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Strafanzeige gegen unbekannte Jugendämter und Heim in SL.H

Es muss befürchtet werden, dass Mitarbeiter von Jugendämtern bereits in Korruption verwickelt sind. Dass dies nicht von der Hand zu weisen ist, wird kurz dargestellt und spielt(e) sich in Schleswig Holstein ab:

 

Am 28.03.2007 erschien im Hamburger Abendblatt, auch online, folgende Anzeige:

 

Träger eines Kinderheims (familiär

geführte qualifizierte Einrichtung in

SLH.) sucht Vertrauensperson mit

guten Kontakten zu Entsendestellen

des Sozial-und Jugenddienstes auf

Honorarbasis. T. 0178/8548511

 

Ein von mir alarmierter Heimleiter, der mich wegen meines geäußerten Verdachtes brüsk auf Verschwörungstheorien verwies, telefonierte dann mit der Nummer. Und wir hatten nun in der Eidesstattlichen Versicherung den Namen des Heimleiters und seines Heimes und die Erkenntnis, dass er tatsächlich Kinder gegen Geldzahlung an Jugendamtsmitarbeiter, oder wer in den Ämtern immer Einfluss üben konnte, sich gerne ins Heim in setzen ließ. Ich nehme nicht an, dass die Nummer immer noch vom Heimleiter verwendet wird. J)

 

Ich erstatte unmittelbar daraufhin Strafanzeige, die sämtliche abgewiesen wurden bis hin zur Generalstaatsanwaltschaft.

 

Am 17.08.2008 sendete das ZDF in seinem Magazin frontal 21 einen Beitrag zum

Thema Jugendämter, der mich wieder an die Strafanzeige erinnerte, denn dort kam nunmehr die Frau des besagten Heimleiters in dem Film zu Wort, der mittlerweile von einer Amtsvormündin erfolgreich weggeklagt wurde (Gesamtstreitwert aller Klagen EUR 330.000!!!!!!).

 

Im Filmbeitrag heißt es ab 3:15 min:

Sprecher:

"Sind die Kinder erst im Heim, ist die Behörde die Verantwortung los.

Davon profitieren viele Einrichtungen, die wirtschaftlich auf eine gute

Belegung angewiesen sind. Bis zu 7.000 EUR monatlich bringt ein

Heimplatz."

 

Ich erstattete erneut Strafanzeige und analysierte die Sache besser – es wurde jedoch erneut alles eingestellt:

gegen das Heim: wegen Verdacht auf

a. Bestechung (§ 334 StGB) und / oder

b. Betrug und Untreue (§§ 263 ff. StGB aus § 264 Abs.1 Nr.1 - Unrichtige

oder unvollständige Angaben und / oder § 264 Abs.1 Nr.3 - - In

Unkenntnis lassen über Tatsachen und / oder § 264 Abs.3 - - als

mögliches Mitglied einer Bande und gegen

unbekannte Mitarbeiter und / oder ein für den öffentlichen Dienst

besonders Verpflichteter und / oder Amtsträger von bundesweit

agierenden Jugendämtern

wegen Verdacht auf

a. Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und / oder

b. Betrug und Untreue (§§ 263 ff. StGB aus § 264 Abs.1 Nr.1 - Unrichtige

oder unvollständige Angaben und / oder § 264 Abs.1 Nr.3 - - In

Unkenntnis lassen über Tatsachen und / oder § 264 Abs.3 - - als

mögliches Mitglied einer Bande und

c. aller weiterer möglichen Straftaten