Strafanzeige EGMR-Fall Görgülü - Landgericht Halle

Strafanzeige EGMR-Fall Görgülü - Landgericht Halle

Landgerichtsrichter Halle beim Würstchengrillen am OLG Naumburg?

From: Franz Romer [mailto: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. ]
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Sunday, October 07, 2007 2:52 PM
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Subject:
Widerspruch bei GenStA wegen Ablehnung Strafantrag gegen VRiLG Detlev Bortefeld u.a. am Landgericht Halle - EGMR Fall Görgülü

Franz J. A. Romer

Wildenbruchstrasse 107

D-40545 Duesseldorf-Germany

Tel.: +49-(0)2 11 - 29 66 52

Fax.: +49-(0)2 11 - 95 42 034

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www.franz-romer.com

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Per E-Mail

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F. Romer Wildenbruch Str. 107 40545 Düsseldorf

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

über Staatsanwaltschaft Halle oder Zweigstelle Naumburg

und als Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des OLG Naumburg gegen VRiLG Detlev Bortefeld u.a. am Landgericht Halle mit der Bitte um Weiterleitung

Merseburger Str. 63 oder Hinter dem Dom 1 - 2

06112 Halle (Saale) oder 06618 Naumburg (Saale)

Düsseldorf, den 08.10.2007

Verteiler: Listen und Presse

EGMR-Fall-Kazim Görgülü, Krostiz und Sohn Christofer - Strafantrag gegen VRiLG Detlev Bortefeld u.a., Richter am Landgericht Halle wegen Nichteröffnungsbeschluss zur Klage gegen Richter des OLG Naumburg in Sachen Görgülü, u.a. Strafvereitelung und Rechtsbeugung

Aktenzeichen 620 Js 210734 / 07 der Staatsanwaltschaft Halle Zweigstelle Naumburg

Wegen Rechtsbeugung VRiLG Detlev Bortefeld u.a.

Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.09.2007 von Staatsanwalt Graus, eingegangen am 24.09.2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr Staatsanwalt Graus hat mit seinem Beschluss vom 10.09.2007 eingegangen bei mir am 24.09.2007 ohne Rechtsbelehrung (sic!!!), meinen Strafantrag vom 10.09.2007 ablehnend beschlossen.

Dagegen erhebe ich Widerspruch, es wird hiermit auch gleichzeitig Strafantrag gegen Staatsanwalt Graus gestellt, wie auch Dienstaufsichtsbeschwerde beim OLG Naumburg, wegen aller in Frage kommenden Straftaten, u.a. Strafvereitelung im Amt, etc. Ich bitte um entsprechende Weiterleitung. Den Strafantrag gegen Staatsanwalt Graus mache ich mit ganz großem persönlichen Bedauern, denn Staatsanwalt Graus scheint einer der wenigen zu sein, der mindestens beherzt die RiOLG Naumburg standhaft verfolgt, auch wenn er bislang nichts Strafbares am täglichen Mobbing der Staatsorgane findet, welchem die Familie Görgülü ausgesetzt ist und welches ebenfalls angezeigt wurde. Dieses Mobbing durch die Staatsorgane ist jedoch Folter an der Familie Görgülü und ihrem Sohn Christofer, wie unschwer bewiesen wird durch die weiteren Ausführungen des Dr. jur. Etzel, München.

Staatsanwalt Graus hat sich im wesentlich in seinem Schreiben vom 10.09.2007 darauf beschränkt, pflichtwidrig nicht zu ermitteln und falsche Fährten zu legen, indem er schrieb:

(Zitat)

Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat bin ich allerdings nicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingetreten, §§ 152 Abs. 2 in Verbindung 170 Abs. 2 StPO. Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) setzt voraus, dass sich die Richter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt haben (vgl. BGH NJW 1995, 3324). Die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung genügt hierfür nicht (BGH NJW 1997, 1445).

So liegen die Verhältnisse hier: für eine bewusst unvertretbare Verfahrenshandlung (etwa aus kollegialen Gründen) fehlt jeglicher Anhalt, Ihre Ausführungen hierzu sind spekulativ und beschränken sich auf Vermutungen. Solche rechtfertigen keinen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO.

Die Rechtsfrage, ob die gegen die Mitglieder des 14. Zivilsenates des OLG Naumburg erhobene Anklage zu eröffnen ist, wird in dem dafür vorgesehenen Verfahren entschieden. Ihre „Anträge“ bzw. Anregungen sind hierfür ohne Belang.

(Zitat Ende)

Dazu ist folgendes anzumerken und ich erlaube erneut die Strafverfolgung mit der entsprechenden Ermittlung:

1.) Das Gesetz ist vollständig klar, an das sich auch Staatsanwälte halten müssen:
Nach der Novellierung des Rechtsbeugungsparagrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetz­geber eliminierte damit den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut.

2.) Der Staatsanwalt ist nicht für die Umsetzung der Gedanken, Auslegung und / oder Weisung anderer Staatsorgane zuständig, sondern für die Bürger (vgl. Art. 20 Abs. 2 GG: Alle Staats­gewalt geht vom Volke aus), die den Staat repräsentieren und hat sich ausschließlich am Gesetz zu orientieren.

3.) Wenn nun Staatsanwälte nur notorische Gesetzesausleger, wie den BGH zitieren, dann zeigt dies, wie weit diese beiden Staatsorgane offensichtlich sich von den Gesetzen entfernt haben. Das ist eine vollständige Negation des Gesetzes und wie ich schrieb, wird dies z. B. bei Ladendieben auch nicht so praktiziert. Denn letztere haben sich doch auch nicht bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt, sondern einfach kein Geld mehr gehabt, die armen Tröpfe, weil Hartz IV einfach nicht reicht. Mutige, die die Gesetze nicht übertraten, sind wahrscheinlich schlicht verhungert.

4.) Da nun der BGH auch noch feststellte, dass die Richter verwerflich bei der Aufarbeitung des Naziunrechtes handelten, praktizierten sie dies erneut auch noch bei der „Aufarbeitung“ des „DDR-Unrechts“. Sie mögen sich vorstellen, welche Wirkung, dies auf die Bürger hat, die sich zum zweiten Mal betrogen sahen und sehen um die Rechtstatsächliche Erledigung der Rechtsbeugungen der DDR-Richter und - Staatsanwälte.

5.) Das Bundesverfassungsgericht hat vollständig klar festgestellt, dass die Richter OLG des 14. Zivilsenates, […]gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ver­stoßen und damit willkürlich das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Nicht minder verwerflich verhielten sich die RiLG. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grund­satz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkür­lich ist. Das Bundesverfassungsgericht ist in Ansehung des Art.97, Abs 1, zweiter Halbsatz offensichtlich auch ein Gesetzesausleger, wie schon Prof. Dr. Theodor Schweisfürth zartfüh­lend in seiner Replik an Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zum Aktenzeichen 140 Js 21757/07 vom 11.07.2007 anmerkte:


(Zitat)
Im Urteil des BGH vom 15.9.1995 (NJW 1995, 3324 ff., hier S.3325) heißt es zur Rechtsbeugung: "Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen .hervorgehoben, dass nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts darstellt." (Folgt Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen). Gemäß dieser "im Begriff der Rechtsbeugung angelegte(n) Einschränkung des (Rechtsbeugungs-) Tatbestandes" soll "nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt." Auch unter Berücksichtigung dieser "Einschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes" liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Straftat der Rechtsbeugung, begangen von den von mir genannten Richtern des Bundesverfassungsgerichts, vor. In dem Be­schluss des Zweiten Senats vom 26.10. 2004 haben sich die genannten Richter "in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt", und zwar vom Völkerrecht, an das nach Aussage desselben Senats die deutschen Staatsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 GG generell und gemäß Art. 25 Abs. l GG speziell an die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gebunden sind (BVerfGE 112, 24 f.). Der Beschluss vom 26.10.2004 zeichnet sich nicht schlicht durch eine vereinzelte "unrichtige Rechtsanwendung" aus, er ist vielmehr durchgängig von einer Serie unrichtiger Rechtsanwendungen geprägt.
(Zitat Ende)

Prof. Dr. Theodor Schweisfurth schreibt klar von einer „Einschränkung des Rechtsbeugungs­tat­be­standes“ und das ist allemal nicht gesetzeskonform gehandelt, wie es Art. 97, Abs 1, Zweiter Halbsatz GG vorschreibt.

6.) Die Staatsanwaltschaft Lüneburg -Zweigstelle Celle hat den von Staatsanwalt Graus offensichtlich ver­wendeten Text-Baustein ähnlich gespeichert. Staatsanwalt Graus, musste jedoch den Textbaustein in seine Begründung zum „Naumburg Unrecht“ ändern, denn sonst wäre auffällig geworden, dass Staatsanwalt Graus doch hätte tätig werden müssen, wegen der Richter am Landgericht Halle und deren willkürliche oder befangene Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens gegen die OLG-Richter des 14. Senates. Denn wenn das BVerFG den Naumburger Richtern Willkür und Bindungslosigkeit an Recht und Gesetz vorwirft, dann trifft das nicht minder für die Hallensischen Landesrichter zu. Siehe auch NZS 8104 3s 9237/06 vom 22.05.2007:

(Zitat)
Der Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) erfasst nicht jede Rechtsverletzung, sondern setzt u.a. voraus, dass der Täter sich in seinen Entscheidungen bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, mit anderen Worten, Entscheidungen trifft, die von sachlichen oder rechtlichen Gründen nicht getragen werden und sich daher als willkürlich erweisen.
(Zitat Ende)

7.) Ich bin auch persönlich betroffen, beschwert und verletzt: denn wenn es zutreffen sollte, dass Richter nicht wegen Auslegungsfehlern zur Verantwortung gezogen werden können, auch wenn kein geringerer als das BVerFG feststellte, dass hier Rechtsbeugung zu verfolgen ist, dann haben wir eine Gesetzes-Anarchie oder auch staatlichen Ungehorsam der Staatsorgane der Justiz, noch viel schlimmer, die beschriebene Richterdiktatur im Buch:
„Auf dem Weg zum Richterstaat Die Folgen politischer Impotenz“, Herderbücherei Initiative 33, Band 9533, Gerd-Klaus Kaltenbrunner, 1979.
Und das betrifft dann leider jeden Bürger, eben auch mich, weshalb mich das in meinen Grundrechten und Menschenrechten verletzt. Über die Richtung, die ein Autofahrer ver­botenerweise in einer Einbahnstrasse nehmen kann, darf auch kein Zweifel bestehen und besteht auch kein Zweifel. Richter sind nicht zuständig Gesetze zu ändern (und das ist die willkürliche Auslegung fürwahr), das ist laut Grundgesetz nur dem Gesetzgeber vorbehalten.

8.) Wenn der Staatsanwalt Graus in seinem Ablehnungsbeschreiben vom 10.09.2007 schreibt, dass die Rechtsfrage, ob die gegen die Mitglieder des 14. Zivilsenates des OLG Naumburg erhobene Anklage zu eröffnen ist, werde in dem dafür vorgesehenen Verfahren entschieden und dass meine „Anträge“ bzw. Anregungen hierfür ohne Belang seien, zeigt dies, dass Graus etwas beantwortete, was ich gar nicht zur Strafverfolgung beantragte. Ich beschäftigte mich in meinem Strafantrag u.a mit den Richtern am Landgericht Halle, die mit einem 30 seitigen Nicht­eröffnungsbeschluss gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Richter am OLG Naumburg in lokaler Verwobenheit taktierten. Das haben die nicht auf 30 Seiten getan, um darzustellen, dass sie als Richter befangen sind, weil sie schon mal ein Bratwürstchen mit den Richtern am OLG Naumburg grillten oder weil einer ihrer Kollegen zu diesem besagten 14. Senat delegiert war.

9.) Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe schrieb in seinem Expose: "Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert" - NJW 38/2007, 2744 folgendes: dass es sich, trotz seiner stockenden Feder, um ein einmaliges Justizverbrechen handelte und dass der 14. Senat des OLG Naumburg nicht repräsentativ für die Deutsche Justiz sei. Die Adressaten des Rechts, die Bürger, hätten im Laufe der Jahre die Gedanken begriffen und mit Leben erfüllt. Davon zeuge der selbstbewusste Satz: „Ich gehe bis nach Karlsruhe.“ „Der Rechtsstaat“ habe mittlerweile im Denken und Fühlen der Bürger einen festen Platz. Sie vertrauen auf seine Verbürgung und Garantien. Die Oberlandesrichter haben damit irreparablen Schaden angerichtet. Rechts-Ungehorsam von dieser Qualität entwickelt unweigerlich seine Eigendynamik. Das ist der zweitletzte Satz ihres Beitrages.
Und diese Oberlandes-Richter hätten sich sogar gegen das Bundesverfassungsgericht aufgelehnt, Opfer einer kollektiven Verirrung eines kollabierenden Kollegiums. Es habe keinerlei, auch nicht leidenschaftliche öffentliche Debatten gegeben, nur die Herausforderung der Autorität des Rechtes sei ähnlich, wie bei der RAF gewesen. Diese Aphatie sei kein gutes Zeichen, sie schüre Wiederholungsängste, wie weiland 1933, als sich Recht in Unrecht verkehrte, habe der Stand alles achselzuckend hingenommen.
Er merken weiter an, dass hier das Recht klar gebeugt wurde, wie ein Maßanzug passend im Umfeld von Willkür, Verstoß gegen die Bindung an Recht und Gesetz und damit, so meine Meinung Verrat an unseren unabänderlichen Grundgesetz Artikel 20. Ganz abgesehen von den weiteren Menschenrechtsverletzungen. Seine weiteren Informationen beschäftigen sich damit, dass die Oberlandesrichter offenkundig alles blockieren könnten und Menschen den Glauben an den Rechtsstaat verlören. Dem ist nichts hinzuzufügen, außer zwei wesentliche Anmerkungen: es ist leider kein Singuläres Ereignis sondern vielfacher Alltag, wie Staat­sanwalt Graus, dies nach meine Auffassung auch wieder beweist. Ein weitere Beweis gibt sich aus den Ausführungen des ehemaligen Kölner Oberlandesrichters, Dr.Egon Schneider. Was er in seinem Buch „ZAP-Report Justizspiegel“, 2. Auflage 1997 beschreibt über die Verfahrensfehler von Zivilrichtern („tausendfaches Verfahrensunrecht täglich“), wobei er darauf hinweist, dass es in anderen Gerichtszweigen noch schlimmer wäre, der mag sich als bislang unbeteiligter Bürger mit Schrecken ausmalen, was sonst noch alles angerichtet wird, in Urteilen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen, beispielsweise. Des Weiteren ist hier auch ein klares Wort zur gesetzlich initiierten Willkürlichkeit zu sagen: der Rolle des Jugendamtes in diesem Verfahren. Das Jugendamt ist grundgesetzwidrig tätig, auch heute wieder durch die Begünstigung der Umgangsverweigerung durch die Pflegeeltern. Seit dieses Amt aus Witten­berg ohne eine gesetzliche Fachaufsicht wieder von der Kommunalaufsicht in die Umgangs­ge­staltung eingesetzt wurde, ist es gesetzeswidrig wieder als „Vierte-Gewalt“ implementiert.

Diese Vorgehensweise ist ein weiterer Hinweis auf Mobbing durch die Staatsorgane der Justiz an den weiter beschwerten Opfern Kazim Görgülü, Sohn und nicht zuletzt an mir. Dieses strafbare Mobbing wurde auch umfangreich durch Dr. iur. Thomas Etzel festgestellt. Diese Feststellung anhand von Arbeitsprozessen lässt sich ohne weiteres auch auf Mobbing durch Staatsorgane übertragen. Die Behauptung, dass Mobbing durch Staatsorgane an Opfern von Menschenrechtsverletzungen genauso Folter ist, wie die Folter, die in den folgenden Arbeits­prozessen festgestellt wurden, ist jedem normal denkenden Menschen einsichtig. Die Familie Görgülü musste sich bereits 45 Gerichtsverfahren stellen und hat ein Vermögen verloren an Gerichts- und Anwaltskosten. Sie hat an Lebensqualität verloren und das unter Aufsicht der Staatsorgane, die keine andere Pflicht haben, als das Urteil des EGMR nach Sorge und Umgang zum Sohn umzusetzen, was diese jedoch weiterhin verweigern, auch mit von mir angezeigten Dokumentenfälschungen.beim Landesverwaltungsamt in Sachsen-Anhalt:

Sie haben es bislang ebenfalls unterlassen zu prüfen, ob in diesem Falle speziell nicht auch ein umfangreiches Mobbing durch Staatsorgane mittels psychischer Gewalt vorliegt. Die Gefahr solcher willkürlichen Maßnahmen der Staatsorgane birgt eine große Gefahr für die zarte Pflanze „Demokratie“ in unserem Staatswesen, weshalb ich auch fundamental von Ihrem Agieren in diesem Fall von Rechtsbeugung ganz persönlich als Bürger in meinen Grundrechten betroffen bin und mich auch persönlich mittels Klageerzwingungsverfahren, Vorlage beim Bundesverfassungsgericht und Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wehren werde. Ich schreibe Ihnen das in dieser Deutlichkeit, weil mir schon klar ist, dass Sie auch diese Beschwerde ablehnen werden, wie auch die weiteren Instanzen, denn es scheint ein großes Problem zu sein, nach den Gesetzen behandelt zu werden, für den Bürger.

Ich habe deshalb im Anschluss auch eine umfangreiche Aufstellung von Dr. Etzel, München zusammengefasst. Er beschäftigt sich zwar mit Arbeitsrecht. Jedoch die grundsätzliche Wirkungsweise von Mobbing ist treffend beschrieben, auch der Umstand, dass es sich dabei um Folter handelt, wie auch den Umstand, dass dies tatsächlich justiziabel ist.

Die agierenden Staatsorgane Deutschlands setzen Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) einfach nicht um: das ist ein veritables Staatsorgans-Mobbing, der Menschenrechtsopfer. Die Familie Haase, EGMR-Opfer Deutschlands, in Münster hat zwei Kinder zurückgekommen, die restlichen vier stecken noch in Heimen und Pflegefamilien. Monatlich fast 40.000 EUR (!!!!!) bringt das Bundesland NRW dafür auf, die Kinder von den Eltern weiter zu entfremden. Eines ist schon tot mit 15 Jahren, es hat halt einfach nicht durchgehalten nach zwei Selbstmordversuchen im Heim. Der Sachsen-Anhaltinische Vater Kazim Görgülü, noch schlimmer sein Sohn Christofer und die Familie, weitere EGMR-Opfer werden auch regelgerecht gefoltert, weil der Vater seinen Sohn bei sich haben will. 45 Gerichtsverfahren und jetzt schon zum zweiten Mal vor dem EGMR. Versetzen Sie sich einfach einmal in die Lage als Opfer der Gewalt der Staatsorgane.

Es wird notwendig noch einen Exkurs in dieser Sache zu machen, über die Wirkungsweise, dass sich Staatsorgane, wie beispielsweise die Staatsanwaltschaft nicht fundiert mit der Materie beschäftigen, weil sie der ausführenden Gewalt zugeordnet werden müssen von dort empfangen sie mitunter ihre Befehle.

Die Staatsorgane halten sich weder an das Gesetz, noch ist der Aufbau des Jugendamtes in irgendeiner Art und Weise in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den beamtenrechtlichen Gesetzen. Die Frage wäre, wo wir die Strafgesetze finden, die dies mit Straftatbestand und Strafmass justiziabel machen? Und einen mutigen Staatsanwalt, wie auch unerschrockene Richter bräuchte es, bevor dann der BGH ein verwegenes Urteil wieder aufheben würde. Ein Gericht, dass ebenso undemokratisch "gewählt" wird, wie es sich die dort auftretenden Rechtsanwälte selber auswählt. Um die Themen Sorge, Trennung und Scheidung hat sich eine Milliardenschwere Industrie gebildet, die uns Bürger ausblutet. Industrie deshalb, weil es diese Strukturen ja nun wirklich hat. Da überwiegend Willkür die Handlungen bestimmt, können wir nicht mehr von demokratischen Grundlagen ausgehen. Die Gesetze sind vorhanden, wenngleich in vielen Bereichen schlechte, jedoch es hält sich ohnehin keiner dran. Doch, im kleinen rebellischen Dorf Cochem an der Mosel arbeitet man nach den Gesetzen und im besten Interesse des Kindes. Kindeswohl ist ein von den Politikern eingeführter Begriff, der die Willkür ebenso beinhaltet, wie die unbestimmte Menschenwürde aus dem Grundgesetz. Dass die Strafbarkeit solcher Willkürhandlungen nicht greift, dafür sorgen Staatsanwälte - der Staat sind ja wir - in Pflichtvergessenheit und gegen die Bürger, deren Diener sie sein sollten. Sie dienen jedoch der Politdiktatur, wie ich unlängst in der WELT in einem Leserbrief erstaunt lesen durfte.

Im Artikel zum EGMR-Fall Görgülü - "Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert" - von Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe NJW 38/2007, 2744, Stichwort: „Gerechtigkeit gibt es im Jenseits, hier auf Erden gibt es das Recht!“ schreibt er, dass eine singuläre Gruppe mutmaßlicher, pflichtvergessener und rechtsbeugender Richter am OLG in Naumburg, ihr Unwesen trieben. Den Artikel können Sie gerne anfordern - wähnte diese Machenschaften singülar am OLG Naumburg auftretend in die Nähe der Anfänge des Dritten Reiches rücken zu müssen. Der Gegenbeweis der Singularität ergibt sich an Hand des Ablehnungsbeschlusses der Hallensischen Landrichter um die Eröffnung des Klageverfahren gegen die vier Richter vom OLG Naumburg, um die es in dieser Strafanzeige auch geht. Damit ist dies beileibe kein singuläres Ereignis mehr. Ich werde mir erlauben noch mehr Belege zum Thema später vorzulegen.

Zum Thema Mobbing, psychische Gewalt, gibt es noch eine weitere Studie, derer Sie sich bedienen können. Sie behandelt hier zwar auch psychische Gewalt, wie sie auch von Eltern an deren Kindern begangen werden können, diese sind sicher eins zu eins übertragbar auf das Handeln der Staatsorgane gegenüber Eltern und deren Kindern. Ich hörte gestern von einem Fall von Kindesentzug eines behinderten Kindes aus einen intakten Familie in Leipzig. Das Kind klammerte sich laut schreiend an den Vater, dieser wurde von einer Polizeiarmada und einem Jugendamtsgeschwader niedergerungen, in Handschellen gelegt und das laut schreiende Kind dem Vater aus den Armen gerissen. Folter unter Aussicht der Staatsorgane, drängt es sich unmittelbar auf.

(Zitat)

Psychische Gewalt so verheerend wie körperliche Folter.............Studie von Vlad Georgescu

Eingestellt von ARE - Team am 13. März 2007 - 18:42. Medien-Echo | Politik u. Medien | Nein

SPIEGEL ONLINE - 06. März 2007, 16:46

URL: http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,470220,00.html

Drohungen, Einschüchterungen und der Entzug von Zuwendung haben einer Studie zufolge ähnliche psychische Folgen wie körperliche Folter. Experten warnen vor den dramatischen Folgen - nicht nur für erwachsene Opfer in Krisengebieten, sondern auch für Kinder in friedlichen Ländern.

Die Studie sorgt unter Experten für Aufsehen, die Ergebnisse sind glasklar formuliert: Psychische Folter hat bei Gefangenen ähnliche Langzeitfolgen wie eine körperliche Misshandlung. 279 Opfer von Folter und Gewalt aus den Bürgerkriegen im ehemaligen Jugoslawien hatte der Psychologe Metin Basoglu von der University of London befragt; die Auswertung der Interviews spricht für sich. Waren die Befragten gezielter Manipulation, Erniedrigungen oder extremem psychischen Stress ausgesetzt, litten sie noch Jahre später unter ähnlich starken Langzeitfolgen, wie sie von Opfern körperlicher Folter bekannt sind.

AP

Isolationshaft im berüchtigten US-Gefängnis Abu Ghureib im Irak (Juni 2004): Seelische Gewalt hat ähnliche Folgen wie körperliche Folter

Das Fazit: Selbst vermeintlich harmlose Formen des Drucks, etwa Isolationshaft, müssten ähnlich beurteilt werden wie körperliche Folter, schreiben Basoglu und seine Kollegen im Fachblatt "Archives of General Psychiatry" (Bd. 64, S. 277). "Eine Unterscheidung zwischen Folter und erniedrigender Behandlung ist nicht nur nutzlos, sondern auch gefährlich", kommentierte der Psychologieprofessor Steven Miles von der Universität Minnesota in dem Magazin.

Auch bei psychischen Langzeitfolgen fanden die Wissenschaftler keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen rein körperlicher und psychischer Folter. Vor allem die Beeinträchtigung des Wohlbefindens, wie Isolation oder Drohungen, hatten ähnliche Folgen wie körperliche Misshandlungen. Die Betroffenen leiden jahrelang unter sogenannten posttraumatischen Belastungsstörungen: Alpträume, Flashbacks und Schlafstörungen gehören zu ihrem Alltag. Selbst körperlicher Schmerz, Panik oder plötzliche Bewusstlosigkeit können auftreten.

"Ergebnisse absolut auf Kinder übertragbar"

Die neuen Erkenntnisse dürften jene in Erklärungsnot bringen, die etwa im Kampf gegen den Terrorismus die psychische Folter als vergleichsweise harmlose Verhörmethode eingesetzt sehen wollen. Zudem stellt sich die Frage, ob neben Erwachsenen in Kriegsgebieten auch Kinder in friedlichen Ländern von dieser Art der Folter betroffen sind. Zwar weist Basoglu darauf hin, dass sein Team keine Kinder befragt hat, doch ließen sich die Ergebnisse womöglich übertragen. "Jene psychischen Mechanismen, die bei Erwachsenen zu nachhaltigen traumatischen Erlebnissen führen, könnten bei Kindern ähnlich ablaufen", erklärt Basoglu im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE.

Mit dieser Meinung steht er nicht allein. Dass der Entzug der Nestwärme, im Fachjargon als Deprivation bezeichnet, eine Form von Kindesmisshandlung darstellt, sehen viele Fachleute als Tatsache an. Die Ergebnisse von Basoglus Studie "lassen sich absolut auf Kinder übertragen", sagt Ernst Pfeiffer von der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Berliner Charité. "Es gibt dazu ausreichende Belege auch anderer Forscherguppen." Diese Formen der Belastung "führen bei 30 bis 50 Prozent der Kinder zu kognitiven und psychiatrischen Langzeitschäden".

Wie sehr Deprivation die Entwicklung der Kinder beeinflusst, wollten auch Wissenschaftler an der New York University wissen. Gemeinsam mit britischen Kollegen verfolgten sie die Entwicklung von Kindern, die unter der Herrschaft des rumänischen Diktators Nicolae Ceausescu unter elenden Bedingungen in staatlichen Kinderheimen aufgewachsen waren.

Spätfolgen noch Jahre nach dem Trauma

Obwohl diese Kinder von westlichen Familien adoptiert wurden, zeigten sie mehr als sieben Jahre nach der Eingliederung in ein harmonischeres Umfeld erhebliche Mängel in der geistigen Entwicklung. Im Vergleich zu normal aufgewachsenen Altersgenossen fiel der Intelligenzquotient der Heimkinder rund 15 Punkte niedriger aus. Die im Fachblatt "Child Development" (Bd. 77, Ausgabe 3) bereits im Mai vergangenen Jahres publizierten Ergebnisse passen Pfeiffer zufolge ins Bild - weil sie die Schwere der Folgen bei Deprivation belegen. Dieser Effekt offenbarte sich bei all jenen, die im Alter zwischen 6 und 42 Monaten dem Stress der Diktator-Heime ausgesetzt waren.

Aus Sicht von Kinderpsychologen und Sozialwissenschaftlern ist das Gebiet der emotionalen und psychologischen Folter nahezu unerforscht, wie Heinz Kindler vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) betont: "Bei psychischen Misshandlung liegen mit Abstand die wenigsten Informationen über Folgen für betroffene Kinder vor, zumindest wenn Fälle betrachtet werden, in denen psychische Misshandlung als einzige Form auftritt oder stark im Vordergrund steht."

Wie schnell Eltern, oftmals ohne es zu ahnen, ihren Nachwuchs psychisch und emotional misshandeln, verdeutlicht der Blick auf die wissenschaftliche Definition des Begriffs. Schon die Wiederholung von Drohungen und Einschüchterungen, permanente Kritik oder Ablehnung gegenüber ihren Sprösslingen fallen in diese Kategorie. Auch die Bevorzugung von Geschwistern "gefährdet eine gesunde geistige und seelische Entwicklung", heißt es auf der Internetseite des DJI.

Für Fachleute wie Pfeiffer kommt ein weiterer Aspekt zum Tragen. Neben den Entwicklungsstörungen der Kinder verursachen psychischer und emotionaler Druck je nach Stärke immense sozioökonomische Folgekosten. Psychiatrie oder Jugendknast - alles scheint möglich, wenn Kinder als Opfer psychischer Folter ins Leben starten müssen. Und das, weiß Pfeiffer zu berichten, "kostet die Gesellschaft ungeheure Summen".

(Zitat Ende von http://www.are-org.de/are/?q=de/node/186 )

Und nun zu den Ausführungen, die leider, der Materie angemessen etwas länger sind:

(Zitat von der Webseite http://www.dr-etzel.de/ Stand 09/2007)

Abwehr von Psychoterror (Mobbing/Stalking)

Allgemeine Hinweise zum Thema Mobbing und Anmerkungen zum 2. Mobbing-Urteil des LAG Thüringen vom 15.02.2001, Az 5 Sa 102/2000 (vgl. AuR Heft 6/2002, S. 226 ff)

Das Thema Mobbing wird seit Jahren in der Öffentlichkeit, Medizin und Literatur diskutiert. Insbesondere dann, wenn sich ein Arbeitnehmer oder Beamter aufgrund der Umstände am Arbeitsplatz namentlich durch Psychoterror, das Leben nimmt, wie z.B. die Polizeibeamtin Silvia Braun (OLG München, Az: 1 U 2443/01, stern Heft 39/2000, S. 84 ff), gerät die Thematik in das Zentrum von Schlagzeilen und des öffentlichen Interesses.

Nur die Rechtsprechung stand dem erschreckenden Phänomen des Psychoterrors am Arbeitsplatz bisher zurückhaltend, hilflos bis ablehnend gegenüber.

Bis zu den maßgeblichen Entscheidungen des LAG Thüringen tat sich die Arbeitsrecht­sprechung recht schwer mit dem Phänomen des Mobbings. Dieser Umgangsschwierigkeit korrespondierte eine entsprechende Beweisanforderung, die die Opfer kaum erfüllen konnten. Naturgemäß geben die Täter das Mobbing nicht zu und die anderen Mitarbeiter haben naturgemäß im Rahmen gruppendynamischen Verhaltens nichts gesehen oder gehört.

Angesichts dieser für die Opfer unerträglichen Rechtspraxis stellte bereits die erste Ent­scheidung des LAG Thüringen vom 10.04.2001, Az: 5 Sa 403/2000, ArbuR, 2001, S. 274 ff, einen Meilenstein und entscheidenden Durchbruch der Rechtsprechung zur Thematik Psychoterror am Arbeitsplatz dar.

Die 2. Entscheidung setzt diesen Durchbruch in beeindruckender Weise fort.

Bereits die Ziffer 1. der Leitsätze hebt in eindringlicher Weise die Pflicht des Staates hervor, sein humanes Wertesystem effizient gegen Psychoterror am Arbeitsplatz zu schützen. In Konsequenz werden die Arbeitgeber in die Pflicht genommen, diesen grundgesetzlichen Anspruch auf Schutz vor Mobbing umzusetzen. Zutreffend erkennt das LAG Thüringen, dass Mobbing dem Arbeitgeber schadet und auch aus diesem Grunde Mitarbeiter wechselseitig verpflichtet sind, ihre Persönlichkeitsrechte zu achten.

Angesichts der Schwere der Rechtsverletzung durch Psychoterror für die Opfer und die Arbeitgeber ist es nicht nur konsequent, sondern geboten, in Mobbing einen verhaltensbe­dingten Kündigungsgrund zu sehen, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ohne dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, wobei in jedem Einzelfall die Besonderheiten, insbesondere Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, zu würdigen sind.

Diese zwingende Konsequenz ist angesichts der Folgen des Mobbing für Opfer und Arbeit­geber die richtige Antwort der Rechtsprechung auf diese Geisel der Arbeitswelt. Fakt ist, dass es in Deutschland ca. 1,5 Millionen Mobbingopfer gibt und weitere ca. 15 Millionen Arbeit­nehmer mehr oder weniger häufig aufgrund der Situation am Arbeitsplatz krank werden (vgl. Etzel, Versicherungswirtschaft, Heft 6/1995, S. 356 ff; Etzel, Gablers Magazin, Heft 4/94, S. 39ff und Heft 10/94, S. 43 ff; Etzel, Gablers Magazin, Heft 6-7/96, S. 34 ff). Die Folgen des Psychoterrors am Arbeitsplatz sind für die Opfer einschneidend. Zwar existieren keine offiziellen Zahlen über die Suizide durch Mobbing, aber in Fachkreisen werden Zahlen aus dem Ausland auch für Deutschland relevant erachtet und mit ca. 15 bis 20 % beziffert. Dies ist in Deutschland eine Größenordnung von rund 2.000 Toten durch Psychoterror am Arbeitsplatz pro Jahr. Diese erschreckende Quote sollte sich jeder, der mit dem Thema Mobbing zu tun hat, vor Augen halten. Es geht nicht nur um die Gesundheit der Betroffenen, sondern um deren Leben. Jeder Suizid ist einer zuviel. Daher muss alles Menschenmögliche unternom­men werden, um die Suizidquote aufgrund von psychischer Folter am Arbeitsplatz drastisch zu reduzieren und im Idealfall auf Null zu drücken.

Die nachfolgende Mobbing-Definition ist überzeugend und lässt sich in der Praxis sehr gut anwenden:

„Definition:

Mobbing ist eine Methode des Psychoterrors und der Psychofolter, die geeignet ist, die Psyche des Opfers erheblich zu verletzen und hierdurch schwere Krankheitsbilder, insbe­sondere reaktive Depressionen, posttraumatische Belastungsreaktionen sowie psychoso­matische Symptomenkomplexe hervorzurufen und das Opfer bis in den Suizid zu treiben. Dabei können sowohl kurzzeitige als auch über Monate währende Zeiträume Mobbing darstellen und diese Krankheitsbilder auslösen.

Mobbing erfüllt somit den Tatbestand der Folter und unangemessenen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.“
(Resolution Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizisten e.V.)

Auch die STASI hat sich wissenschaftlich profund mit Methoden des Psychoterrors beschäftigt und diese Methoden eingesetzt. Bezeichnend ist, dass die von der STASI perfide entwickelten psychoterroristischen Methoden in vielen Punkten mit den gängigen Mobbing-Methoden über­einstimmen. Somit setzen die Psychoterroristen quasi „Waffen aus dem Arsenal der ehema­ligen STASI“ ein und dies am Arbeitsplatz als Schauplatz zeitgemäßer , hinterhältiger Parti­sanenkriegsführung.
Aus diesen Gründen kommt es, wie das LAG Thüringen wiederum zutreffend ausführt, zur Feststellung des Psychoterrors nicht darauf an, dass psychoterroristische Handlungen über eine bestimmte Mindestlaufzeit oder wöchentlichen Frequenz stattfinden müssen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob bei Würdigung aller Umstände krankmachende Strukturen und/oder Verhaltensweisen in Form von Psychoterror vorliegen. Hierzu hat das LAG Thüringen bereits in seiner ersten Mobbing-Entscheidung Beweiserleichterungen für die Opfer begründet. Hiernach hat das jeweilige Gericht im Rahmen eines fairen Verfahrens und der naturgemäßen Beweisnot des Betroffenen, diesen persönlich zu hören und dessen Anhörung im Rahmen von Art. 6 EMRK, §§ 286, 448, 141 Abs. 1, Satz 1 ZPO zu würdigen.

Diese Rechtsprechung findet ihre folgerichtige Fortsetzung in der zweiten Mobbing-Ent­scheidung, wonach das Vorliegen eines mobbingtypischen medizinischen Befundes erheb­liche Auswirkungen auf die Beweislage haben kann. Zutreffend führt das LAG Thüringen weiter aus, dass bei bestehender Konnexität zwischen behaupteten Mobbing-Handlungen und festgestellten Krankheitssymptomen ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Behaup­tungen vorliege. Weiterhin können im Umkehrschluss die festgestellten mobbingtypischen Krankheitssymptome Aufschluss für die Schwere des Mobbings geben.

Die hier aufgezeigte Lösungsmöglichkeit der Beweisnot für die Opfer ist als epochal zu bezeichnen.

Denn es kann von der Logik immer nur drei Möglichkeiten geben, wenn jemand behauptet, er werde gemobbt und hierfür einen Sachverhalt vorträgt:

Die Behauptungen stimmen.
Der angeblich Betroffene ist ein Psychopath, der aufgrund psychotischer Erkrankung oder sonstiger psychischer Auffälligkeiten reale Vorgänge unzutreffend wertet.
Es handelt sich um einen Lügner.
Folglich ist es zunächst Aufgabe eines Rechtsanwaltes, der mit der Materie befasst wird, durch Einholung entsprechender ärztlicher, möglichst fachärztlicher Stellungnahmen abzuklären, ob der Mandant aus ärztlicher Sicht Wahrnehmungsdefizite oder sonstige psychischen Defizite hat, die die festgestellten Krankheitssymptome erklären können.

Lügner entwickeln regelmäßig keine Krankheitssymptome, es sei denn, dass eine psychische Grunderkrankung vorliegt. Folglich geht es im Regelfall darum, ob der Mandant tatsächlich psychische Verletzungsfolgen, meist in Form von psychosomatischen Symptomenkomplexen und/oder reaktiver Depression und/oder posttraumatischer Belastungsreaktion, davonge­tragen hat oder aufgrund personenimmanenter Psychosen glaubt, gemobbt zu werden.

Kann der Mandant nachweisen, dass die festgestellten psychischen Verletzungsfolgen durch die von ihm geschilderte Situation am Arbeitsplatz entstanden sind und andere Ursachen aus­scheiden, so besteht nach der zutreffenden Rechtsprechung des LAG Thüringen eine tatsäch­liche Vermutung, dass die Behauptungen des Opfers zutreffend sind. Diese Behaup­tung kann vom Arbeitgeber und/oder den Tätern widerlegt werden, was im Ergebnis einer Beweislastum­kehr gleichkommt. Wenn das Opfer einen Sachverhalt vorträgt, der krankmachende Struk­turen und/oder Verhaltensweisen am Arbeitsplatz beinhaltet und ärztlich eine Konnexität zwischen diesen Behauptungen und den festgestellten Krankheitssymptomen festgestellt sind, dann muss der Arbeitgeber und/oder Täter beweisen, dass die Behauptungen des Opfers unzutreffend sind.

Den ärztlichen Stellungnahmen kommt daher rechtlich ein hoher Stellenwert zu. Dies lässt sich auch damit unterstreichen, dass Ärzte sich in strafrechtlich relevante Bereiche begeben, wenn sie falsche Atteste ausstellen.

Bei der Vernehmung darf sich das Opfer auf etwaige tagebuchartige Aufzeichnungen seiner Leidensgeschichte berufen, wobei ein besonders strenger Maßstab bei der Würdigung anzulegen ist, um eine etwaige Aussagekosmetik aufzudecken.

Dies bedeutet, dass der jeweilige Tatrichter bei Mobbing-Konstellationen in besonderer Weise die Freiheit seiner Beweiswürdigung ausschöpfen darf und auch muss. Nach meiner Auffassung hat Staatsanwalt Graus den Tatbestand des Mobbings, der Diskriminierung, Benachteiligung und der Folter gegen das Opfer völlig unberücksichtigt gelassen.

Hierzu kann es erforderlich sein, Mobbing-Gutachten einzuholen, um festzustellen, ob der Betreffende ein echtes Opfer, Lügner oder Psychopath ist.

Das vorliegende Urteil demonstriert in eindringlicher Weise, dass die bestehende Rechtslage ausreicht, um das Thema Mobbing arbeitsgerichtlich zu bearbeiten. Der in den früheren Jahren von Gerichten verwendete Vorwurf, Mobbing sei mit den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen nicht nachweisbar, ist mit den beiden Entscheidungen des LAG Thüringen eindrucksvoll widerlegt.

Auf der Linie dieser Entscheidungen liegt eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz. Az: 6 Sa 415/2001, in der einem Mobbing-Opfer DM 15.000,00 Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Die Frage eines angemessenen Schmerzensgeldes wird die nächste Frage sein, mit der sich die Arbeitsgerichte zu beschäftigen haben. Nach Überzeugung des Verfassers muss das Opfer in besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Psychoterror zum Suizid oder Suizidversuch geführt hat oder der Psychoterror über einen sehr langen Zeitraum gedau­ert und zu schwerwiegenden Krankheitsbildern geführt hat, auch mindestens 100.000,00 € an Schmerzensgeld zu beanspruchen haben.

Könnte der Arbeitgeber trotz der Schwere des Mobbing als Arbeitspflichtverletzung nicht trotzdem einen Täter erst abmahnen müssen? Eine Abmahnung des Täters könnte dann erforderlich sein, wenn der Arbeitgeber z.B. durch organisatorische Fehler einen besonderen psychosozialen Streß erzeugen, der die Täter gerade erst ermutigt, Psychoterror auszuüben. Dies könnte der Fall sein, wenn der Arbeitgeber eine geschäftspolitische Entscheidung zum Personalabbau trifft und Führungskräfte anspornt, sich etwas einfallen zu lassen, um Mitarbeiter zu entsorgen. Angesichts der Tatsache, dass Mobbing und seine Folgen bekannt sind und schwere psychosomatische Krankheitsfolgen bis hin zum Suizid als typische Mobbing-Folgen gelten, trifft den Arbeitgeber die besondere Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern, Mobbing zu verhindern. Schafft also die Geschäftsleitung eines Arbeitgebers krankmachende Strukturen, die den Boden des Mobbing bereitet haben, dann ist auch der Arbeitgeber bzw. die jeweils handelnden Mitglieder der Geschäftsleitung Mittäter oder sonstige Beteiligte im Sinne der §§ 830 BGB sind, stellt sich die Frage, ob aus Sicht des Arbeitgebers überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt. Denn ein Arbeitgeber könnte Mobbing aus geschäftspolitischen Erwägungen fahrlässig begünstigen, vorsätzlich fördern oder sogar von den unmittelbaren Tätern konkret verlangen. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein solcher Täter Arbeitspflichten verletzt und dafür gekündigt werden kann. Bei Beantwortung dieser Frage ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat, dass seine Rechts am Arbeitsplatz geschützt werden. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so handelt diese über ihre Organe, die jeweils natürliche Personen sind. Natürliche Personen sind jedoch wiederum persönlich gemäß §§ 823 ff BGB. Da es jedoch im Hinblick auf unsere im Urteil genannten Grundrechte keinen Gesellschaftsvertrag geben kann, der Mobbing toleriert, verstößt jeder, der sich wie auch immer an Mobbing beteiligt, gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die andere im Auftrag oder mit Duldung der jeweiligen Geschäftsleitung mobben, gegen ihren Arbeitsvertrag, den sie mit dem Arbeitgeber und nicht mit der Geschäftsleitung haben, ver­stoßen. Übt ein Mitarbeiter jedoch im Auftrag der Geschäftsleitung oder überhaupt von Vorgesetzten Mobbing aus, so liegt hierin zwar ein eklatanter Verstoß gegen die arbeitsver­trag­lichen Pflichten des Täters auf Kollegialität zu den übrigen Mitarbeitern sowie der Für­sorgepflicht des Arbeitgebers, aber bei Weisung zum Mobbing durch Führungskräfte muss der Druck, der auf dem Täter lastet, berücksichtigt werden, so dass der Täter bei dieser Konstel­lation nur ausnahmsweise gekündigt werden kann. Regelmäßig wird bei Mobbern, die auf Weisung von Führungskräften gehandelt haben, zunächst eine Abmahnung erforderlich sein.
Einen Kündigungsgrund liefern jedoch Führungskräfte, die zum Mobbing auffordern. In sol­chen Fällen verletzt auch die Geschäftsleitung ihre Arbeitspflichten, so dass der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung Organe des Arbeitgebers, die sich schuldhaft an Mobbing beteiligen bzw. hierzu auffordern, ebenfalls fristlos entlassen kann und auch sollte.

Ist Arbeitgeber eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft, so liegt bei Personengesellschaften eine erhebliche Verletzung des Gesellschaftsvertrages durch mobbende Gesellschafter vor. Allerdings trifft den Arbeitgeber im Innenverhältnis gegenüber dem Opfer eine deutlich höhere Haftungsquote, weil das Ausnützen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des mobbenden Täters als deutlich schwerwiegender gilt als das Verhalten des Täters selbst. Allerdings hängt bei derartigen Konstellationen die endgültige Würdigung von den Umständen des Einzelfalles ab.

Der Mobber = Psychoterrorist hat ein Fehlverhalten der Organe des Arbeitgebers vorzutragen und ggf. zu beweisen.

Die hier gegenständliche Entscheidung des LAG Thüringen hat zu einem Durchbruch in der Rechtsprechung geführt und damit die Voraussetzungen geschaffen, das Phänomen des Psychoterrors am Arbeitsplatz künftig effizient auf der Grundlage der vorhandenen Gesetze und Rechtsprechung zu behandeln. Damit sind die ersten und entscheidenden Weichenstellungen erfolgt, denen sich hoffentlich die Rechtssprechung insgesamt anschließt. Die weiteren Fragestellungen, die sich im Laufe der Zeit bei dieser komplexen Materie ergeben, können auf der Basis der beiden Entscheidungen des LAG Thüringen sinnvoll gelöst werden.

Dr. Thomas Etzel, Rechtsanwalt

(Zitat Ende von der Webseite: http://www.dr-etzel.de/

Ich fordere auf in Sachen meines Strafantrages zu ermitteln.

Mein Strafantrag stütze sich im Wesentlichen, soweit er nicht jetzt inhaltlich noch weiter umfangreich spezifiziert wurde, jedoch auf meinen folgenden Vortrag vom 10.09.2007, den Staatsanwalt Graus ablehnte zu verfolgen

(Zitat)

Hiermit stelle ich Strafantrag wegen aller in Frage kommender Straftaten gegen unbekannte Richter am Landgericht Halle, die gegen die Klage der Staatsanwaltschaft im Falle der mutmaßlichen Rechtsbeugung der OLG Richter am Oberlandesgericht Halle einen Nichteröffnungsbeschluss erlassen haben, u.a. wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung. Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit.

Gründe:

Ich habe erfahren, dass das Landgericht Halle einen Nichteröffnungsbeschluss gegen Ihre Klage erlassen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 1 BvR 2790/04 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-117.html und http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041228_1bvr279004.html festgestellt, dass die Richter am OLG Naumburg in beispielloser Weise den Boden des Gesetzes willkürlich handelnd verlassen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat es leider offenkundig versäumt selber einen Strafantrag zu stellen. Warum eigentlich?

Die Richter am Landgericht Halle entfernen sich, wie ihre OLG-Kollegen aus Naumburg mit dem von mir mittels Strafantrag angegriffenen Nichteröffnungsbeschluss offenkundig, mut­maßlich, willkürlich und rechtsbeugend vom Boden des Gesetzes.

Die Entscheidungsträger stellen sich selbst mit dem Beschluss in den Verdacht der Strafvereitelung.

Es ist nach der derzeit gültigen Rechtsprechung unvertretbar, die §§ 336, 339 StGB ins Gegenteil durch angeblich mögliches Richterrecht zu verdrehen. Der gesetzlich eindeutige Tatbestand der Rechtsbeugung umfasst jedweden wissentlichen Rechtsbruch:

Hier distanzlos zu eigenem Heimvorteil in vorsorglicher Eigenprotektion den gesetzlich klar definierten Tatestand der Norm mutmaßlich ins Gegenteil zu verdrehen stellt mutmaßlich bereits vorsätzliche Rechtbeugung aus hiesiger Sicht dar. Eine Gesetzeskompetenz steht Richtern in potentieller Selbstbetroffenheit nicht zu, selbst wenn solche schwerwiegenden Verletzungen hier auch in Ansehung des GG, der EMRK und der UN Kinderrechtkonvention vorliegen und vorlagen, die im Rahmen der Kindeswohldefinition beachtlich sein dürfen. Dies ist klar definiert in BVerfGE 87, 273 Beschluss vom 3.11.1992 zu 1 BvR 1243 / 88, dass keinem Richter Gesetzeskompetenz, also auch nicht Richterrecht zusteht, auch nicht dem BGH. Auch schlecht definierte Gesetze machen einen Richter noch nicht zum Gesetzgeber. Vielmehr muss er schlecht definierte Gesetze an das Verfassungsgericht melden und von dort Weisungen einholen.

(Zitat)

Nur eines kann verbindlich sein:

(Merksatz 1):

Das Gesetz oder die richterliche Meinung.

Was verbindlich ist bestimmt Art. 97 Abs. 1 GG.

Was das mutmaßliche verbrecherische Verhalten von mutmaßlich gesetzes­brechen­den Richter anbetrifft, so braucht es einen Hinweis n u r und a u s s c h l i e ß l i c h auf Art. 339 (früher 336) StGB und den Hinweis auf die Pflichten und Rechte der Bürger, des Souveräns, aus Art. 20 Abs. 4 GG in Verbindung mit den Definitionen aus § 92 StGB.

Weiter ist a l l e s, was vom Gesetzestext abweicht "schlicht unvertretbar". Jedoch: "Vertretbar" oder "unvertretbar" - das sind Formulierungen, die von notorischen "Gesetzesauslegern" ständig im Munde geführt werden.

(Merksatz 2:):

Eine Gesetzesauslegung ist niemals "vertretbar" oder "unvertretbar",

sondern stets nur gesetzeswidrig.

(Zitat Ende Bert Steffens, Andernach)

Sich dann mutmaßlich rechtbrechend, auf überholte BGH ST 41, 105,1 Rechtsprechung berufen zu wollen, ist unvertretbar auch in Ansehung BVerfGE-Beschluß vom 10.06.2005 1 BvR 2790/07 siehe auch LAG Hamm 7 At B 12.4.2007. Kein Richter kann im Rahmen der Gewaltentrennung Normen verändern, die auch textmässig unzweifelhaft gegenteilig vor­gegeben sind. Die Normen aus §§ 336, 339 sind gegenteilig eindeutig.

Auch ist es absurd Richter die trotz Vorbildfunktion als Garant des Rechtstaates zu fungieren bei mutmaßlich wissentlichen Rechtsverletzung von der Strafe auszunehmen, dass wird nicht einmal bei Ladendieben so praktiziert.

Ich beantrage nun vorsorglich aufgrund der regionalen Verwobenheit, die Vorlage an den BGH oder an des BVerfG zu einer außerhalb des OLG Bezirks liegenden auswärtigen Gerichtsbarkeit und fordere die dienstliche Äußerung zu der Besorgnisrüge eines jeden Senatsmitgliedes.

Nach der Novellierung des Rechtsbeugungsparagrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetzgeber eliminierte damit den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut.

Weitere Gründe aus der Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes:

Aus der Pressemitteilung und klarer kann wohl Rechtsbeugung nicht definiert werden, wie vom Bundesverfassungsgericht:

(Zitat)

Vielmehr spricht vieles dafür, dass das OLG gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit willkürlich das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist.

Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das OLG bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle Umgangsregelung des Amtsgerichts überprüft und damit die Regelungen der Zivilprozessordnung umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist.

Außerdem dürfte das OLG die Vorgaben des EGMR wiederum nicht hinreichend beachtet und damit den Bf in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben. Der EGMR hat entschieden, dass der Bf durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden muss. Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden sowie einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können.

Diese Vorgaben hat das OLG ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Bf eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des EGMR befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei.

(Zitat Ende)

Aus dem Beschluss

(Zitat)

Vielmehr spricht vieles dafür, dass das Oberlandesgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (aa). Außerdem dürfte das Oberlandesgericht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wiederum nicht hinreichend beachtet und damit den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben (bb).

21aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <363 f.>; 29, 45 <49>).

22(2) Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es die materielle Umgangsregelung des Amtsgerichts, die nicht zum Verfahrensgegenstand der Untätigkeitsbeschwerde gehört, überprüft (a) und damit die Regelung des § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen nicht zulässig ist (b).

23(a) Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. Zwar hat es sich bei seiner Entscheidung auf § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen, wonach das Gericht die einstweilige Anordnung „auf Antrag“ aufheben beziehungsweise abändern kann. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist. Dazu hätte es sich aber nicht nur wegen des Charakters der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf veranlasst sehen müssen (aa). Eine entsprechende Erläuterung wäre auch geboten gewesen, weil die Beschwerdeführer des Untätigkeitsverfahrens ersichtlich selbst nicht von der Anwendbarkeit des § 620 b Abs. 1 ZPO ausgegangen waren; sie haben den erforderlichen Antrag nicht gestellt - jedenfalls nicht ausdrücklich (bb).

24(aa) Die - weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte - Untätigkeitsbeschwerde ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen worden. Sie dient allein dem Zweck, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 <54>; OLG Dresden, FamRZ 2000, S. 1422 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 567 Rn. 21; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rn. 10). Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung (vgl. Gummer, aaO, Rn. 21, 21 a). Dem Rechtsmittelgericht fällt die Zuständigkeit nach § 621 g in Verbindung mit §§ 620 b Abs. 3, § 620 a Abs. 4 ZPO indes nur zu, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung dem dort anhängigen Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der Art des begehrten Rechtsschutzes im Sinne einer unmittelbaren Kongruenz entspricht (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 a Rn. 15). Genau das ist hier nicht der Fall. Vielmehr stellt die getroffene Umgangsregelung das Gegenteil einer Untätigkeit dar. Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 <54>; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, aaO, Rn. 21 a).

25(bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag als „zumindest konkludent“ gestellt „oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB“ anzunehmen sei, nicht mehr nachvollziehbar.

26(b) Zudem erscheint es nach dem bisherigen Verfahrensablauf als nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Regelung die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO hat umgehen wollen. Das Oberlandesgericht hatte mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind bereits dadurch faktisch ausgeschlossen, dass es anlässlich der - gegen die einstweilige Umgangsregelung des Amtsgerichts eingelegten - Beschwerde deren Vollziehung ausgesetzt hatte. Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, S. 548; OLG Dresden, FamRZ 2003, S. 1306 f.; OLG Naumburg <1. Familiensenat>, JMBl ST 2003, S. 346; Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 620 c Rn. 4 und § 621 g Rn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 c Rn. 4 und Rn. 7; Motzer, FamRZ 2003, S. 793 <802>). Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung hatte das Oberlandesgericht in jenem Beschluss nicht ansatzweise dargelegt, wieso es von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen war. Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Senat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor bereits der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004, aaO, S. 1863).

27Zwar hat das Oberlandesgericht den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach Zustellung der gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Äußerungsberechtigten und kurz vor Ablauf der Stellungnahmefrist am 20. Dezember 2004 wegen der „zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife“ der Untätigkeitsbeschwerde aufgehoben. Davon, dass es mangels Zulässigkeit der Beschwerde diesen Beschluss gar nicht hätte erlassen dürfen, hat das Oberlandesgericht in der Begründung jedoch nichts erwähnt. Vielmehr hat es noch am selben Tag in seinem Beschluss über die Untätigkeitsbeschwerde wiederum den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind vorläufig ausgeschlossen, indem es nunmehr in diesem Verfahren und nicht im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss diesen entsprechend abgeändert hat.

28bb) Daneben dürfte der Beschwerdeführer auch in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass der Beschwerdeführer durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden müsse (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>). Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, aaO, S. 1858 f.) erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Dabei hat sich das Gericht in einer nachvollziehbaren Form damit auseinander zu setzen, wie das betroffene Grundrecht (hier Art. 6 GG) in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, aaO, S. 1863).

29Diese Vorgaben hat das Oberlandesgericht ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Beschwerdeführer eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei. Dass die vom Oberlandesgericht pauschal erwogene und mit keinen konkreten Tatsachen belegte Kindeswohlgefährdung durch die vom Amtsgericht angeordnete Anwesenheit einer geschulten Begleitperson gebannt werden kann, hat das Oberlandesgericht ebenso wenig in Betracht gezogen wie die Tatsache, dass der Umgang ohnehin nur für eine Dauer von zwei Stunden pro Woche vorgesehen ist. Die vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss angeführten „fachmedizinischen Einschätzungen“ sind nicht hinreichend geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohls durch diese zeitlich geringfügigen Umgangskontakte zu begründen. So heißt es etwa in der Stellungnahme der Kinderärztin, dass der Junge schwere psychische Schäden davon trage, falls man ihn „aus seinem familiären Umfeld herausreißt“. Von einem solchen „Herausreißen“ kann bei einem Umgang von zwei Stunden in der Woche indes nicht die Rede sein.

302. Die sonach gebotene Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, welche die Durchführung von Umgangskontakten gewährleistet.

31a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der Beschwerdeführer weiterhin vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen. Bis der Beschwerdeführer tatsächlich Umgangskontakte ausüben könnte, dürften unter Berücksichtigung der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und der Dauer des sich daran aufgrund einer möglichen Zurückweisung anschließenden fachgerichtlichen Verfahrens bis zu sechs Monate vergehen. Dies stellt einen nicht unerheblichen Zeitraum dar, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sich schon von der Geburt des Kindes an um dieses bemüht hat und in Anbetracht des fortschreitenden Alters des Kindes immer weniger die Möglichkeit hat, an dessen Entwicklung teilzuhaben. Hinzu kommt, dass eine Familienzusammenführung umso unwahrscheinlicher wird, je länger der Umgangsausschluss andauert. Zusätzlich ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bereits entschieden hat, dem Beschwerdeführer müsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>), und dass diese Entscheidung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (aaO, S. 1857) auch grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

32b) Wenn die begehrte einstweilige Anordnung dagegen erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg zu versagen wäre, hätte der Beschwerdeführer mit seinem Kind bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Umgangskontakte von wöchentlich zwei Stunden, wobei die ersten vier Kontakte unter fachkundiger Begleitung stattfänden. Dass hierdurch - wie das Oberlandesgericht meint - eine schwer wiegende Gefährdung des Kindeswohls drohte, ist nicht ersichtlich. Zwar soll nicht verkannt werden, dass gerade in Fällen der vorliegenden Art das Kind durch das Verhalten einerseits der Pflegeeltern und andererseits des leiblichen Elternteils in Konflikte geraten kann. Dem ist das Amtsgericht in seiner einstweiligen Anordnung allerdings insoweit entgegen getreten, als es den Beteiligten aufgegeben hat, sich jeglicher, insbesondere abwertender, Äußerungen in Anwesenheit des Kindes zu enthalten, die die Beziehung zum Beschwerdeführer, aber auch zu den Pflegeeltern belasten könnten. Gegen eine Kindeswohlgefährdung spricht zudem, dass das fünfjährige Kind, das von seinem vierten Lebenstag an bei den Pflegeeltern aufgewachsen ist, zu diesen eine stabile Bindung aufgebaut haben dürfte, die es ihm ermöglicht, auch Kontakt mit ihm nicht (so) vertrauten Personen aufzunehmen, ohne dadurch in seiner psychischen Verfassung gefährdet zu werden (vgl. etwa Koechel, Kindeswohl im gerichtlichen Verfahren, 1995, S. 23 f. m.w.N.).

(Zitat Ende)

(Zitat Ende)

Mein Recht und meine Pflicht zur vorstehenden Strafanzeige begründet sich einerseits aus meiner Erkenntnisfähigkeit als Mensch und der daraus folgenden Selbstbestimmtheit und andererseits im Wesentlichen aus Art. 1 Abs. 1 GG, wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG.

Zudem will ich mir als ein 1953 geborener Vater einer Tochter, selbst nicht vorwerfen müssen oder vorwerfen lassen, ich hätte meine Pflichten als denkender Bürger nicht erfüllt.

Das wäre dann jener Vorwurf, der den meisten deutschen nichtjüdischen Bürgern zu machen ist, die in den Jahren von 1933 1945 das Verschwinden ihrer Nachbarn und Freunde jüdischen Glaubens nicht laut beklagt haben und auch nach 1945 nichts davon wissen wollten. Ich habe nachhaltig ausgeführt, dass ich auch Betroffener bin, durch diese beschriebenen Aktivitäten der Staatsorgane. Deshalb werde ich diesen Strafantrag auch weiter verfolgen.

Mit vorzüglicher Hochachtung