CDU-geführtes Schulamt in Hessen und Justiz zerstören intakte 9-köpfige Familie

CDU-geführtes Schulamt in Hessen und Justiz zerstören intakte 9-köpfige Familie

CDU-geführtes Schulamt in Hessen und Justiz zerstören intakte 9-köpfige Familie

Martin F. Kurkowski, Soziologe 18. Juni 2008

Pressemitteilung

CDU-geführtes Schulamt in Hessen und Justiz zerstören intakte 9-köpfige Familie wegen Verletzung der Schulpflicht, obwohl diese Familie einen Musterschüler hervorgebracht hat, der auch schon eine Lehrstelle zugesagt bekommen hat.

Das Landgericht Kassel verhängte heute, wie mir die Geschäftsstelle mitteilte, das Ehepaar Jürgen und Rosemarie Dudek, Eltern von 7 Kindern, das kleinste noch ein Säugling, zu Gefängnisstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung wegen Verletzung der Schulpflicht.

Dies geschieht nach dem Willen der Hessischen Landesregierung auf Antrag des Staatsanwaltes Herwig Müller, der in Berufung gegangen war, weil ihm eine Geldstrafe von 900 Euro nicht genügt hat.

Dieser wiederum war tätig geworden auf Antrag des Schulamtes.

Verantwortlich ist der Schulamtsdirektor Arno Meißner.

Meißner ist zugleich Kreisvorsitzender der CDU des Werra-Meißner-Kreises.

Er ließ sich nicht erweichen seinen Antrag zurückzunehmen, selbst nachdem er erfuhr - die Zeitung hatte berichtet - dass die Eltern ihre Kinder so gut selbst unterrichtet haben, dass ihr ältester Sohn nach dem Übergang in die Staatsschule als Musterschüler gelobt wurde: Er hatte in Deutsch, Mathe und Englisch jeweils eine 1.

Das kleine Säugling-Mädchen, die dreijährige Schwester und die übrigen Kinder werden nun nach dem Willen des Staates ihrer Mutter und ihres Vaters beraubt werden - für die Kinder eine unvorstellbar lange Zeit und größte Existenzängste!

Kommentar:

Gemäß der herrschenden Staatsdoktrin der „freiheitlichen" BRD verletzen diese tüchtigen Eltern ihre Fürsorgepflicht.

Dieses Verhalten des Schuldirektors und der Justiz ist völlig unverständlich, unvereinbar mit den Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaates und auch durch die bisherige Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht gerechtfertigt. Die Gründe hierfür wollen Sie bitte meinem Brief, den ich an den zuständigen Richter geschickt hatte, entnehmen.

(Der folgende Brief wurde hier geringfügig überarbeite)

17.06.2008

Landgericht Kassel

Herrn Heinrich Becker

Vorsitzender Richter, Strafabteilung

Per Telefax: 0561 912-1030

Betrifft Antrag des Staatsanwaltes Herwig Müller auf Gefängnisstrafe für die bibelgläubigen Eltern

Jürgen und Rosemarie Dudek wegen Nichtverfüllung der Schulpflicht

AZ 4634 Js 18564/05

Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter Becker,

es dürfte ein Novum in der Geschichte des sich stets seiner Freiheitlichkeit rühmenden BRD-Staates sein, dass Eltern, die eine hervorragende Bildungs- und Erziehungsleistung erbracht haben - der älteste Sohn dieser ihre Kinder selbst unterrichtenden Eltern hat beim Übergang in die Staatschule in allen Fächern die Note 1 erhalten - die Zeitung berichtete darüber - und hat auch schon eine Lehrstelle zugesagt bekommen - mit Gefängnisstrafe bestraft werden sollen und ihre christlich-religiösen Glaubens- und Gewissensgründe völlig ignoriert werden, obwohl Art. 4 und 6 eindeutig sie rechtfertigen und das Grundgesetz bekanntlich Vorrang vor Landesrecht hat.

Ich weiß, dass die Richterschaft der Meinung ist, dass der Streit um die Schulpflicht endgültig zu Gunsten des Staates entschieden sei, da Bundesverfassungsgericht, BGH und sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einmütig in allen Fällen die selbst unterrichtenden gläubigen und ungläubigen Schulverweigerer abgewiesen haben.

Allerdings haben diese höchstrichterlichen Entscheidungen gravierende Mängel:

A)

  1. Die ausführlich begründete Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.4.2003 (1 BvR 436/03) unter der Federführung der Richterin Renate Jaeger bringt als zentrales Argument keine rechtliche Begründung sondern eine politische, nämlich dass „die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran" habe, „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‚Parallelgesellschaften' entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren."

Politische Justiz aber ist bekanntlich ein Kennzeichen einer Diktatur. Mit einem Rechtsstaat ist sie jedenfalls unvereinbar.

  1. Außerdem ist die in diesem Leitsatz unterstellte Gefahr der wenigen aus christlichen Glaubensgründen motivierten Staatsschulverweigerer in keiner Weise konkretisiert, ja sie ist widersinnig, denn diese christlichen schulverweigernden „Fundamentalisten" in Deutschland sind bisher noch nie als eine Gefahr für die Allgemeinheit in Erscheinung getreten, gehören auch nicht zu den öfter als militant wahrgenommenen politisch aktiven amerikanischen Südlichen Baptisten. Sie sind nach meiner Kenntnis sehr friedliche und grundsätzlich staatsloyale Leute, da sie gemäß Römerbrief Kapitel 13 glauben, dass der Staat eine Einrichtung Gottes sei und man sich ihm unterordnen müsse (so lange er nicht befiehlt, was gegen Gottes Gebot ist). Die hiermit unterstellte Gleichstellung dieser friedlichen christlichen Fundamentalisten mit den militanten und auch zahlenmäßig starken und immer zahlreicher werdenden mohammedanischen Fundamentalisten, ist unrealistisch und ungerecht.
  2. Diese Entscheidung ignoriert die geltend gemachten Grundrechte der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 sowie das vorrangige Elternrecht und den Schutz der Familie des Art. 6 GG. Statt dessen unterstellt es dem Art. 7 einen eigenständigen „Erziehungsauftrag des Staates", obwohl Art. 7 nicht das gesamte Erziehungswesen, sondern lediglich das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates gestellt hat. Schulen aber sind im Sinne des Grundgesetzgebers keine Erziehungsanstalten (von einigen Sonderschulen und Internaten für schwer Erziehbare abgesehen) sondern Stätten der Wissensvermittlung. Staatliche Erziehung im Rahmen des Art. 7 GG muss sich wegen des vorrangigen Erziehungsrechts der Eltern in Art. 6 auf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb des Schulbetriebes beschränken.
  3. Es verkehrt sogar den Begriff der Toleranz in sein Gegenteil, indem es die zwangsweise Integration und Assimilation der Kinder dieser frommen Familie in die entchristlichte säkulare Staatsschule als Einübung „gelebter Toleranz" hinstellt, wohingegen kein geringerer als der frühere Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, Ignatz Bubis, Toleranz wahrheitsgemäß als die Duldung, die der Stärkere, d. h. insbesondere der Staat, gegenüber seinen schwächeren Untertanen übt, definiert („Hoffen auf eine intensiver gelebte Toleranz - zum Grundwert einer demokratischen Gesellschaft" in: Das Parlament, Nr. 50, 16.12.1994).

B) 1. Der zweite Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.5.2006 (2 BvR 1693/04) wiederholt die genannten politischen Begründungen des vorherigen Nichtannahmebeschlusses und ergänzt diese durch Hinweise auf früherer Entscheidungen, insbesondere aus dem Kreuzurteil, wonach Art. 6 Abs. 2 GG „den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert" und Art. 4 Abs. 1 GG "das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht" „gewährt". „Danach ist es Sache der Eltern ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41,29/44,47f) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1/17)" - nur um dann im Ergebnis willkürlich genau entgegengesetzt zu entscheiden. D. h. diese Entscheidung ist in sich selbst widersprüchlich.

Die antichristlichen Kläger bekamen maximale Weltanschauungsfreiheit zugesprochen, sodass nicht einmal ein von ihnen abgelehntes stummes Kreuz im Schulzimmer hängen darf, wenn sie es nicht sehen wollen, wohingegen die Kinder der christlichen Kläger intensiven, schamverletzenden und von allen moralischen Geboten befreiten Sexverherrlichungs- und Empfängnisverhütungsunterricht über sich ergehen lassen und Übungen hierzu machen müssen, obwohl auch die atheistischen Richter wissen, dass dies von jeher mit strenger christlicher Religion und Moral unvereinbar ist.

  • 2. Dies bedeutet aber auch bewusste Verletzung der Gleichbehandlungsvorschrift des Art. 3 GG und richterliche Willkür.
  • 3. Zur Gewissensfreiheit sagte das BVerfG früher: „Das GG sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in denen sich die autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausspricht, als ‚unverletzlich' anerkannt. ... Die von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln." (BVerfGE 78, 395). In dieser Nichtannahmebegründung dagegen wird dieser hohe Rechtswert der Gewissensfreiheit nicht einmal erwähnt, und im Ergebnis völlig der politischen Staatsräson der Unterdrückung und Zwangsintegration und Zwangsassimilation der christlichen „Fundamentalisten" durch die ausnahmslose Schulpflicht untergeordnet.
  • 4. Auch der immer wieder aufgestellte Grundsatz, dass der Schutz von Minderheiten ein Wesensbestandteil eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates sei, findet in dieser Entscheidung keinerlei Beachtung, vielmehr wird er stillschweigend durch die neuen politischen Leitsätze der Verhinderung und Beseitigung von „Parallelgesellschaften" sowie der Integration anders denkender und lebender Menschen hinweggefegt, als hätte es ihn nie gegeben.
  • 5. Sogar der von den Beschwerdeführern vorgetragene Sachverhalt wurde von den Verfassungsrichtern Hassemer, Di Fabio und Landau falsch wiedergegeben, wie die Klägervertreterin, Rechtsanwältin Eckermann, in ihrem offenen Brief vom 7.8.2006 an diese drei hohen Richter nachgewiesen hat! Er steht im Internet unter http://www.schuzh.de/.

C) Der Bundesgerichtshof, 12. Senat unter dem Vorsitz der Richterin Meo-Micaela Hahne, hat in seiner am 16.11.2007 bekannt gegebenen Entscheidung in Bezug auf zwei bibelgläubige christliche Familien (XII ZB 41/07 und XII ZB 42/07), die bereits ihren häuslichen Unterricht nach Österreich verlegt hatten, da er dort erlaubt ist, die politische Argumentation der beiden genannten Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG übernommen und darüber hinaus „beharrliche Weigerung der Eltern ihre Kinder in eine öffentliche Schule zu schicken" als „Missbrauch der elterlichen Sorge" bewertet, „der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet" und Sorgerechts- und Kindesentzug „nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert." Einen Beweis für die behauptete „nachhaltige" Kindeswohlgefährdung hat er allerdings nicht erwähnt, geschweige denn erbracht.

Die Gleichsetzung der Staatsschule mit Kindeswohl ist absurd!

Allein in den USA werden über 2 Millionen Kinder zu Hause unter der Aufsicht ihrer Eltern unterrichtet. Dann müsste doch auch bei diesen allen eine „nachhaltige Kindeswohlgefährdung" vorliegen. Oder sind die deutschen Schulen so perfekt, dass wer sie nicht besucht, in seinem Kindeswohl gefährdet wird? Oder alle deutschen Eltern derart unfähig selbst ihre Kinder zu bilden und zu erziehen, sodass sogar noch die chaotische Staatsschule besser ist?

Doch eine vergleichende Studie von Dr. Brian Ray von 2003 und anderen hat gezeigt, dass die homeschooler im Mittel wesentlich bessere Leistungen erbrachten und mehr Bereitschaft zeigten, sich sozial und politisch zu engagieren hatten als die public schoolers (siehe Kurzfassung dieser Studie auf http://www.homeschooling.de/, ausführlich auf http://www.nheri.org/ ). Aber auch in allen anderen Staaten Europas sowie in Australien, Neuseeland und sogar in Russland ist der Unterricht zu Hause erlaubt. In Kanada zahlt der Staat den selbst ihre Kinder unterrichtenden Eltern sogar noch Geld! Auch hier in Deutschland haben die zu Hause unterrichteten m. W. bessere Kenntnisse und ein besseres Sozialverhalten als der Durchschnitt der Staatsschüler, und sind auch seltener arbeitslos. Der UN-Bildungsinspektor Vernor Munoz forderte nach seiner Inspektion in Deutschland 2007, dass Deutschland auch das homeschooling zulassen sollte.

Angesichts der Tatsache der außerordentlich schlechten Disziplin in den öffentlichen Schulen (siehe Panoramasendung vom 5.7.2007 „Unterricht unmöglich"),

der mangelhaften Lernleistung der Schulen (nach einer am 9.5.2005 bekannt gegebenen Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages hielten 49% der befragten Betriebe die Staatsschulabgänger für nicht ausbildungsreif - weder in Bezug auf Wissen, noch in Bezug auf Benehmen),

und der Überforderung der großen Mehrheit der Lehrer, vor allem der Lehrerinnen, gemäß Potsdamer Lehrerstudie (Prof. Uwe Schaarschmidt: nur 17 % der Lehrer fühlen sich dem Unterricht gewachsen und betreiben ihn engagiert),

bedeutet dieser Richterspruch nicht nur die Verletzung der Grundrechte nach Art. 4 und 6 GG in ihrem Wesengehalt, was gemäß Art. 19 GG in keinem Falle zulässig ist, sondern auch eine rational nicht nachvollziehbare Absolutsetzung der Staatsschule, völlige Verkennung des Wertes der Familie für die heranwachsenden Kinder, völlige Entrechtung der Eltern und völlige Verstaatlichung der Kinder. Diese Entscheidung ist offensichtlich politisch-ideologisch und grundgesetzwidrig!

D) Schließlich hat auch die Entscheidung des EGMR vom 11.9.2006 (Abweisung der Beschwerde Nr. 35504/03) zwei ganz erhebliche Mängel:

  • 1. hat dieselbe Richterin, die federführend war in der ersten Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Renate Jaeger, zunächst mitgewirkt im EGMR in dieser Klage der Beschwerde gegen die diesbezügliche bundesdeutsche Rechtsprechung und die Nichtannahme der Beschwerde durch das BVerfG. Offensichtlich hat sie ihre Kollegen aus den anderen europäischen Staaten überzeugt, dass in der BRD nicht gelten darf, was in allen anderen europäischen Staaten gilt, nämlich von den Eltern selbst verantworteter Unterricht ihrer Kinder. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Richter der anderen Europaratstaaten nun in der BRD den häuslichen Unterricht verbieten, obwohl er bei ihnen allen erlaubt ist. Sie konnte hierbei damit drohen, dass andernfalls Deutschland sich eh nicht daran halten werden, denn das BVerfG hatte im Widerspruch zum Europarecht mitgeteilt, dass es sich die Oberhoheit betreffend Entscheidungen des EMGR vorbehalte.
  • 2. steht diese in offensichtlichem Widerspruch zum Wortlaut der maßgebenden EU-Vorschrift, denn die Europäische Menschenrechtskonvention bestimmt in Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls klarer noch als das Grundgesetz: „Der Staat hat ... das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen ... Überzeugungen sicherzustellen." Dies ist offensichtlich nicht möglich, wenn die Kinder vollzeitlich in eine unter staatlicher Reglementierung stehende öffentliche Schule besuchen müssen, wie es das hessische Schulgesetz vorschreibt.

Es sind jedoch weder deutsche Richter noch Richter des EuGMR befugt Entscheidungen zu treffen, die offensichtlich dem Wortlaut der statuierten Grundrechte und Menschenrechte widersprechen und sie in ihrem Wesengehalt antasten. Tun sie es dennoch so ist dies Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Diktatur. Dies führt zur Zerstörung des Rechtsfriedens und des Rechtsstaates und eröffnet das Recht zum Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4. Fazit: Der Schulzwang ist grundgesetzwidrig.

Angesichts solcher willkürlicher Handhabung des Rechts durch die obersten Gerichte, dürfte kein Richter, der seinen Amtseid auf das Grundgesetz und zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ernst nimmt, unkritisch solche willkürliche, politische, die Grundrechte und eigene frühere Leitsätze und Entscheidungen missachtende höchstrichterliche „Rechtsprechung" übernehmen, sondern er sollte die Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz sehr ernst nehmen. Denn wenn alle Richter nur den wenigen Richtern am Bundesverfassungsgericht und BGH es überlassen, das Recht in diesem 80 Millionen-Menschen-Staat zu wahren, dann hängt der Rechtsstaat an einem dünnen Faden und ist im Begriff angesichts dieser konsequent politischen Willkürjustiz, wie ich sie hiermit skizziert habe, abzustürzen in eine Diktatur wie unter Stalin und Hitler.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie dringlich, Herr Richter Becker, den Strafantrag des Staatsanwaltes Müller abzuweisen.

Ich versichere Ihnen, dass dieser Prozess von vielen Menschen mit großer Aufmerksamkeit beobachtet wird und dass die Verhängung einer Gefängnisstrafe für diese tüchtigen Eltern und damit Zerstörung der Familie nicht nur in Deutschland, sondern auch im übrigen Europa bis hin nach Amerika und Asien bekannt werden und dem Rufe Deutschland erheblich schaden wird.

Bei den Kindern, die nach der Meinung der staatlichen Machthaber nur durch den Besuch einer staatlichen Schule zu Demokraten erzogen werden können, würde sie mit Sicherheit das Gegenteil bewirken: Sie würden Demokratie mit einer gemeinen, menschenverachtenden Diktatur gleich setzen, denn so werden sie es dann erleben. Und auch Politiker in China und Russland würden sich die Hände reiben, wenn sie erfahren, dass in Deutschland, das bei ihnen immer wieder die Menschenrechte anmahnt, Menschenrechte grob missachtet und gesunde Familien zerstört werden.

Zuletzt erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, dass die gewaltsame Vollstreckung der Schulpflicht an den Kindern dieser Familie den Tatbestand des Völkerstrafgesetzbuches § 6 Abs. 1 Ziff. 5 erfüllen würde. Nach § 6 sind religiöse Gruppen vor absichtlicher Zerstörung geschützt. Dazu gehört gemäß Ziff. 5 auch, wer ein Kinder einer religiösen Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe (= säkulare Staatsschule!) überführt. Die Absicht der Zerstörung liegt in der erklärten Absicht, „Parallelgesellschaften" nicht zu dulden, sondern zwangsweise per Schulzwang zu integrieren und zu assimilieren, wie sie BVerfG und BGH und Kultusminister geäußert haben - ein unverjährbares Verbrechen. Die Kinder dieser christlich frommen Eltern sollen von ihrem religiösen Glauben und ihrer christlichen Moral abgebracht werden, weil diese den Herrschenden verhasst ist und als „intolerant" und „demokratiefeindlich" gelten.

Ich hoffe, Sie erkennen die Bedeutung des hier vorliegendes Streitfalles und entscheiden im Sinne des Grundgesetzes und der dort verbindlich vorgeschriebenen freiheitlichen Grundrechte. Sie sind ja, wie ich in meinem staatsrechtlichen Studium bei Prof. Konrad Hesse gelernt habe, nicht verpflichtet, im Sinne der bemängelten höchstrichterlichen Entscheidungen zu entscheiden.

Ich verbleibe in großer Sorge

gez. Kurkowski

Nachtrag: Der Brief wurde ignoriert. Der Richter verurteilte die Eltern Dudek zu je 3 Monate Haft.