesentlichen vom Grundgesetz und von beamtenrechtlichen Normen und ihren Folgen die Rede, soweit diese hier interessieren.

1.2 Im Nachfolgenden wird beispielhaft das Landesbeamtengesetz (LBG) für NRW genannt werden.

Zu beachten ist jedoch generell:

Im BRRG, das für Bundes- und Landesbeamte Geltung hat, heißt es im Kapitel I, dort unter „Vorschriften für die Landesgesetzgebung - Einleitende Vorschrift":

§ 1 BRRG

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.

Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu regeln.

Das Kapitel I BRRG wendet sich also nur an den Gesetzgeber der Bundesländer und weist diesen auf seine Pflichten hin.

1.3 §§ 1, 2 LBG sind für alle Beamten des Landes anwendbar. Es heißt dort:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 2 Beamtenverhältnis

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

2. Merkmale des Dienstherrn:

2.1 Die Dienstherrneigenschaft regelt sich nach § 121 BRRG (dort Kapitel II, §§ 121 ff.), aber auch nach § 2 LBG, da es sich, wie oben bereits ausgeführt, um einheitliche, also unmittelbar anzuwendende Regelungen handelt.

2.1.1 Dienstherrnfähigkeit ist die auf juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkte Fähigkeit zur Begründung, Veränderung oder Beendigung von Beamtenverhältnissen.

2.1.2 Dienstherrngewalt umfasst das Recht zur Begründung, Veränderung und Aufhebung von Beamtenverhältnissen sowie alle Rechte der dienstherrnfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Beamten (BVerwGE 69, 306).

2.2 Gemäß § 121 LBG (§ 121 Nr. 1 BRRG) sind Bund, Länder, Gemeinde und Gemeindeverbände originär dienstherrnfähig.

2.3 Gemäß § 3 Abs. 1 LBG handelt ein Dienstherr durch Organe: Die obersten Dienstbehörden.

2.4 Die oberste Dienstbehörde der Landesbeamten ist gleichzeitig Dienstvorgesetzter:

Ministerpräsident,

Landesminister,

Landtagspräsident.

2.5 Der obersten Dienstbehörde folgen (absteigende Hierarchie innerhalb des Aufbaus der Verwaltungsbehörden):

2.5.1 Dienstvorgesetzte (§ 3 Abs. 2 LBG);

2.5.2 Vorgesetzte (§ 3 Abs. 5 LBG);

diese sind die für die Erteilung der dienstlichen Anordnungen zuständigen Behördenangehörigen, beispielsweise Amtsleiter und Abteilungsleiter.

3. Einiges zum Begriff „Beamter/Beamtin"

3.1 § 2 LBG bestimmt den Beamten im staatsrechtlichen Sinn:

Beamter ist, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, in das er unter Aushändigung der vorgeschriebenen Ernennungsurkunde berufen worden ist (§ 8 Abs. 2 LBG).

3.2 § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestimmt den Beamter im haftungsrechtlichen Sinn:

Jeder Beamte, dem die zuständige Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut hat (auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Verwaltungshelfer).

3.3 § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmt den Beamter im strafrechtlichen Sinn.

4. Der Dienstherr und sein Beamter:

4.1 Das Beamtenverhältnis ist gekennzeichnet von den Pflichten und Rechten zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamten.

4.2 Es handelt sich um ein gegenseitiges Treueverhältnis:

4.2.1 Hauptpflicht des Dienstherrn: Fürsorgepflicht zugunsten des Beamten

(§ 85 LBG);

4.2.2 Hauptpflicht des Beamten: Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn

(§§ 55 ff LBG).

4.3 Pflichten und Rechte des Beamten sind im BBG (Bundesbeamtengesetz); BRRG und LBG nicht abschließend aufgezählt. Sie ergeben sich auch aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG.

5. Pflichten des Beamten:

5.1 Die wesentlichen Pflichten sind:

5.1.1 Treuepflicht (§§ 55 ff LBG):

5.1.2 gewisse Verhaltenspflichten (§ 82 LBG);

5.1.3 Gehorsamspflicht (§ 58 LBG);

5.1.4 Verschwiegenheitspflicht (§ 64 LBG).

5.2 Folgen schuldhaften Nichterfüllung dienstlicher Pflichten (Dienstvergehen

§ 83 LBG):

5.2.1 Einsatz strafrechtlicher, disziplinarrechtlicher, dienstrechtlicher und vermögensrechtlicher (Haftung § 84 LBG) Maßnahmen.

6. Zweck des Disziplinarrechts:

6.1 Dienstordnungsrecht zum Erhaltung und Sicherung der Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des öffentlichen Dienstes.

6.2 Spezialpräventiven Erziehung;

6.3 spezial- und generalpräventiven Abschreckung und

6.4 ausschließliche generalpräventive Reinigung.

7. Zu beachten ist:

Im Gegensatz zum Strafrecht wird im Disziplinarrecht nicht jeder einzelne Tatbestand genau beschrieben. Die Pflichtverletzungen gelten als einheitliches Dienstvergehen und werden daher disziplinarrechtlich auch als eine Pflichtverletzung behandelt.

III.

Aspekte aus dem Grundgesetz

und

dessen Wirkungen auf das Beamtenrecht

1. Das BRRG und das LBG, wie der Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG stützen die Behauptungen des Bundesministeriums für Familie und des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht, demnach

eine Fachaufsicht über die Jugendämter auf Grund des Grundgesetzes („Verfassung") nicht gegeben sein könne.

Im Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG heißt es unmissverständlich:

„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen."

2. Zudem hat der Bund gemäß Art. 28 Abs. 3 GG eine Garantenstellung zur Gewährleistung der „verfassungsmäßigen", sprich grundgesetzgemäßen „Ordnung" auch in den Ländern zu gewährleisten. Es heißt in Art. 28 Abs. 3 GG unmissverständlich:

„Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht."

2.1 Die „verfassungsgemäße", sprich grundgesetzgemäße „Ordnung" ist im Art. 20 GG festgelegt.

Dort, insbesondere in den Absätzen 1 - 3, sind die Grundsätze der staatlichen, demokratischen Ordnung unabänderlich bestimmt und definiert. Diese Grundsätze können, wie Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG deutlich formuliert, nicht eingeschränkt werden, auch nicht durch ein „Recht der Selbstverwaltung" aus Art. 28 Abs. 2 GG.

3. Der Art. 28 Abs. 2 GG kann also nicht entgegen den „Grundsätzen der Demokratie" aus Art. 20 GG und somit auch nicht entgegen Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG „ausgelegt" werden.

Die Art und Weise der „Auslegung" der Formulierung „Recht der Selbstverwaltung" aus Art. 28 Abs. 2 GG durch die Exekutive, ist nur ein weiteres Beispiel dafür, wie sich diese das Grundgesetz zum eigenen Machtzuwachs zurechtgelegt hat.

3.1 Der besondere Rang des Art. 20 GG - der des Art. 1 GG nicht minder - ist daran zu erkennen, dass die dort niedergelegten Grundsätze jeder Änderung mittels des Art. 79 Abs. 3 GG entzogen sind.

Beide Artikel stellen also gewissermaßen das „Fundament des demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland" dar.

3.1.1 Im Art. 20 Abs. 2 GG, dem „Hauptsatz der Demokratie", wird festgelegt, dass der Souverän, das Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, seine Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen auf drei besondere Organe, eben jene drei getrennten Gewalten, die Gesetzgebende, die Ausführende und die Rechtsprechende Gewalt delegiert.

Ministerien, RegPrä, Kreisverwaltungen, Jugendämter u.ä. sind Teil der Ausführenden Gewalt.

3.2 Aufgrund des Art. 97 Abs. 1 und weiter auf Grund der Gewaltentrennung aus Art. 20 Abs. 2 GG, steht niemand, also weder einem Ministerpräsidenten, noch einem Beamten eines Jugendamts, eine „Auslegung" eines Gesetzes, geschweige des Grundgesetzes zu.

3.4 Alle sind ausnahmslos durch ihren Diensteid verpflichtet:

§ 61 LBG Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mit Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

Verweigert sich ein Beamter dem Diensteid, ist er gemäß § 31 Abs. 1 LBG durch Verwaltungsakt zu entlassen.

Nur und in soweit einfache Gesetze in die Zuständigkeit der Länder fallen, können diese Gesetze und die Landesverfassung im ordentlichen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ändern, ersetzen oder aufheben - soweit das Ergebnis nicht dem Grundgesetz und den Menschenrechten widerspricht.

3.4.1 Bürger in verschiedenen Bundesländern - und das gilt auch für jeden Beamten - können nicht unterschiedlichen Rechten (und Pflichten) aus den jeweiligen Landesverfassungen und Gesetzen ausgesetzt sein, die den Bürger schlechter stellen, als es das Grundgesetz garantiert, bzw. bestimmt. Dies auch dann nicht, wenn die Länder im Rahmen eigener Gesetze ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln. Dies zeigen Art. 28 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 GG eindeutig, die eine durchgehende „verfassungsmäßige Ordnung" auch innerhalb der Bundesländer gewährleisten.

3.4.2 Selbst dann - was eindeutig nicht der Fall ist -, wenn irgend eine Formulierung im Art. 28 GG dem Art. 20 GG widerspräche, wäre Art. 28 GG gesamt oder in Teilen grundgesetzwidrig, bzw., um den unzutreffenden Ausdruck zu gebrauchen, „verfassungswidrig".

4. Die Verwaltungshierarchien - also vom obersten Dienstherrn abwärts - sind im Rahmen der Beamtengesetze festgelegt, die wiederum u.a. Art. 28 und 33 GG entsprechen müssen.

Wird hiervon abweichend, also entgegen dem Grundgesetz, dem BRRG oder dem LBG gehandelt, dann ist dies in grober Weise grundgesetz- und gesetzeswidrig.

4.1 Zudem sind Handlungen, die sich der Staatsaufsicht des Dienstherrn entzogen haben, wie z. B. durch ein sich verselbständigendes Jugendamt, nichtig, weil diese von Personen getätigt wurden, die sich außerhalb der für sie geltenden Beamtengesetze und des Grundgesetzes gestellt, sich diesen also entzogen haben.

Solchen Handlungen fehlt es an einer gesetzlichen Legitimation, die sich eben nur auf die hierfür jeweils bestimmten Gesetze stützen kann.

5. Dies hat aus dem Grundgesetz und dem BRRG zur Folge, dass

5.1 ein Dienstherr nicht nur seine halbe, sondern seine vollständige Dienstherrngewalt ausüben kann und muss, also

5.1.2 Beamte eines Jugendamts der vollständigen Staatsaufsicht ihres Dienstherrn unterliegen müssen, also sowohl u.a.

5.1.3 der Fachaufsicht, wie

5.1.4 der Rechtsaufsicht unterliegen.

6. Anderes hätte zur Folge, dass eine „halbe Dienstherrngewalt" gegenüber den Beamten der Jugendämter - zumindest was deren fachaufsichtlich zu bewertenden Aufgaben anbetrifft -, diesen den Status einer im Grundgesetz nicht vorgesehenen „Vierten Gewalt" verleihen würde, losgelöst vom Art. 20 GG und damit von der Ausführenden Gewalt, der Exekutiven.

Genau dieser grundgesetzwidrige Zustand ist Realität.

7. Zusammenfassung der Folgen aus einer grundgesetzwidrigen „Vierten Gewalt Jugendamt":

7.1 Eine „vierte Gewalt Jugendamt", weil in einem wesentlichen Teil losgelöst vom der Staatsaufsicht, dem Disziplinarrecht und damit der Dienstherrngewalt innerhalb der öffentlichen Verwaltung - hier der Fachaufsicht -, darf und kann es gerade auf Grund des Grundgesetzes, des BRRG, wie des LBG nicht geben.

7.1.1 Dies auch nicht in der Art, dass eine „Vierte Gewalt Jugendamt" nur der Rechtsaufsicht des Dienstherrn und damit nur teilweise der Staatsaufsicht unterstellt wäre. Eine „reduzierte Staatsaufsicht" reicht nicht, weil diese im Grundgesetz und in den Gesetzen keinen Platz hat.

7.2 Fehlt einem Dienstherrn die Dienstherrngewalt ganz oder ist sie nur auf Rechtsaufsicht beschränkt, dann fehlt es auch an einem tatsächlichen Dienstherrn in Sinne des Beamtenrechts, hier gemäß § 2, sowie der §§ 55 ff. LBG, wie § 121 ff. BRRG.

8. Fazit:

8.1 Die in Deutschland geübte Rechtspraxis der „halben Dienstherrngewalt" aus nicht vorhandener Fachaufsicht gegenüber Beamten der Jugendämter, verstößt gegen das Grundgesetz, das BRRG und damit auch gegen das (jeweilige) LBG.

8.2 Unter „halber Dienstherrngewalt" sind Bescheide und ein weiteres Handeln von Beamten der Jugendämter in ihrer rechtlichen Wirkung nichtig, weil grob gesetzeswidrig: Solches Tun findet außerhalb des Grundgesetzes und der Beamtengesetze statt.

8.3 Wirkt bei Beamten zu einem wesentlichen Teil keine Dienstherrngewalt, fehlt es überhaupt an einem Dienstherrn i. S. d. BRRG oder eines LBG; dies auch dann, wenn der Dienstherr dies ausdrücklich duldet.

8.4 Die oberste Dienstbehörde haftet (siehe § 839 BGB und neueste Rechtsprechung des EuGH) für Schäden und Rechtsverletzungen, die aus solch grundgesetzwidrigen und gegen Beamtengesetze verstoßenden Handlungen ihrer Beamten, wie auch der sonstigen Mitarbeiter entstanden sind.

IV.

Keine Aufgaben der Familien- oder Vormundschaftsgerichte

über den Art. 92 S. 1 GG hinaus.

1. Zur derzeitigen Kontrolle der Tätigkeit des Jugendamts durch Familien bzw. Vormundschaftsgerichte, soweit das Jugendamt z. B. als Vormund oder Pfleger tätig ist, folgendes:

1.1 Die Richter, auch jene an den Familiengerichten, dürfen auf Grund des Art. 92 S. 1 GG keine Aufsichtsfunktionen über das Handeln der Jugendämter, die vollständig Teil der Exekutiven sein müssen, wahrnehmen.

Den Richtern ist nur „die Rechtsprechende Gewalt anvertraut" - nicht mehr und nicht weniger, sieht man hier einmal von den besonderen zusätzlichen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts ab.

Wenn also das Bundesfamilienministerium im hier genannten Schreiben B) vom 05.04.07 ausführt (dort Ziff. III. „Kontrolle des Jugendamtes":

„Soweit es (das Jugendamt) als Vormund oder Pfleger tätig wird, steht es unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts."

dann wird diese „Aufsicht" vom Grundgesetz nicht gedeckt.

Der in Art. 92 S. 1 GG festgelegten Aufgabe der Richter, die Rechtsprechende Gewalt auszuüben, kann keine, wie immer auch geartete, andere Funktion hinzugefügt werden, auch keine Aufsicht, die dem sogenannten „Kindeswohl" dient.

Die Aufgabe der Richter ist es, unterworfen unter das Grundgesetz und die Gesetze (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG), Recht zu sprechen.

Gleiches gilt auch bei der Anwendung des SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII), hier insbesondere § 8a Abs. 3 S. 1 und §§ 49 ff. Auch Regelungen des SGB dürfen die Normen des Grundgesetzes nicht aushebeln oder umgehen.

Dies beachtend, bleiben Sätze, wie

„Der ASD und das Familiengericht sind vom Gesetzgeber zur Wahrung des Kindeswohls aufgerufen."

(zitiert aus: Deutsches Jugendinstitut (DJI), „Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)", dort Nr. 116 „Was zeichnet das Verhältnis zwischen dem ASD und dem Familiengericht aus?" von Doris Kloster-Harz).

grundgesetzwidrig, wenn mittels der Anwendung des SGB VIII gegen Art. 92 S. 1 GG verstoßen wird. Dann hilft auch eine Förderung des DJI durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nicht weiter.

1.2 Die groteske Situation in Deutschland ist:

1.2.1 Jugendämter unterliegen nicht nur einer gesetzeswidrigen „halben Dienstherrngewalt", sind dieser also mit einem wesentlichen Teil ihres Handelns entzogen, sondern

1.2.2 werden in bestimmten Bereichen auch noch grundgesetzwidrig von Gerichten, sprich von Richtern „kontrolliert".

1.3 Wen wundert es dann noch, dass das Handeln der Jugendämter für Betroffene praktisch unangreifbar bleibt?

2. Fazit:

Alle Tätigkeiten von Richtern, die vom Art. 92 S. 1 GG abweichen, wie auch die entsprechenden gesetzlichen Normen oder Geflogenheiten, sind grundgesetzwidrig, also nichtig.

Folglich ist auf solchen Abweichungen basierendes Handeln der Exekutiven und der Judikativen grob grundgesetz- und gesetzeswidrig und stellt staatliche Willkür dar.

Zudem stellt sich betreffend der Richter die Frage der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

V.

Die Notwendigkeit eines

speziellen, unabhängigen Kindesanwalt

1. Der Menschenwürdebegriff des Art. 1 S. 1 GG ist zwar, selbst nach Auffassung des BVerfG, ein „unbestimmter Rechtsbegriff". Wenn es also dem Art. 1 GG (noch) an einer Gesetzesbestimmten Menschenwürde fehlt, so ist Menschenwürde doch vorstaatliches Recht, gleichgültig was man als deren Inhalt betrachtet.

Aus der Menschenwürde, dem Grundgesetz und den Menschenrechten folgt:

1.1 Beachtet man die Selbstbestimmtheit und die daraus resultierenden Elementar-Freiheiten jedes Menschen und somit dessen Würde und weiter das Grundgesetz und die Menschenrechte als das allein geltende Rechtsfundament, bzw. als die allein geltenden Gesetzesgrundlagen, so muss festgestellt werden:

Es fehlt an einem speziellen, unabhängigen Kindesanwalt, der an Stelle der Öffentlichen Gewalt in Gestalt des Jugendamts die Interessen des Kindes gegenüber der Öffentlichen Gewalt in Gestalt der Rechtsprechung vertritt.

1.2 Fest steht, dass ein Beamter eines Jugendamts vor dem Familien-, bzw. Vormundschaftsgericht Öffentliche Gewalt repräsentiert und somit die Interessen des Kindes zwischen zwei Staatsgewalten, der Exekutiven und der Judikativen zerrieben werden - ein rechtsstaatlich unhaltbarer Zustand, der den Grundsatz des Fairen Verfahrens zum Nachteil des Kindes verletzt.

Daran ändert auch die Auffassung (siehe Abschnitt I., B6) ) des Bundesfamilienministeriums nichts, demnach

Äußerungen des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht nur für die Rechtsfindung des Gerichts von Bedeutung seien.

Diese Behauptung wäre nur dann befriedigend, wenn das Jugendamt Partei wäre, was es aber hier nicht ist und als Teil der Exekutiven, sprich der Öffentlichen Gewalt, hier nicht sein kann. Öffentliche Gewalt ist das öffentliche Wirken des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften u.ä.m., jeweils aus ihren gesetzlichen Aufgaben heraus.

1.3 Fakt ist zudem, dass die Gerichte meist den Anträgen und den im Verfahren geäußerten Vorstellungen der Jugendämter folgen.

2. Was zukünftig sein sollte:

2.1 Die Wahl des Kindesanwalts darf nur von einem oder beiden Elternteilen getroffen werden. Kosten dürfen keine Rolle spielen, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen Anwalt wählt, dessen Praxis außerhalb des jeweiligen OLG-Bezirks liegt. Nur in genau zu bestimmenden Ausnahmefällen ist der Kindesanwalt durch das Gericht zu bestimmen. Die Übernahme der Kosten des Kindesanwalts soll nicht durch das Justizministerium des Landes, sondern durch das für Familiensachen zuständige Landesministerium erfolgen, um so zumindest eine gewisse Distanz zwischen Kindesanwalt und Justiz herzustellen.

3. Das Hinzuziehen eines/einer vom Familiengericht bestellten Verfahrenspfleger/in (siehe u.a. kindschaftsrechtliche Verfahren §§ 50 ff. FGG und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - z. B. bei einem Verfahren zur Entziehung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, sprich der Kindeswegnahme - ersetzt einen speziellen, unabhängigen Kindesanwalt vor Gericht nicht, zumal hierfür Verfahrenspfleger/innen überwiegend die persönliche Qualifikation und vor allem die juristische Ausbildung fehlt. Einen Ausbildungsberuf „Verfahrenspfleger/in" gibt es nicht. Die Auswahl liegt im „pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts" (Bayern).

Die Justiz von NRW behauptet zur Funktion des Verfahrenspflegers (Hervorhebungen vom Unterzeichner):

„Verfahrenspfleger: ist der "Anwalt des Kindes". Er wird vom Gericht eingesetzt, wenn das erforderlich ist, um die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, z.B. wenn über die Trennung eines Kindes von seiner Familie zu entscheiden ist.

Verfahrenspfleger sind häufig Sozialpädagogen oder Psychologen oder auch Anwälte, die eine besondere Ausbildung durchlaufen haben."

Ein „häufiges" bestellen von Sozialpädagogen oder Psychologen zum Verfahrenspfleger reicht nicht, zumal diese Behauptung aus NRW in der Realität meist an den Sparmaßnahmen scheitert und zudem fehlt es den genannten Berufen an einer juristischen Ausbildung.

Verkürzt kann daher formuliert werden:

Ein Verfahrenspfleger, sei es ein Psychologe oder Sozialpädagoge, ersetzt vor Gericht keinen speziellen, unabhängigen Kindesanwalt.

4. Der unbestimmte und damit inhaltslose Rechtsbegriff „staatliche Gemeinschaft" aus dem Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, rechtfertigt weder die vorstehend beschriebenen, grundgesetz-, menschenrechts- und gesetzwidrigen Zustände, noch einen Verzicht auf eine unabhängige, sachkundige Rechtsvertretung des Kindes durch einen Anwalt, soweit diese Rechtsvertretung nicht oder nicht allein von den Eltern gegenüber der Rechtsprechung erbracht werden oder veranlasst werden kann.

Der jetzige Zustand - Exekutive und Judikative gegen das Kind - verstößt zum Schaden der Kinder u. a. gegen die Menschenrechtsnormen aus

Art. 6 Abs. 1 EMRK;

Art. 2, 10, 14 und 17 IPbürgR, sowie

gegen das Rechtsstaatsprinzip des GG und der EMRK, dem gemäß jedermann das Recht hat, seine Interessen gegenüber den Öffentlichen Gewalt durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.