Klageerzwingung wegen Bruch der hessischen Landesverfassung

Klageerzwingung wegen Bruch der hessischen Landesverfassung

Klageerzwingung wegen Bruch der hessischen Landesverfassung

Klageerzwingung wegen Bruch der hessischen Landesverfassung

Kommentar:

Die Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht, wird durch die Wahl in Hessen zugunsten von indirekten Listen, nicht umgesetzt. Die Politiker, die über Landesliste platziert werden, können vom Bürger nicht abgewählt werden, weil sie über mittelbare Stimmrechtsausübung, verfassungswidrig nach der hessischen Landesverfassung, ohne das unmittelbare Zutun des Bürgers in den Landtag geraten, verwoben und protegiert.

Das hat Auswirkungen auf mich als Bürger von NRW, da durch diese Wahl sich das Stimmverhältnis im Bundesrat ändert. Die neuen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat haben auf mich direkte Auswirkungen, die bei verfassungsgemäßer Wahl so nicht zustande gekommen wären.

Düsseldorf, den 20.01.2008

Staatsgerichtshof des Landes Hessen [1]

Luisenstraße 13

65185 Wiesbaden und

This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. ., per Fax 0611 - 792 330

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden

Abteilung I - Sekretariat 1

Teutonenstraße 3

65187 Wiesbaden und

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Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof

Monika Harms

Brauerstraße 30,

76135 Karlsruhe

Landtagswahl Hessen - Bruch der hessischen Landesverfassung und Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gem. §§ 92 ff und 129 StGB wegen u.a. Wahlfälschung der Hessischen Landeswahl am Sonntag den 27.02.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit komme ich meiner Pflicht als Bürger nach und

erzwinge die Strafverfolgung des bzw. der Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes

entsprechend der hessischen Landesverfassung Art. 147, die nicht auf hessische Landesbürger begrenzt ist, sondern jedermann zu seiner Pflicht aufruft:

(Zitat)

Artikel 147

Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen.

(Zitat Ende)

und stelle gleichzeitig

Strafantrag

wegen aller in Frage kommender Straftaten gegen unbekannte Schuldige, die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gem. StGB §§ 92 ( [2] ), 92 a ( [3] ), 92 b, Abs. 1 ( [4] ) beeinträchtigen. Es ist auch an die Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. StGB § 129 ( [5] ) zu denken, obwohl die darin möglicherweise als Rädelsführer verwickelten Parteien nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind, sie sind jedoch auch nur ein Teil der handelnden Personen. Ich bitte deshalb auch die Generalbundesanwältin (GBA) Harms, ebenso wie die Staatsanwaltschaft beschleunigte Ermittlungen aufzunehmen, denn der Anlass meiner Erzwingung der Strafverfolgung und meines Strafantrages ist u.a. die Landtagswahl im Bundesland Hessen am nächsten Sonntag, den 27.02.2008.

Bitte teilen Sie mir die Aktenzeichen mit.

Feststellung:

Kurzzusammenfassung:

Die hessische Landesverfassung legt in Art. 73 ein unmittelbares Stimmrecht des Bürgers bzw. des Volkes fest. Ein unmittelbares Stimmrecht ist einer Auslegung nicht zugänglich und ist ein direktes Stimmrecht des Bürgers für einen Bewerber zum Landtag. Alles andere ist ein mittelbares Stimmrecht.

Nach der hessischen Landeswahlordnung (LWO bzw. LwahlO) § 33 jedoch gibt es neben den Wahlkreislisten auch landesverfassungswidrige Landeslisten. Über die Landesliste reichen Parteien und Wählergruppen zusätzlich zu den Wahlkreislisten Bewerber zum Landtag ein. Diese Bewerber über die Landesliste können nicht unmittelbar gewählt werden, wie es die hessische Landesverfassung über das Stimmrecht vorschreibt und wider die Landesverfassung wird auch vorgeschrieben, dass der Bewerber über die Landesliste einer Partei oder Wählervereinigung angehören muss.

In § 60 LWO bzw. LwahlO wird dann vorgeschrieben, dass die Stimmen für die Bewerber über die Landeswahllisten und die Stimmen der Bewerber für die Wahlkreise entsprechend gezählt werden müssen. Damit ergibt sich zweifelsfrei, dass entgegen der Landesverfassung lediglich ein Teil der Bewerber in

unmittelbarer Stimmrechtsausübung des Bürgers und zwar die Bewerber des Walkreises

gewählt werden können.

Der andere Teil der Bewerber kann

nur mittelbar über die Landeswahlliste

gewählt werden.

Damit wird weiter verstoßen gegen die Artikel 70 und 71 der hessischen Landesverfassung:

Es gibt also neben dem Landesverfassungsgemäßen, unmittelbaren Stimmrecht noch den oben erwähnten, weiteren landesverfassungswidrigen mittelbar Stimmrechtsanteil, der nur den Bewerbern über die Landesliste angerechnet wird.

Damit hat der Wähler, Bürger und Souverän keine Möglichkeit einer unmittelbaren Stimmrechtsausübung, denn es wird über die Landeswahlordnung (LWO) eine zusätzliche mittelbare Stimmrechtsausübung Landesverfassungswidrig, auch gesetzeswidrig festgelegt.

Der Bürger kann damit einen Teil unliebsamer Bewerber nicht abwählen, da diese ohne sein Zutun durch landesverfassungswidrige, mittelbare Stimmrechtsausübung über eine Landesliste „nachgeschoben" werden.

Dies alles ist strafbar gem. StGB §§ 92, 92 a, 92 b, Abs. 1 mit Minimum sechs Monaten.

Die Schuldigen:

Neben den handelnden Personen, die in der hessischen Landeswahlordnung genannt sind und sich bereits strafbar gemacht haben und noch weiter strafbar machen werden, ist an weitere Gruppen, wie u.a. Parteipolitiker, Personen der gesetzgebenden Gewalt und Personen der rechtsprechenden Gewalt zu denken. Ebenso das nach Artikel 78 der hessischen Landesverfassung festgelegte Wahlprüfungsgericht, bestehend aus den beiden höchsten Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine Wahlperiode gewählten Abgeordneten.

Da solche landesverfassungswidrigen Aktivitäten selten alleine durchgeführt werden können, ist an die Bildung einer kriminellen Vereinigung zu denken, weshalb ich Generalbundesanwältin Harms einkopiere.

Da es sich bei den Bundestagswahlen nicht anders verhält, liegen auch im Bund erhebliche Verstöße gegen das Grundgesetz vor, ebenfalls strafbar gem. StGB §§ 92 ff mit einer Minimum-Strafbarkeit von sechs Monaten und im weiteren §129 StGB. Im Grundgesetz ist folgendes festgelegt und ich erinnere, dass bei der letzten Bundestagswahl auch unliebsame Bewerber über mittelbare zu wählende Bundeslisten nicht abgewählt werden konnten:

(Zitat aus dem Grundgesetz Art. 38 - http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html - Hervorhebung durch Franz Romer)

Art 38

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(Zitat Ende)

Weitere Beweise:

Nach der hessischen Landesverfassung Artikel 73, wird folgendes festgelegt:

(Zitat aus http://www.landtag.hessen.de/Dokumente/Plenarsitzungen/hessische-verfassung.pdf - Hervorhebung durch Franz Romer)

Artikel 73

Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag sein. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

[...]

IV. Der Landtag

Artikel 75

Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. [...]

Artikel 76

Jedermann ist die Möglichkeit zu sichern, in den Landtag gewählt zu werden und sein Mandat ungehindert und ohne Nachteil auszuüben.

Das Nähere regelt das Gesetz.

(Zitat Ende)

Jedoch nach der hessischen Landeswahlordnung (LWO) vom 29. September 1981 (GVBl. I S. 323)

in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S.101, 167) ist folgendes festgelegt:

(Zitat aus http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/lwahlo.htm und http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/paragraphen/para33.htm und http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/sonstiges/Anlage_12_LWO.pdf - Hervorhebung durch Franz Romer)

§ 33

Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 12 mit einer Ausfertigung eingereicht werden. Sie muß enthalten

1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,

3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

[...]

(Zitat Ende)

Ebenso ist den darin erwähnten Anlagen zu entnehmen, dass es sich um eine sogenannte Landesliste handelt. Über die Landesliste reichen Parteien und Wählergruppen Bewerber ein. Diese Bewerber über die Landesliste können nicht unmittelbar gewählt werden, wie es die hessische Landesverfassung über das Stimmrecht vorschreibt und wider die Landesverfassung wird auch vorgeschrieben, dass der Bewerber über die Landesliste einer Partei oder Wählervereinigung angehören muss.

In § 60 LwahlO wird dann vorgeschrieben, dass die Stimmen für die Bewerber über die Landeswahllisten und die Stimmen der Bewerber für die Wahlkreise entsprechend gezählt werden müssen. Damit ergibt sich zweifelsfrei, dass entgegen der Landesverfassung lediglich ein Teil der Bewerber in

unmittelbarer Stimmrechtsausübung und zwar die Bewerber des Walkreises

gewählt werden können.

Der andere Teil der Bewerber kann

Nur mittelbar über die Landeswahlliste

gewählt werden.

Damit wird weiter verstoßen gegen die folgenden Artikel 70 und 71 der hessischen Landesverfassung:

(Zitat aus http://www.landtag.hessen.de/Dokumente/Plenarsitzungen/hessische-verfassung.pdf )

III. Die Staatsgewalt

Artikel 70

Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.

Artikel 71

Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung

(Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.

(Zitat Ende)

Es gibt also neben dem Landesverfassungsgemäßen, unmittelbaren Stimmrecht noch weitere landesverfassungswidrige zusätzliche Stimmrechtsanteile, die mittelbar über die Landesliste zum Tragen kommt. Damit wird dem Wähler die Möglichkeit einer unmittelbaren Stimmrechtsausübung genommen, er kann unliebsame Bewerber nicht abwählen, da diese ohne sein Zutun durch unmittelbare Stimmrechtsausübung über eine Landesliste „nachgeschoben" werden.

Hier folgt nun der weitere Beweis für das landesverfassungswidrige mittelbare Stimmrecht und auch unmittelbare Stimmrecht.

(Zitat aus http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/1_Verfassung_und_Staatsaufbau/16-23-lwahlo/paragraphen/para60.htm - Hervorhebung durch Franz Romer)

§ 60

Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1 . nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für den Wahlkreisbewerber und die Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe abgegeben worden ist,

2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für Wahlkreisbewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreis- oder Landesstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,

3. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlkreisbewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Landesstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Landesstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Landesstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Abs. 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Wahlkreisstimmen neu und es wird entsprechend Satz 2 bis 5 verfahren.

(6) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über ausgesonderten Stimmzettel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlkreisbewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(7) Die nach den Abs. 4 bis 6 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 58 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(9) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1. die Stimmzettel, auf denen die Wahlkreisstimme und die Landesstimme oder nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Wahlkreisstimme zugefallen ist,

2. die Stimmzettel, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,

3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,

4. die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,

5. die übrigen Stimmzettel

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

(Zitat Ende)

Im Weiteren aus der Hessischen Landesverfassung:

(Zitat)

XI. Der Schutz der Verfassung

Artikel 146

Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten. Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser Verfassung durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes aberkannt werden können, wenn jemand dieser Pflicht zuwiderhandelt oder einer politischen Gruppe angehört oder angehört hat, welche die Grundgedanken der Demokratie bekämpft.

Artikel 147

Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.

(Zitat Ende)

Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG, wie auch aus der Verpflichtung aus der hessischen Landesverfassung Artikel 147, die nicht auf hessische Bürger begrenzt ist.

Zudem will ich mir als ein 1953 geborener Vater einer Tochter, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.

Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 - 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten und die auch nicht verhinderten, dass durch Aushöhlung der Gesetze und gesetzeswidriges Handeln der Staatsorgane eine Diktatur geschaffen wurde.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Mein weiteres Schreiben an den Staatsgerichtshof vom 25.01.2008:

zu Ihren Fragen: ich habe keine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das was ich beantragte ist Ihnen mit meinem Schreiben dargelegt worden.

In Ergänzung zu meinen Ausführungen bzgl. der von mir angezeigten, sich in operativer Umsetzung befindlichen mutmaßlichen Straftaten, teile ich mit, dass ich als Bürger der Bundesrepublik durch die Wahlen in drei Tagen in meinen folgenden Grundrechten verletzt bin:

Art 1

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 19

(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art 20

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art 100

(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Bei der Schwere der Vorwürfe ist Ihnen von der Staatsgewalt eines einzelnen Bürgers angeraten, wegen des in der Folge angedeuteten, zu erwartenden Schadens, die ungesetzliche Wahlaktion zu stoppen. Manchmal müssen mutmaßliche Schuldige davor bewahrt werden, dass sie sich noch mehr und weiter strafbar machen, als ohnehin schon umgesetzt wurde.

Weitere Begründung:

Die Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht, wird durch die Wahl in Hessen zugunsten von indirekten Listen, nicht umgesetzt. Die Politiker, die über Landesliste platziert werden, können vom Bürger nicht abgewählt werden, weil sie über mittelbare Stimmrechtsausübung, verfassungswidrig nach der hessischen Landesverfassung, ohne das unmittelbare Zutun des Bürgers in den Landtag geraten, verwoben und protegiert.

Das hat Auswirkungen auf mich als Bürger von NRW, da durch diese Wahl sich das Stimmverhältnis im Bundesrat ändert. Die neuen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat haben auf mich direkte Auswirkungen, die bei verfassungsgemäßer Wahl so nicht zustande gekommen wären.

Mein Hauptziel ist jedoch zunächst eine Strafbarkeit für dieses Tun feststellen zu lassen, weshalb ich von mir aus den hessischen Staatsgerichtshof, die Staatsanwaltschaft und GBA einschaltete, wie es Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde.

Weitere Beweise


( [1] ) http://www.staatsgerichtshof.hessen.de/stgh/stgh.nsf/Frame/W25VDCVK582JUSZDE

( [2] ) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__92.html
§ 92 Begriffsbestimmungen StGB

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

3.das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

4.die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

5.die Unabhängigkeit der Gerichte und

6.der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),

2.Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,

3.Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

( [3] ) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__92a.html
§ 92a Nebenfolgen StGB

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

( [4] ) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__92b.html

§ 92b Einziehung StGB

1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,

eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

( [5] ) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

2.wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

3.soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.

(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.

(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder

2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.